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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Kompetente Strafverteidigung im Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht: Strafe bei Steuerhinterziehung

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. Herr Rechtsanwalt Fathieh ist auch Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Rechtsanwalt Fathieh ist darüber hinaus Mitglied der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. (DStJG) und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht des Deutschen Anwaltsvereins und Mitglied der International Fiscal Association und der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht.

Wird gegen Sie wegen Steuerhinterziehung oder wegen einer anderen Straftat im Steuerstrafrecht strafrechtlich ermittelt, so kommt schnell die Frage auf, welche Strafe einem droht und ob man eine Freiheitsstrafe absolvieren muss.

Strafzumessung

Das Strafmaß bei dem Straftatbestand Steuerhinterziehung beträgt gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die konkrete Strafe richtet sich nach dem Einzelfall und wird individuell festgelegt. Generell kann man sagen, dass sich die Strafe maßgeblich nach der Höhe des Steuerschadens richtet.

Zudem werden verschiedene Umstände des individuellen Falls berücksichtigt, die sich entweder strafschärfend oder strafmildernd auswirken können. Da das Gesetz einen relativ weiten Strafrahmen vorsieht, kann die konkrete Strafe durch eine gute Verteidigung gravierend beeinflusst werden. Ziel der Verteidigung ist es, dass Strafverfahren einzustellen bzw. ein möglichst geringes Strafmaß zu erringen.

Einstellung des Steuerstrafverfahrens

Die Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen ist gemäß § 153 Strafprozessordnung (StPO), § 398 AO nur bei Fällen geringfügiger Steuerhinterziehung möglich. Eine Einstellung liegt im Ermessen der Behörden und ist vor allem von der Höhe des Hinterziehungsbetrags sowie von anderen Schuldmerkmalen abhängig.

Eine Vielzahl von Verfahren endet gemäß § 153a StPO jedoch mit der Einstellung gegen Leistung einer Geldauflage. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten. Eine Zustimmung des Gerichts erfolgt in der Regel nur dann, wenn der Steuerschaden vollständig bzw. zumindest teilweise beglichen wurde. Anschließend liegt die Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft oder je nach Fallkonstellation bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes, ob das Verfahren eingestellt oder ein Strafbefehl beantragt wird. Eine Anklage wird nur durch die Staatsanwaltschaft erhoben.

Grundsätzlich kann man auch hier sagen, je geringer der Steuerschaden ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit von einem Absehen einer Gerichtsverhandlung und einer Einstellung unter Auflage. Wichtig zu wissen ist, dass eine Einstellung gemäß § 153a StPO keinen Schuldnachweis darstellt und auch die Zahlung der Geldauflage nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden darf.

Wie wird die konkrete Strafe entschieden?

Ist eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens nicht möglich und man wird für schuldig befunden, so muss man mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe rechnen. Der BGH hat bestimmte Richtlinien zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung entwickelt:

Zusätzlich zu diesen Richtlinien existieren noch weitere Strafmaßtabellen. Diese listen eine Strafzumessung in Abhängigkeit von der Höhe des Steuerhinterziehungsbetrags auf. Zu beachten ist, dass sie von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Zudem sind sie nicht zwingend, sondern bieten lediglich Anhaltspunkte für die Strafzumessung. Die konkrete Strafe wird immer nach dem Einzelfall entschieden.

Strafmildernde und strafschärfende Umstände

Abgesehen von der Höhe des Hinterziehungsbetrags kann die Strafe von sogenannten strafmildernden oder strafschärfenden Umständen beeinflusst werden.

Strafmildernde Umstände sind insbesondere:

Strafschärfende Umstände sind insbesondere:

Bemessung der Geldstrafe

De Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen. Für die Geldstrafe sind demnach zu einem die Anzahl an Tagessätzen sowie die Höhe des Tagessatzes von Bedeutung.

Die Anzahl an Tagessätzen kann zwischen fünf und maximal 360 Tagessätzen liegen. Liegt Tatmehrheit vor, dürfen maximal 720 Tagessätze verhängt werden. Die Höhe des Tagessatzes kann in einem Intervall von mindestens 1 € bis maximal 5 000 € liegen und ergibt sich aus dem Einkommensverhältnissen des jeweiligen Täters. Die konkrete Höhe wird berechnet, indem das monatliche Nettoeinkommen (abzüglich Unterhaltsverpflichtungen) durch 30 geteilt wird. Dabei ist entscheidend das Einkommen zum Zeitpunkt der Verurteilung.

Steht einem nicht unterhaltspflichtigem Täter zum Beispiel ein monatliches Nettoeinkommen von 1500 € zur Verfügung, so beträgt der Tagessatz 50 € (1500 € / 30 = 50 €). Wurden 10 Tagessätze verhängt, ergibt sich somit eine Geldstrafe von 500 € (10 Tagessätze x Tagessatzhöhe von 50 € = 500 €).

Wann findet eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis statt?

Gerade wenn ein Betroffener sich bewerben möchte oder seinem Arbeitsgeber ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen muss, ist es wichtig zu wissen, wann eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt.

Bei einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen sowie bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wird von einem Eintrag ins Führungszeugnis abgesehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es sich um einen Zweiteintrag handelt. Liegen bereits Vorstrafen vor, muss man mit einem Eintrag ins Führungszeugnis rechnen.

Auch wenn zuvor bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen ist, muss - bei einer weiteren Verurteilung oder einem weiteren Strafbefehl - mit einem Eintrag gerechnet werden. Oftmals wird ein Strafbefehl fälschlicherweise für eine Bußgeldzahlung gehalten, jedoch ist ein rechtskräftiger Strafbefehl mit einem rechtskräftigen Urteil gleichzusetzen. Liegt bereits ein Strafbefehl gegen Sie vor, handelt es sich folglich um einen Zweiteintrag.

Der Eintrag im Führungszeugnis ist nicht mit dem Eintrag im Bundeszentralregister zu verwechseln. Im Bundeszentralregister werden alle rechtskräftigen Strafbefehle und strafrechtlichen Verurteilungen eingetragen.

Was ist zu tun, wenn gegen Sie strafrechtlich ermittelt wird?

Wenn gegen Sie wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich ermittelt wird, sollten Sie die Aussage verweigern und sich schnellstmöglich anwaltlichen Beistand suchen. Wichtige Weichen werden oftmals bereits zu Beginn des Verfahrens gestellt.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell im Steuerstrafrecht.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!