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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Sachbeschädigung

§ 303 Strafgesetzbuch, Sachbeschädigung

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Die Sachbeschädigung hat der Gesetzgeber in § 303 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe versehen. Auch der Versuch einer Sachbeschädigung ist strafbar (§ 23 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 303 Absatz 3 StGB).

Rechtsanwalt Fathieh

Der Straftatbestand der Sachbeschädigung setzt zunächst voraus, dass eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wurde. Die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB ist nur bei vorsätzlicher Begehungsweise strafbar. Für eine strafbare Sachbeschädigung ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich (dolus eventualis). Eine fahrlässige Begehung der Sachbeschädigung ist nicht strafbar.

Wenn Ihnen vorgeworfen wird eine Sachbeschädigung begangen zu haben, verteidigt Sie Herr Rechtsanwalt Fathieh professionell und kompetent.

Bei dem Tatvorwurf Sachbeschädigung ist eine Strafverteidigung nicht nur in Heidelberg, sondern darüber hinaus in Mannheim, Weinheim, Wiesloch und Schwetzingen möglich.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!