Kindergeld und Steuerstrafrecht
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An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.
Wer unberechtigterweise Kindergeld bezieht, macht sich häufig wegen Kindergeld-Hinterziehung strafbar. Kindergeld ist gem. § 31 S. 3 EStG eine Steuervergütung. Daher kann es auch Gegenstand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO sein.
Mitteilungspflichten
Nach § 68 I 1 EStG müssen Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitgeteilt werden. Nach der erstmaligen positiven Bescheidung erfolgt somit grundsätzlich keine Überprüfung mehr, bis die Kinder volljährig sind. Stattdessen sind die Betroffenen verpflichtet, von sich aus relevante Änderungen, die ihren Anspruch mindern würden, mitzuteilen. Daher können sie sich durch bloßes Schweigen strafbar machen, was vielen nicht bewusst ist.
Umzug ins Ausland
Bedeutung hat dies beispielsweise bei einem Umzug ins Ausland, da ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 I 1 Nr. 1 EStG nur dann besteht, wenn man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder nach § 1 I, II EStG einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt für die Eltern uneingeschränkt.
Nach § 63 I 6 EStG werden allerdings nicht nur in Deutschland lebende Kinder berücksichtigt, sondern auch Kinder, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums wohnen. Darüber hinaus kann es zwischenstaatliche Abkommen geben, sodass auch für ein etwa in der Schweiz wohnendes Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, solange die Eltern weiterhin im Inland wohnen.
Die geänderten Meldedaten werden von der Bundeszentrale für Steuern (BZSt) automatisch auch der Familienkasse mitgeteilt. So erkennt diese, wenn eine Mitteilung des Wohnsitzwechsels unterlassen wurde und kann ein Strafverfahren einleiten.
Subjektiver Tatbestand
Neben der objektiven Verwirklichung des Tatbestands, also der Unterlassung der Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen, muss dem Betroffenen außerdem Vorsatz nachgewiesen werden. Dieser wird häufig ohne weiteres aus den Umständen geschlossen, ohne dass diesbezüglich Ermittlungen angestellt wurden. Dies ist gemäß einer Entscheidung des 4. Strafsenates des Kammergerichts Berlin in der Regel nicht ausreichend, wie dieses in seinem Beschluss vom 14.12.2016 ausgeführt hat, welcher in mehreren juristischen Fachzeitschriften mit Leitsatz und Gründen, unter anderem im Strafverteidiger Forum: StrafFo 2017, 125-128, veröffentlicht wurde. Meistens kann jedoch etwa auf eine erfolgte Belehrung verwiesen werden.
Auch ohne Vorsatz kommt zudem eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht, bei der es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, für die jedoch das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit genügt.
Strafen bei Steuerhinterziehung wegen unberechtigten Kindegeldbezugs
Die verhängten Strafen entsprechen denen bei der Steuerhinterziehung. Nach § 370 AO kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Betracht, wenn kein besonders schwerer Fall gegeben ist. In der Regel wird es sich bei der Kindergeld-Hinterziehung jedoch um geringere Beträge handeln, weshalb die Verfahren meistens entweder mit einer Geldstrafe enden oder sogar eingestellt werden, wenn es sich um einen unberechtigt bezogenen Betrag von bis zu 900€ handelt.
Daneben werden selbstverständlich die zu Unrecht bezogenen Beträge zurückgefordert. Dies kann sich auf einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erstrecken.
Immer anwaltliche Erstberatung
Wurde Ihnen der Vorwurf einer Kindergeld-Hinterziehung gemacht, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden und eine Erstberatung nachsuchen. Wichtige Weichen werden oftmals zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gestellt. Der Rechtsanwalt kann Ihre Verteidigungsmöglichkeiten prüfen und darüber hinaus auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Wurde noch kein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet, sollte auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige erwogen werden. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V.
Anwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V.
Herr Rechtsanwalt Fathieh bietet eine kompetente und professionelle Strafverteidigung für Beschuldigte gegen die der Tatvorwurf Steuerhinterziehung wegen unberechtigten Kindergesbezuges erhoben wird.
Eine Strafverteidigung im Steuerstrafrecht wegen unberechtigten Kindergeldbezugs ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern insbesondere auch in Mannheim, Karlsruhe, Stuttgart und Darmstadt möglich.
Herr Rechtsanwalt Fathieh bietet auch eine Rechtsberatung im Hinblick auf eine Selbstanzeige nach erfolgter Steuerhinterziehung an.
Telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei
An Werktagen ist die Kanzlei von Montag-Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr telefonisch unter Tel: 06221 / 97 99 20 erreichbar. Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch telefonisch einen Termin. Herr Rechtsanwalt Fathieh möchte für Ihr Anliegen Zeit haben.