Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

www.heidelberg-strafrecht.de

Rechtsanwalt Kian Fathieh

Aussage gegen Aussage

Aussage gegen Aussage

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V., des Weiteren Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins, ferner Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

Aussage gegen Aussage im Strafprozess

Kommt es im Strafprozess zu einer Aussage gegen Aussage Konstellation, ist die Aussage des Belastungszeugens von enormer Wichtigkeit. Dies liegt insbesondere daran, dass im Strafrecht der Grundsatz „in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten“ gilt. Glaubt das Gericht dem Belastungszeugen, so kann es den Angeklagten verurteilen, auch wenn dieser die Tatbegehung bestreitet. Für das Gericht dürfen keine sinnvollen Zweifel mehr daran bestehen, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat – eine mathematische Sicherheit braucht der Richter für seine Entscheidung hingegen nicht. Nur weil es im Prozess Aussage gegen Aussage steht, heißt dies also nicht, dass eine Verurteilung aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ausgeschlossen ist.

Beurteilung des Gerichts

Ob das Gericht dem Belastungszeugen glaubt, hängt von der jeweiligen Zeugenaussage im Einzelfall ab.

Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit

Bei der Beurteilung einer Zeugenaussage ist zwischen der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit zu unterscheiden. Glaubhaftigkeit bezieht sich dabei auf die Aussage; eine Aussage, die schlüssig und nachvollziehbar ist, wird als glaubhaft bezeichnet. Glaubwürdigkeit bezieht sich hingegen auf die Person des Aussagenden; eine Person, bei der davon ausgegangen wird, dass sie die Wahrheit sagt, ist glaubwürdig.

Methoden zur Feststellung

Um die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen festzustellen wird zumeist auf bestimmte, objektive Merkmale zurückgegriffen, anhand derer die Glaubhaftigkeit bewertet werden kann, oder bei deren Vorliegen Vorsicht im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit geboten ist . Man spricht von einer sogenannten „Aussagenanalyse“.

Hierbei wird etwa darauf geachtet, wie detailreich die Aussage eines Zeugen bezüglich des, von diesem dargestellten, Sachverhaltes ist.

Ist eine Aussage des Belastungszeugen konstant, so spricht dies für die Glaubhaftigkeit. Zur Beurteilung der Konstanz wird die Entwicklung der Aussage, zumeist von der ersten polizeilichen Vernehmung bis zur Aussage im Prozess, miteinander verglichen. Ändert sich die Aussage, so besteht in diesen Fällen auch die Möglichkeit, dem Zeugen zuvor gemachte Aussagen vorzuhalten. Auch aus der Reaktion auf vorgehaltene Aussagen können unter Umständen Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt von Aussagen möglich sein. Auch die Schlüssigkeit der Aussage kann herangezogen werden, um die Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Ergeben sich logische Lücken in der Aussage oder im dargestellten Tatverlauf, so spricht dies dafür, dass der Belastungszeuge nicht die Wahrheit sagt.

Widerspricht sich die Aussage hingegen in wesentlichen Punkten oder wirkt einstudiert, spricht das gegen die Glaubwürdigkeit.

Kontakt zur Kanzlei

Weiter sind die Motivlage des Zeugen, etwaige Gruppenzugehörigkeiten oder Belastungstendenzen des Zeugen im Hinblick auf die Beurteilung des Wahrheitsgrades einer Zeugenaussage zu beachten. Liegt eine starke, eigene Beteiligung vor, kann dies gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, während hingegen das Fehlen persönlicher Bindung im Hinblick auf den Angeklagten für die Glaubwürdigkeit sprechen kann.

Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kann auch die Beantwortung von Fragen sein, die dem Zeugen im Prozess durch Richter, Staatsanwaltschaft oder Verteidiger gestellt werden. Wenn solche Nachfragen spontan und ergänzend beantwortet werden, spricht dies für die Glaubwürdigkeit der Aussage. Fallen die Antworten hingegen eher allgemein aus und wirkt das Aussageverhalten bei Rückfragen unsicher, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass der Belastungszeuge nicht die Wahrheit sagt.

Einschätzung durch den Strafrichter

Die Würdigung der Beweise ist ureigenste Aufgabe des Richters, sodass seiner Einschätzung auch die Beurteilung obliegt, ob eine Zeugenaussage wahr ist oder nicht. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1999 geht der Richter zu Anfang der Bewertung von der sogenannten Nullhypothese aus, dass die Aussage des Zeugen unwahr ist. Anhand der vorgegangenen Merkmale sammelt das Gericht dann Argumente, die diese Hypothese stützen oder widerlegen. Nur, wenn die Argumente, die gegen die Annahme sprechen, überwiegen, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Zeuge die Wahrheit sagt.

