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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Das aussagepsychologische Gutachten

Aussagepsychologische Gutachten im Strafprozess

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V., des Weiteren Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins, ferner Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

Kanzleivideo zum Thema „Aussagepsychologische Gutachten und Verteidigung":

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Tritt ein Zeuge vor Gericht auf und äußert sich zu einem bestimmten Sachverhalt, so ist es laut dem Bundesgerichtshof grundsätzlich die „ureigenste Aufgabe des Gerichts“, dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Hier kann jedoch auch das Gericht an seine Grenzen stoßen, wenn es etwa nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Dann kann sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht selbst ein sog. aussagepsychologisches Gutachten einholen.

Das Vorgehen

Dazu wird üblicherweise auf einen Psychologen oder einen Psychiater zurückgegriffen, der sich dann dem Zeugen widmet und in Erfahrung zu bringen hat, was dafür spricht, dass der Zeuge die Wahrheit sagt oder nicht. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist stets die sog. Nullhypothese. Das bedeutet, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen so lange verneint wird, bis die gesammelten Fakten gegen eine solche Verneinung sprechen, der Zeuge also als glaubwürdig zu betrachten ist. Ob die zu begutachtenden Aussagen letztlich als wahr oder falsch anzusehen sind, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Der Sachverständige vermittelt hierzu nur die erforderliche Sachkunde.

Die Erforderlichkeit

Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Zeuge Besonderheiten aufweist. Diese können etwa darin begründet sein, dass der Zeuge an einer psychischen Krankheit leidet, noch besonders jung ist oder bereits sich widersprechende Aussagen getätigt hat. Aber auch die Situation als solche kann die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens notwendig machen, etwa, wenn die Tat schon längere Zeit zurück liegt. Dann sollte der Zeuge gerade auf seine Erinnerungsfähigkeit hin geprüft werden.

Rechtsanwalt Fathieh

Das aussagepsychologische Gutachten in der Praxis

In der Rechtspraxis kommen aussagepsychologische Gutachten häufig bei Sexualstrafsachen, etwa bei sexuellem Missbrauch oder der Vergewaltigung von Kindern, zum Einsatz. Nicht selten gibt es neben dem vermeintlichen Täter und dem vermeintlichen Opfer dann keinen Zeugen, welcher der Klärung des Sachverhalts dienlich sein könnte. In solchen „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen ist die Glaubwürdigkeit des „Opferzeugen“ dann im Hinblick auf eine Verurteilung von besonders großer Bedeutung. Zumal die Falschbeschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung in der Vergangenheit stetig zugenommen haben.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht muss dem Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens nicht zwingend folgen. Es kann auch zu einem eigenen, dem Sachverständigen widersprechenden, Ergebnis gelangen. Dies macht jedoch eine entsprechende Begründung erforderlich. In den allermeisten Fällen folgt das Gericht jedoch der Einschätzung des Sachverständigen.

Die Rolle des Rechtsanwaltes

Das aussagepsychologische Gutachten kann insbesondere im Strafprozess von entscheidender Bedeutung sein. Leider werden nicht in allen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen aussagepsychologische Gutachten eingeholt. In vielen Fällen sind gut begründete Anträge der Strafverteidigung mit dem Ziel der Heranziehung eines aussagepsychologischen Gutachtens sehr wichtig.
Im Rahmen des ersten Gesprächs klärt Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in er auch auf die Kosten einer Strafverteidigung eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.

Kontakt zur Kanzlei

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!