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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Kompetente Strafverteidigung im Steuerstrafrecht

Die Einstellung des Steuerstrafverfahrens

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Genau wie im „normalen“ Strafverfahren gibt es auch für das Steuerstrafverfahren verschiedene Möglichkeiten einer Beendigung. Neben der Verfahrensbeendigung durch Strafbefehl spielt gerade die Einstellung des Steuerstrafverfahrens eine wichtige Rolle. Den unterschiedlichen Fallgruppen dieser Einstellung widmet sich folgender Beitrag.

Einstellung wegen fehlendem Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Die erste Einstellungsvorschrift stellt § 170 Abs. 2 StPO dar. Hierbei handelt es sich um die einzige Fallgruppe, bei welcher der für eine Verurteilung notwendige hinreichende Tatverdacht fehlt. Dies bedeutet einfach gesagt: es handelt sich um eine Einstellung aus Mangel an Beweisen. Die Gründe für diesen Mangel können sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur sein. Beispiele für einen solchen Grund:

Liegen schließlich nach Ansicht der Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vor, so ist das Verfahren zwingend einzustellen. Wichtig zu wissen ist, dass die Voraussetzungen zur Einstellung ohne Zweifel vorliegen müssen. Sobald also Zweifel an dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten bestehen, ist je nach Fallkonstellation Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu beantragen oder gemäß den §§ 153 der Strafprozessordung oder 153a StPO einzustellen. Dies liegt darin begründet, dass die Klärung von Widersprüchen der Hauptverhandlung vorbehalten ist, und daher nicht schon im Vorhinein davon abgesehen werden darf. Außerdem ist bei der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO zu beachten, dass durch sie kein Strafklageverbrauch eintritt. Das bedeutet, dass das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Diese Fallgruppe birgt also ein gewisses Risiko für den Beschuldigten. Aus diesem Grund sind bei der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens eine anwaltliche Beratung und Vertretung empfehlenswert. Denn unter Umständen sollte auf eine der noch folgenden Fallgruppen der Einstellung hingewirkt werden.

Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO, § 398 AO

Eine weitere Einstellungsvorschrift stellt § 153 StPO dar. Bei dieser Fallgruppe liegt zwar ein hinreichender Tatverdacht vor, jedoch kommt eine Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen in Betracht. § 153 StPO legt zunächst fest, dass ein Strafverfahren, welches kein Verbrechen, sondern ein Vergehen zum Gegenstand hat, wegen geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt werden kann. Diese Vorschrift wird durch § 398 AO ergänzt. In § 398 AO ist geregelt, dass für diese Art der Einstellung die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und darüber hinaus kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Nach diesen Vorschriften kann eine Einstellung also wegen Geringfügigkeit erfolgen. Ob die genannten Voraussetzungen im konkreten Einzelfall vorliegen, sollte dringend unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes beurteilt werden. Jedenfalls können als Anhaltspunkte für das Bestehen einer geringen Schuld - je nach Fallkonstellation - beispielhaft eine missglückte Selbstanzeige, die zur Verfahrenseinleitung geführt hat, oder eine Steuerhinterziehung, die nur auf Zeit vorlag, genannt werden.

Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO

§ 153a StPO ist eine weitere Einstellungsvorschrift. Hier liegt zwar ein hinreichender Tatverdacht vor, die Einstellung soll gegen eine Auflage jedoch trotzdem möglich sein. Diese Fallgruppe setzt voraus, dass das Gericht sowie der Beschuldigte dieser Einstellung zustimmen, und die Schuld des Täters auch hier als gering erachtet wird. Sie stellt die häufigste Art der Einstellung in der Praxis dar. Im Unterschied zur Einstellung nach § 153 StPO besteht hier grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Gerade dieses öffentliche Interesse soll jedoch durch Zahlung der Auflage und natürlich durch Entrichtung der hinterzogenen Steuern ausgeräumt werden. Die wichtigste Voraussetzung für die Einstellung stellt auch hier die geringe Schuld dar. Diese bemisst sich wiederum nach der Höhe der hinterzogenen Steuern. Grundsätzlich wird bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 10.000 Euro davon ausgegangen, dass eine Einstellung nach § 153a StPO möglich ist. In der Praxis kann sich aber ein breites Verhandlungsspektrum ergeben. Daher sollte gerade bei der Erwirkung einer Einstellung nach § 153a StPO auf anwaltliche Unterstützung nicht verzichtet werden.
Die während des Verfahrens zwischen den Beteiligten ins Auge gefaßte Geldauflage unterliegt letztlich noch dem Richtervorbehalt. Das bedeutet, dass der zuständige Richter der Einstellung gemäß § 153a StPO zustimmen muss. Andernfalls kann sie nicht rechtswirksam vollzogen werden. Wird der Auflage also zugestimmt, so hat der Beschuldigte sie innerhalb einer gesetzten Frist, die höchstens sechs Monate betragen darf, zu bezahlen. Wird keine Zustimmung durch den Beschuldigten erteilt, wird auch das gegen ihn geführte Verfahren nicht eingestellt.
Neben der Zahlung einer einer Auflage, kann der Beschuldigte nach § 153a Absatz 1 Satz 2 StPO auch dazu bestimmt werden, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder etwa sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder sich ernsthaft um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen.

Einstellung nach § 154 StPO

Zuletzt ist eine Einstellung auch nach § 154 StPO möglich. Diese Fallgruppe ergibt sich aus pragmatischen Gründen, indem sie durch einen teilweisen Verzicht auf Strafverfolgung die Beschleunigung des Verfahrens herbeiführen soll. § 154 StPO ist anwendbar, wenn

  1. entweder die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer anderen rechtskräftigen oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (vgl. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO),
  2. oder wenn eine Verurteilung des Beschuldigten in einer angemessener Frist nicht zu erwarten ist und eine bereits rechtskräftige oder zu erwartende Verurteilung zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung als ausreichend erscheint (vgl. § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Die Vorschrift des § 154 StPO wird dabei durch § 154a StPO ergänzt.

Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

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