Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Kompetente Strafverteidigung
nach Erhalt einer Vorladung
von der Steuerfahndung

Vorladung zur Vernehmung bei der Steuerfahndung

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden, telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Das Ressort Wirtschaft der Zeit Online hat am Montag, den 10.03.2014 , Herrn Rechtsanwalt Kian Fathieh über die steuerstrafrechtliche Thematik Selbstanzeigen interviewt. Hier der Link zu dem Interview auf der Homepage der Zeit.

Interview der Zeit Online vom 10. März 2014 mit Rechtsanwalt Fathieh mit der Überschrift: „Ich halte eine Gefängnisstrafe für wahrscheinlich“

Am 25. März 2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Strafverteidigung im Steuerstrafrecht nach Erhalt einer Vorladung zur Steuerfahndung veröffentlicht

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In dem Kanzlei-Video, veröffentlicht am 03.12.2014, wird durch Anwalt Fathieh über das Thema Strafverteidigung im Steuerstrafrecht gesprochen.

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Wenn Sie eine Vorladung von der Steuerfahndung erhalten haben und Ihnen eröffnet wurde, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger mandatieren.

Rechtsanwalt Kian Fathieh

Hier das Kanzleivideo, aufgenommen am 11.06.2014, zum Thema Strafverteidigung, insbesondere auch nach Erhalt einer Vorladung zur Steuerfahndung:

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Unterseite der Kanzlei zum Thema Selbstanzeigen

Anwalt Fathieh war am 05.02.2014 in einem Fernsehbeitrag des SWR zu sehen, wie er über strafbefreiende Selbstanzeigen sprach.

Zum steuerstrafrechtlichen Thema Selbstanzeigen wurde am 02. August 2013 in der Landesschau Baden-Württemberg ein Interview mit Rechtsanwalt Fathieh gesendet.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung und hat strafrechtliche Lehrveranstaltungen geleitet.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. Herr Rechtsanwalt Fathieh ist darüber hinaus auch Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Ferner ist Anwalt Fathieh auch Mitglied der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. (DStJG) und der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Fathieh Mitglied der International Fiscal Association und der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht.

In seiner Kanzlei in Heidelberg wurde Anwalt Fathieh am 05. September 2012 vom SWR Fernsehen mit einem Fernsehteam besucht und befragt. Am 06.09.2012 sendete der SWR einen Fernsehbeitrag zum Thema Selbstanzeigen, in dem auch Anwalt Fathieh zu Wort kam.

Am 12. Juni 2013 Herr Rechtsanwalt Fathieh vom Manager Magazin Online zum Thema Selbstanzeigen nach Steuerhinterziehung befragt. Auf der Internetseite des Manager Magazins Online ist der Artikel vom 13. Juni 2013 mit einem Zitat von Rechtsanwalt Fathieh hier zu lesen.

Nach Erhalt einer Vorladung zur Vernehmung bei der Steuerfahndung (Steufa), sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Anders als bei einer Vorladung zur Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes, brauchen Sie zwar einer Vorladung zur Steuerfahndung keine Folge zu leisten. Eine Verpflichtung nach Erhalt einer Vorladung zur Vernehmung dieser Folge zu leisten, besteht nur, wenn diese von der Staatsanwaltschaft oder der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes ausgesprochen worden ist, welche die Ermittlungen selbständig leitet. Weitere Informationen zu der Vorladung durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes finden Sie hier. Sofern die jeweilige Straf- und Bußgeldsachenstelle (BuStra) des Finanzamtes die Ermittlungen nicht selbständig leitet, besteht nach dem Erhalt einer Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter keine Pflicht zum Erscheinen.

Aussagen muss der Beschuldigte im Strafverfahren in keinem Fall. Es gilt der Grundsatz, dass niemand an seiner Verurteilung aktiv, also zum Beispiel durch eine Aussage, mitwirken muss (sogenannter nemo tenetur se ipsum accusare – Grundsatz). Ein Beschuldigter kann also die Aussage verweigern. Dennoch kann es je nach Fallkonstellation ratsam sein, sich auch als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren bei einem Vernehmungstermin bei der Steuerfahndung einzulassen. Daher sollte nach dem Erhalt einer Vorladung zur Steuerfahndung unbedingt eine fachkundige rechtliche Beratung erfolgen. Die Vernehmungsbeamten der Steuerfahndung (Steufa) wissen aufgrund ihrer Berufsausbildung und Berufspraxis, worauf es ankommt. Der Beschuldigte hat diese Kenntnisse nicht und sollte sich, bevor er sich entscheidet auszusagen, unbedingt rechtlich beraten lassen.

Eine Rechtsberatung durch Rechtsanwalt Fathieh nach Erhalt einer Vorladung von der Steuerfahndung ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern unter anderem auch in Mannheim, Mosbach und Karlsruhe möglich. Rechtsanwalt Fathieh wird, auf Ihren Wunsch, hin auch bei einer gerade bei Ihnen stattfindenden Hausdurchsuchung zu Ihnen fahren, wenn seine sonstigen beruflichen Verpflichtungen dies gerade zulassen.

Auf Ihren Wunsch hin begleitet Sie Herr Rechtsanwalt Fathieh auch zu einem Vernehmungstermin bei der Steuerfahndung.

In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz ist die Steuerfahndung jeweils Teil eines Finanzamtes. Für die baden-württembergische Region um Heidelberg ist beispielsweise die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Mannheim-Neckarstadt zuständig. Sie übernimmt einige Aufgaben der Steuerfahndung in der regionalen Zuständigkeit der Finanzämter Mannheim-Stadt, Mosbach, Sinsheim, Heidelberg, Schwetzingen und Weinheim aufgrund der Zuweisung in der baden-württembergischen Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung. Die Zuständigkeit der Steuerfahndung des Finanzamtes Mannheim-Neckarstadt umfasst den Stadtkreis Mannheim, Heidelberg, den gesamten Rhein-Neckar-Kreis und den Neckar-Odenwald-Kreis. Weitere Steuerfahndungsstellen sind in Baden-Württemberg z.B. bei den Finanzämtern Karlsruhe-Durlach, Heilbronn und Stuttgart II angesiedelt.

Es ist anzuraten, sich möglichst frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und sich beispielsweise nicht erst selbst zu verteidigen, nachdem man eine Vorladung von der Steuerfahndung erhalten hat.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell auch schon vor dem Erhalt einer Vorladung zur Steuerfahndung, wenn Sie zum Beispiel der Ansicht sind, dass Sie sich strafbar gemacht haben könnten. Möglicherweise kommt je nach Fallgestaltung eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung in Betracht.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!