Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

www.heidelberg-strafrecht.de

Rechtsanwalt Kian Fathieh

Kompetente Strafverteidigung bei einem Steuerstrafverfahren nach Betriebsprüfung

Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach einer Betriebsprüfung

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. Herr Rechtsanwalt Fathieh ist auch Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Rechtsanwalt Fathieh ist darüber hinaus Mitglied der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. (DStJG) und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht des Deutschen Anwaltsvereins und Mitglied der International Fiscal Association und der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht.

Kanzleivideo vom 27.10.2015 zum Thema: Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach einer Betriebsprüfung

Klick für Video

Ein Steuerstrafverfahren wird oftmals nach einer Betriebsprüfung eingeleitet. Stellt der Betriebsprüfer erste Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten fest, ist er dazu verpflichtet, die für die Steuerstraftat zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Diese entscheidet das weitere Vorgehen.

Betriebsprüfung

Eine Betriebsprüfung wird angeordnet zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen und kann mehrere Steuerarten sowie Besteuerungszeiträume umfassen. Das Gesetz spricht dabei von einer „Außenprüfung“. Wie häufig eine solche bei einem Unternehmen durchgeführt wird, hängt maßgeblich von der Größe des Unternehmens ab. Allerdings werden auch Unternehmen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Anfangsverdacht

Der Betriebsprüfer kann während einer laufenden Betriebsprüfung jederzeit ein Steuerstrafverfahren wegen vermuteter Steuerhinterziehung eröffnen. Dafür muss sich ein Anfangsverdacht gebildet haben (§ 386 Abs. 1 S. 1 AO, § 152 StPO). Dieser liegt dann vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat gegeben sind. Wichtig zu wissen ist, dass eine Steuerstraftat nicht festgestellt werden muss, sondern schon die bloße Möglichkeit einer solchen ausreichend ist (§ 10 Abs. 1 S. 2 BpO).

Liegt ein Anfangsverdacht vor, ist der Betriebsprüfer dazu verpflichtet, die für die Steuerstraftat zuständige Stelle (meistens die Bußgeld- und Strafsachenstelle) unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – zu benachrichtigen (§ 10 Abs. 1 S. 1 BpO).

Rechtsanwalt Fathieh

Rechtsanwalt Kian Fathieh

Prüfungsunterbrechung

Richtet sich der Verdacht gegen den Unternehmer, dürfen die Ermittlungen erst dann fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde (§ 10 Abs. 1 S. 3 BpO). Demnach ist die Unterbrechung der Prüfung oft ein erstes Anzeichen für die Einleitung eines Strafverfahrens. Die Unterbrechung muss dem Unternehmer nicht formal mitgeteilt werden, sodass das Nichterscheinen des Prüfers am Prüfungstag oder dessen Absage diese erkennbar macht.

Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden und zur Beratung herangezogen werden. Es ist äußerst empfehlenswert sich frühzeitig beraten zu lassen, damit ein Strafverfahren noch verhindert werden kann oder dessen Auswirkungen geschmälert werden können.

Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Erkennbare Maßnahme

Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald der Ermittler (Bußgeld- und Strafsachenstelle, Staatsanwaltschaft, Polizei, auch Betriebsprüfer) eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (§ 397 Abs. 1 AO). Die „Erkennbarkeit“ der Maßnahme ist mitunter schwierig zu bestimmen und muss keineswegs für den Steuerpflichtigen erkennbar sein. Eindeutige Maßnahmen sind zum Beispiel die Beschlagnahme oder die Durchsuchung.

Mitteilung der Einleitung

Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Steuerpflichtigen spätestens dann mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der vermuteten Straftat stehen (§ 397 Abs. 3 AO).

Belehrung

Die Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren und Strafverfahren sind für den Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres erkennbar. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung in der Betriebsprüfung verpflichtet. Jedoch gilt im Steuerstrafrecht wie auch im allgemeinen Strafrecht der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare: „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen“.

Der Steuerpflichtige ist daher darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann, soweit die Ergebnisse auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden können und er sich somit selbst belasten würde (§ 393 Abs. 1 AO i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 4 BpO). Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 397 Abs. 2 AO, § 10 Abs. 1 S. 5 BpO).

Was ist zu tun, wenn gegen Sie strafrechtlich ermittelt wird?

Wenn Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie sich umgehend anwaltlichen Beistand suchen.

Es ist davon abzuraten ausschließlich einen Steuerberater oder einen sonstigen Vertreter der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe mit der Verteidigung zu beauftragen. Ein Steuerberater kann nach Einleitung des Strafverfahrens die Verteidigung ohne Genehmigung des Gerichts vor diesem nicht weiter durchführen. Zudem fehlt es oftmals an den notwendigen strafrechtlichen Kenntnissen.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell im Steuerstrafrecht.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!