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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung bei dem Delikt sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(§ 177 StGB)

Sexueller Übergriff und Vergewaltigung

Bundesweite Strafverteidigung je nach Interesse von Rechtsanwalt Fathieh am jeweiligen Fall möglich.

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

Wie in der juritischen Fachliteratur berichtet wird, sind Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs häufig falsch. Zu wenig Aufmerksamkeit wird der Frage gewidmet, welche Auswirkungen oftmals eine falsche Anschuldigung im Sexualstrafrecht auf die Lebensführung hat. Bereits das bloße Gerücht kann im privaten und gesellschaftlichen Leben zu erheblichen Nachteilen führen. Spätestens bei einer Anklage und einem Prozess - teilweise mit großem medialem und öffentlichem Interesse - können Karriere, Familie und Ansehen einen Schaden nehmen, der den gesamten weiteren Lebensweg beeinflusst.

Interview des SWR im Jahr 2016 mit Rechtsanwalt Kian Fathieh zu einem Gesetzentwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts

Strafverteidiger Kian Fathieh wurde im März 2016 vom SWR zu einem Gesetzentwurf des damaligen Bundesjustizminister Heiko Maas zur Verschäfung des Sexualsstrafrechts interviewt.

Die gesetzliche Grundlage: § 177 StGB

Wird man eines Sexualdeliktes bezichtigt, gilt unbedingt zu klären, was genau der Tatvorwurf ist. Dies dürfte in den meisten Fällen auf „sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung" (so lautet die Überschrift der gesetzlichen Norm § 177 StGB) hinauslaufen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe oftmals auch mit sexueller Nötigung synonym verwendet. Das ist juristisch gesehen jedoch nicht richtig.

Die gesetzlichen Regelungen hierfür finden sich in § 177 StGB. Dieser wurde zuletzt 2016 als Reaktion auf die „Kölner Silvesternacht 2015“ und der darauf folgenden gesellschaftlichen Debatte neu gefasst und verschärft. Ziel war es, durch Änderung und Ausdehnung des strafbaren Verhaltens die sexuelle Selbstbestimmung zu stärken und in den Vordergrund zu stellen.

Rechtsanwalt Fathieh

Voraussetzungen der Strafbarkeit

Ein Verhalten ist nämlich nur strafbar, wenn dadurch alle Voraussetzungen einer Strafnorm erfüllt sind. Liegt bereits eine Voraussetzung nicht vor war die Handlung für den jeweiligen Tatbestand auch nicht strafbar. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen im Hinblick auf einen „sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung" (so lautet die Überschrift des § 177 StGB) einstellt, oder, wenn es bereits zum Prozess gekommen ist, der Angeklagte möglicherweise freigesprochen wird.

Sexueller Übergriff

§ 177 Abs. 1 StGB stellt den sexuellen Übergriff unter Strafe. Den sexuellen Übergriff gibt es hierbei in verschiedenen Varianten. Zunächst kann der Täter am Körper des Opfers sexuelle Handlungen vornehmen oder vom Opfer an sich sexuelle Handlungen vornehmen lassen. Strafbar als sexueller Übergriff sind aber auch Konstellationen, in denen der Täter das Opfer dazu bestimmt sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder solche vom Dritten zu erdulden. Neben den allgemeinen Strafvoraussetzungen, die grundsätzlich immer vorliegen müssen, muss der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers handeln und dies wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Eine Einwirkung durch Zwang oder Gewalt bedarf es für den sexuellen Übergriff nicht. Erfasst sind hiervon insbesondere Fälle, in denen der Täter davon ausgeht, das Opfer werde im Rahmen der Vornahme der sexuellen Handlung den entgegenstehenden Willen aufgeben.

§ 177 Abs. 2 StGB regelt Missbrauchs- und Nötigungsfälle. Wie auch beim sexuellen Übergriff müssen die allgemeinen Strafvoraussetzungen vorliegen und der muss Täter am Körper des Opfers sexuelle Handlungen vornehmen, oder vom Opfer an sich sexuelle Handlungen vornehmen lassen, oder das Opfer dazu bestimmen, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder solche vom Dritten zu erdulden.

