Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Kompetente Strafverteidigung
nach Erhalt einer Vorladung
zur Straf- und Bußgeldsachenstelle
des Finanzamtes


Vorladung zur Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Am 10. März 2014 hat die Zeit Online, Ressort Wirtschaft, Herrn Rechtsanwalt Kian Fathieh über das steuerstrafrechtliche Thema Selbstanzeigen interviewt. Hier der Link zu dem Interview auf der Internetseite der Zeit.

Interview der Zeit Online vom 10.03.2014 mit Anwalt Fathieh mit der Überschrift: „Ich halte eine Gefängnisstrafe für wahrscheinlich“

Am 25.03.2015 wurde das Kanzleivideo über das Thema Vorladung zur Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes veröffentlicht

Klick für Video

Am 03. Dezember 2014 wurde das Video der Kanzlei zur Strafverteidigung im Steuerstrafrecht publiziert. Wenn Ihnen von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes mitgeteilt worden ist, dass gegen Sie ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger mandatieren.

Klick für Video

Am 05.02.2014 wurde ein Fernsehbeitrag des SWR-Fernsehens gesendet, in dem Herr Rechtsanwalt Fathieh über strafbefreiende Selbstanzeigen sprach.

Ein Interview von Herrn Rechtsanwalt Fathieh zum steuerstrafrechtlichen Thema Selbstanzeigen wurde am Freitag, den 02.08.2013 in der Landesschau Baden-Württemberg ausgestrahlt.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung und hat strafrechtliche Lehrveranstaltungen geleitet.

Rechtsanwalt Kian Fathieh

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. und in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins. Herr Rechtsanwalt Fathieh ist darüber hinaus auch Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

Rechtsanwalt Fathieh ist auch Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht des Deutschen Anwaltsvereins und der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. (DStJG).

Anwalt Fathieh wurde am 12.06.2013 vom Manager Magazin Online zum Thema Selbstanzeigen nach Steuerhinterziehung interviewt. Auf der Homepage des Manager Magazins Online ist der Artikel vom 13.06.2013 mit einem Zitat von Rechtsanwalt Fathieh hier zu lesen.

Rechtsanwalt Fathieh wurde in seiner Kanzlei im September 2012 vom SWR Fernsehen interviewt. Der Fernsehbeitrag des SWR vom 06.09.2012, in dem Anwalt Fathieh zu sehen war, wurde am 06. September 2012 ausgestrahlt.

Wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes (BuStra) die Ermittlungen selbständig durchführt, muss ein Beschuldigter auf eine Vorladung hin, ebenso wie bei der Staatsanwaltschaft, erscheinen (§§ 399 Abs. 1 AO, 386 Abs. 2 AO, 163 Abs. 3 StPO). Sofern die Ermittlungen von der jeweils vorladenden Straf- und Bußgeldsachenstelle nicht selbständig durchgeführt werden, besteht keine Pflicht, der Vorladung Folge zu leisten. Eine Aussagepflicht im Strafverfahren besteht nicht. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht und sollte, wenn er eine Vorladung erhalten hat, auch hiervon Gebrauch machen, solange er sich nicht zuvor hat fachkundig rechtlich beraten lassen.

Kein Beschuldigter ist im Strafverfahren verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Der in der juristischen Fachliteratur oft auch in lateinischer Sprache verfasste strafprozessuale Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare besagt, dass im Strafverfahren niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Dennoch ist es in vielen Fällen sinnvoll, wenn der Beschuldigte sich auch im Strafverfahren einlässt. Ob dies in seinem Fall ratsam ist, ist für einen Laien ohne juristische Kenntnisse regelmäßig nicht möglich. Darüber hinaus sind die Finanzbeamten der Straf- und Bußgeldsachenstelle nicht nur aufgrund ihrer professionellen Ausbildung und Berufspraxis im Vorteil und wissen, was unter anderem strafrechtlich und auch strafprozessual wichtig ist. Gerade deshalb ist eine fachkundige Rechtsberatung nach Erhalt einer Vorladung zur Straf- und Bußgeldsachenstelle wichtig und dringendst anzuraten, bevor der Beschuldigte sich entscheidet, ob er aussagt oder nicht. Möglicherweise kann es angezeigt sein, vor einer erfolgten Akteneinsicht erstmal nicht auszusagen. Anderseits kann es, je nach Fallgestaltung, sinnvoll sein, auszusagen, insbesondere dann, wenn eine Akteneinsicht bereits erfolgt ist.

Bei verschiedenen Finanzämtern wurden Straf- und Bußgeldsachenstellen eingerichtet, so zum Beispiel bei dem Finanzamt Mannheim-Neckarstadt, Karlsruhe-Durlach und Darmstadt.

Das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt übernimmt beispielsweise zentral die Aufgabe der Straf- und Bußgeldsachenstelle (BuStra) in dem Bereich der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter Mosbach, Schwetzingen, Weinheim und Sinsheim. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes Mannheim-Neckarstadt ist für den gesamten Rhein-Neckar-Kreis, den Neckar-Odenwald-Kreis und die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim zuständig.

Hinweise zu der Konstellation, dass die Vorladung von der Steuerfahndung ausgesprochen wurde und nicht von der Straf- und Bußgeldsachenstelle, finden Sie auf der Seite Vorladung zur Steuerfahndung.

Informationen zu dem Thema Selbstanzeige finden Sie auf der Unterseite der Kanzlei, wenn sie dem Link folgen. Auf dieser Seite gibt es auch einen Link mit weiterführenden Hinweisen zur Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige, welche schon mit mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist.

Rechtsanwalt Fathieh bietet auch eine kompetente Strafverteidigung nach erfolgter Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung an. Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es hier.

Es ist anzuraten, möglichst frühzeitig nach Erhalt der Mitteilung, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, sich rechtlich beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell nach Erhalt einer Vorladung der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!