Aussagepsychologisches Gutachten

Es besteht die Möglichkeit, im Strafprozess durch fachkundige Psychologen oder Psychiater aussagepsychologische Gutachten einzuholen. Aussagepsychologische Gutachten sind im Strafprozess nicht die Regel und müssen vom Gericht nur eingeholt werden, wenn Besonderheiten im Hinblick auf den Zeugen vorliegen, also beispielsweise Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Belastungszeugen eine psychische Erkrankung vorliegt. Grund hierfür ist, dass in solchen Fällen davon auszugehen ist, dass die Sachkunde des Gerichts in solchen Fällen nicht mehr ausreicht, um die Glaubwürdigkeit des Zeugens selbst zu beurteilen. Auch im Hinblick auf das aussagepsychologische Gutachten kann der Richter grundsätzlich entscheiden, ob er die von den Fachleuten aufgestellte Meinung teilt. In vielen Fällen wird sich der Richter jedoch der Meinung der Gutachter anschließen.

Im Prozess besteht für den Angeklagten auch die Möglichkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten zu beantragen. Das Gericht kann diesen Antrag durch Beschluss jedoch ablehnen, wenn es hierfür die erforderliche Sachkunde besitzt. Hierbei besteht das Problem, dass das der Richter selbst über das Vorhandensein seiner eigenen Sachkunde für die Beurteilung der Zeugenaussage entscheidet. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Hinzuziehung eines Sachverständigen für ein aussagepsychologisches Gutachten kann Beschwerde eingelegt werden.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Kanzleiunterseite Aussagepsychologische Gutachten im Strafprozess.

Strafverteidigung in dieser Konstellationen

In Situationen, in denen keine anderen Beweismittel als die Aussage eines einzelnen Zeugen zur Verfügung stehen, kann ein erfahrener Strafverteidiger den entscheidenden Unterschied machen. In Aussage gegen Aussage Konstellationen kann ein Strafverteidiger Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen oder Lücken in der Darstellung des Tathergangs aufzeigen und so, je nach Einzelfall, vernünftige Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hervorrufen. Ein aussagepsychologisch versierter Strafverteidiger kann dem Gericht die Schwächen und Unstimmigkeiten einer Zeugenaussage aufzeigen, indem er den Zeugen intensiv befragt und sein Aussageverhalten in einen aussagepsychologischen Kontext setzt.

Bei seiner Befragung wird der Strafverteidiger in aller Regel auch Besonderheiten im Hinblick auf den jeweiligen Belastungszeugen berücksichtigen. Ein auf dem Gebiet der Aussagepsychologie versierter Strafverteidiger weiß beispielsweise, dass kindliche Zeugen dazu neigen, das auszusagen, von dem sie glauben, dass der Fragende hören möchte und kann auf dieses Aussageverhalten hinweisen oder durch sein eigenes Befragungsverhalten verhindern, dass es zu einer derartigen Verzerrung der Aussage kommt.

So können im Einzelfall für den Angeklagten günstige Faktoren in die Entscheidungsfindung des Gerichts einfließen, die ansonsten unter Umständen unberücksichtigt geblieben wären. Je nach Lage des Einzelfalls kann sich ein Strafverteidiger auch für eine aussagepsychologische Begutachtung des Belastungszeugen einsetzen. Insbesondere bei der Stellung von Beweisanträgen ist bei Aussage gegen Aussage Konstellationen juristisches Geschick gefragt. Es gilt das Gericht davon zu überzeugen, dass beispielsweise ein aussagepsychologisches Gutachten für die Entscheidung des Falles unabdingbar ist, da die Expertise des Gerichts zur Beurteilung gerade nicht mehr ausreicht. Dieser Aufgabe kann ein erfahrener Strafverteidiger bestmöglich nachkommen.

Sie befinden sich in einer Situation, in der ihr Wort gegen das Wort eines anderen steht?

Opfer einer Falschbeschuldigung sollten immer und ohne jeder Ausnahme schon im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger kontaktieren. In der juristischen Fachliteratur wird zutreffend ausgeführt, dass Beschuldigungen des sexuellen Missbrauchs oft falsch sind und von den Gerichten als auch Strafverfolgungsbehörden nicht in ihrer Unrichtigkeit erkannt werden. Wohlbegründete Anträge der Strafverteidigung zur Einholung von Aussagepsychologischen Gutachten sollten - je nach Fallkonstellation - möglichst frühzeitig im Strafverfahren gestellt werden. Wichtige Weichen werden im Strafverfahren oftmals zu Beginn gestellt. Es wird daher auch von der „prägenden Kraft" des Ermittlungsverfahrens auf das Strafverfahren gesprochen".

Rechtsanwalt Fathieh

Im Rahmen des ersten Gesprächs klärt Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem ausführlich auf die Kosten eingegangen wird, ist selbstverständlich kostenlos.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!