Kein entgegenstehender Wille

Von diesem Grundgeschehen aus hat die sexuelle Nötigung mehrere Varianten, die sich in den Voraussetzungen unterscheiden. Kommt es zu den sexuellen Handlungen, während das Opfer nicht in der Lage ist, den entgegenstehenden Willen zu bilden oder gegenüber dem Täter zu äußern, ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter diesen Zustand ausnutzt. Beispielhaft hierfür wäre beispielsweise die Vornahme sexueller Handlungen an einer oder durch eine stark alkoholisierte Person. Ist eine Person in ihrer Willensbildung- oder Äußerung erheblich eingeschränkt, muss man sich der Zustimmung der Person versichern – ansonsten macht man sich auch hierdurch strafbar. Strafschärfend wird die Vornahme sexueller Handlungen von einer oder durch eine Person angesehen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung entgegenstehenden Willen nicht äußern oder bilden kann.

Plötzlicher Übergriff

Strafbar sind aber auch solche Handlungen, bei denen das Opfer aufgrund eines unerwarteten und plötzlichen Übergriffs gar nicht in der Lage ist, einen entsprechenden Willen zu bilden. Der Gesetzgeber hatte hier den typischen Fall des „Grabschers“ vor Augen, der ein Überraschungsmoment ausnutzt, um beispielsweise eine andere Person unsittlich zu berühren.

Drohung

Unter den Tatbestand fällt ebenfalls, wenn die Vornahme sexueller Handlungen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erzwungen wurden. Hierunter sind solche Verhaltensweisen zu verstehen, die keine Gewalt darstellen, wohl aber das Opfer im Sinne des Täters zur Vornahme bewegen können, beispielsweise wenn der Täter dem Opfer droht, dieses bei der Polizei anzuzeigen.

Gewalt

Auch ist strafbar, wer den entgegenstehenden Willen des Opfers nicht nur erkannt hat, sondern durch Zwang überwindet um sexuelle Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ein Täter, der mit Gewalt auf sein Opfer einwirkt, um Gegenwehr eines Opfers zu überwinden erfüllt beispielsweise den Tatbestand. Die Gewalt kann jedoch auch gegen Sachen verübt werden, wenn dies auf das Opfer körperlichen Zwang ausübt. Die Gewalt muss dabei vom Täter gerade dazu angewendet werden, dass das Opfer die sexuellen Handlungen duldet. Unter besonderen Umständen kann auch zu einem anderen Zeitpunkt ausgeübte Gewalt oder Gewalt die ein Dritter ausübt genügen. Strafschärfend kann hinzutreten, dass der Täter die schutzlose Lage seines Opfers ausnutzt.

Vergewaltigung

Juristisch gesehen ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall der Vornahme sexueller Handlungen. Dieser ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Täter den Beischlaf mit dem Opfer vollzieht oder vollziehen lässt. Möglich ist eine Vergewaltigung auch durch das vornehmen oder vornehmen lassen besonders erniedrigender sexueller Handlungen am oder durch das Opfer, insbesondere durch Penetration.

Weitere strafschärfende Umstände

Die Grundhandlung der Vornahme sexueller Handlungen wird schwerer bestraft, wenn sie von einer Gruppe begangen wird, der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, das Opfer schwer körperlich misshandelt oder in die Gefahr des Todes gebracht wird.

Mögliche Strafen im Rahmen des § 177 StGB

Die Hinzuziehung eines Anwalts ist umso wichtiger, wenn man die möglichen Strafen bei einer Verurteilung ins Auge fasst. Liegen keine besonderen mindernden Umstände vor, so sieht das Gesetz je nach Tatvorwurf eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.

Steht eine Vergewaltigung im Raum, so sieht § 177 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Dies ist für Angeklagte und Beschuldigte besonders deshalb wichtig, weil eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nur bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich ist. Mit dem Tatvorwurf der Vergewaltigung rückt damit die Bewährungsstrafe in manchen Fällen weite Ferne. Wird einem Beschuldigten darüber hinaus beispielsweise vorgeworfen, eine Waffe bei der Tat bei sich geführt zu haben, scheidet die Bewährungsstrafe von vornherein aus, da eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe im Gesetz vorgesehen ist.

Weicht eine Tat im positiven Sinne in ihrer Schwere und Begehung von dem ab, was man sich in der Regel unter dem Tatbestand vorstellen kann, so kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Strafrahmen zu Gunsten des Täters nach unten verschoben werden.

Warum sollte eine Strafverteidigung frühzeitig einsetzen?

Rechtsanwalt Fathieh

Wichtige Weichen werden zu Beginn des Strafverfahrens gestellt. Daher wird in der strafrechtlichen Literatur zu Recht von der prägenden Kraft des Ermittlungsverfahren gesprochen. Darum ist es besonders wichtig, bereits im Ermittlungsverfahren juristischen Beistand zu suchen. In diesem Abschnitt des Verfahrens werden die entscheidenden Weichen für den weiteren Fortgang des Verfahrens gestellt.

Die Frage, ob eine Aussage erfolgt

Die Frage, ob beispielsweise eine Aussage gemacht wird oder nicht, kann gerade in Fällen des § 177 StGB den Prozessausgang bestimmen, und sollte daher unbedingt im Voraus mit einem Strafverteidiger geklärt werden. Der Strafverteidiger wird in den allermeisten Fällen diesbezüglich erst dann treffen, wenn er Akteneinsicht genommen hat. Das Schweigen im Ermittlungsverfahren darf nicht nachteilig gewertet werden. Es sollte geschwiegen, aber nicht gelogen werden.

In einigen Fällen ist auch ein Geständnis empfehlenswert, da dies strafmildernd wirkt.

Viele offene Fragen nach der Gesetzesänderung 2016

§ 177 StGB in seiner jetzigen Form weist zwar viele offene juristische Fragen im Hinblick auf die Verwirklichung der verschiedenen Tatbestände auf. Einige Voraussetzungen sind umstritten, teils widersprüchlich und bedürfen der genauen juristischen Prüfung. In der Praxis kommt es in vielen Fällen hierauf nicht an.

Beweislast

Selbst wenn ein Tatvorwurf die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, heißt dies nicht, dass es zu einer Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs, Vergewaltigung kommt. Das vorgeworfene Tatgeschehen muss bewiesen werden. Hierbei gilt der Grundsatz „in dubio pro reo,– im Zweifel für den Angeklagten“. Es muss also zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Tat begangen wurde. Hierbei genügt es, wenn nur an einem der vom Gesetz vorgesehenen Merkmale Zweifel bestehen. Der Richter benötigt keine mathematische Sicherheit, sondern es müssen vernünftige Zweifel aus Sicht des Richters nach der Beweisaufnahme schweigen.

Oftmals besondere Beweissituation bei Sexualdelikten

Die Beweissituation im Hinblick Sexualdelikte weist dabei nicht selten ein gravierendes Problem auf. Oft stellt sich die Lage zumeist so dar, dass die Person, die behauptet Opfer zu sein, und der vermeintliche Täter Aussagen über den Geschehensverlauf machen können.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Der sonst im Strafprozess oftmals so wichtige Zeugenbeweis beschränkt sich im Bereich der Sexualdelikte also zumeist darauf, dass von einer Person ein belastendes Verhalten geschildert wird, die belastete Person wiederum das Geschehen abstreitet. Es liegt dann eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Weitere Zeugen gibt es in der Regel nicht. Auch forensische Beweise, also objektive, wie DNA-Spuren oder Verletzungen am Opfer liegen in vielen Fällen nicht oder nicht eindeutig vor. Stehen Täter und Opfer beispielsweise in einer Beziehung zueinander, sind DNA-Spuren des Beschuldigten am Opfer oftmals Regel kein Beweis für ein Sexualdelikt. Häufig wird auch ein bereits einige Zeit zurückliegender Vorfall zur Anzeige gebracht, was die Sicherstellung weiterer Beweismittel de facto unmöglich macht.

Aussage der Person, die behauptet Opfer zu sein

Ausschlaggebend ist somit in aller Regel die Aussage des Opfers und die Frage, ob das Gericht der Aussage glaubt. Hierbei ist es von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit, dass die Befragung des Opfers durch einen Strafverteidiger erfolgt, der durch Erfahrung im Strafprozess und in der Aussagepsychologie die Glaubwürdigkeit des Opfers bewerten und dies dem Gericht vermitteln kann.

Frühzeitige Mandatierung eines Strafverteidigers ist wichtig

In Fällen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder der Vergewaltigung (§ 177 StGB) ist damit die frühzeitige Mandatierung eines Strafverteidiger besonders wichtig. Die Mandatierung sollte bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren erfolgen. In Situationen, in denen nur wenig oder keine anderen Beweismittel als die Aussage eines vermeintlichen Opfers zur Verfügung stehen, kann ein erfahrener Strafverteidiger den entscheidenden Unterschied machen. Aufgrund seiner juristischen und praktischen Kenntnisse kann er, je nach Fallkonstellation Ungereimtheiten in der Aussage, Lücken im Tathergang und Unstimmigkeiten aufzeigen.

Telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Sie Herr Rechtsanwalt Fathieh noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!