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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Verteidigung bei dem Tatvorwurf Urkundenunterdrückung

Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

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Wenn gegen Sie wegen Urkundenunterdrückung strafrechtlich ermittelt wird, sollten Sie sich schnell anwaltlich erstberaten lassen. Eine Verteidigung in Ihrem Fall sollte, wie auch sonst in Strafsachen, frühzeitig erfolgen. Grund hierfür ist die für das gesamte Strafverfahren prägende Kraft des Ermittlungsverfahrens. nachstehend ersehen Sie die Tatbestandsvoraussetzungen, den Strafrahmen und Hinweise zur Versuchsstrafbarkeit der Urkundenunterdrückung.

Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB

Der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung ist in § 274 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Damit eine strafbare Urkundenunterdrückung auch tatsächlich vorliegt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Urkunde oder technische Aufzeichnung

Wie es die Bezeichnung „Urkundenunterdrückung“ schon nahe legt, ist zunächst eine Urkunde oder aber eine technische Aufzeichnung erforderlich. Hierbei entspricht die Urkunde ihrer Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch. Gemeint ist also eine Gedankenerklärung, die zum Zwecke der Beweisführung dauerhaft verkörpert worden ist. Als Beispiel ließe sich das Testament anführen. Die technische Aufzeichnung wird sogar im Gesetz in § 268 II StGB definiert. Unter diesen Begriff fällt etwa der Kilometerzähler oder auch der Stromzähler. Zu beachten ist, dass hier ausschließlich echte Urkunden und echte technische Aufzeichnungen relevant werden. Fälschungen werden dagegen nicht von § 274 StGB erfasst. Ferner darf diese echte Urkunde bzw. technische Aufzeichnung dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehören.

2. Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung

Schließlich muss auch noch eine Handlung an der Urkunde bzw. technischen Aufzeichnung vorgenommen worden sein, die letztlich strafrechtlich relevant ist. Hier kommt eine Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung in Betracht. Eine Vernichtung liegt vor, wenn die Urkunde bzw. technische Aufzeichnung als Beweismittel nicht mehr existiert, weil sie derart vom Täter zerstört worden ist. Anknüpfend an das obige Beispiel des Testaments kann diese Voraussetzung bei einem Verbrennen desselben erfüllt sein. Eine Beschädigung stellt eine Vorstufe dar und liegt vor, wenn die Urkunde bzw. technische Aufzeichnung zwar in ihrem Zweck der Beweisführung beeinträchtigt ist, sie aber dennoch mit Beweisqualität fortbestehen kann. Dies könnte dem Übermalen einiger Passagen innerhalb eines Testaments entsprechen. Eine Unterdrückung liegt vor, wenn demjenigen, der befugt ist mit der Urkunde bzw. technischen Aufzeichnung Beweise zu erbringen, diese dauernd oder zeitweilig vorenthalten wird.

3. Vorsatz und Zufügung eines Nachteils

Wie so häufig im Strafrecht, muss der Täter außerdem noch mit Vorsatz gehandelt haben. Besonders bei der Urkundenunterdrückung ist, dass noch ein weiteres Merkmal im Wesen des Täters erfüllt sein muss. Er muss nämlich zusätzlich mit der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, gehandelt haben.

Rechtfertigung und Schuld

Im Einzelfall kann, obwohl sämtliche der obigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Handlung dennoch gerechtfertigt oder entschuldigt sein. Eine Beurteilung dessen erfordert jedoch die genaue Kenntnis des Einzelfalles und eine anwaltliche Beratung.

So schließt z.B. eine Einwilligung durch die berechtigte Person in die nicht sittenwidrige Vernichtung der Urkunde die Rechtswidrigkeit nach herrschender Meinung aus.

Strafbarkeit des Versuchs

Die Urkundenunterdrückung ist auch dann strafbar, wenn lediglich das Versuchsstadium erreicht worden ist, nicht aber die Vollendung der Tat. Den Versuch kann das Gericht nach § 23 Absatz 2 StGB allerdings milder bestrafen als die vollendete Tat.

Strafmaß

Auf den Täter einer Urkundenunterdrückung kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe warten.

Anwaltlicher Rat

Vor einer erfolgten Akteneinsicht wird der Strafverteidiger von einer Einlassung in der Sache abraten. Daher ist – wie eingangs erläutert – im Falle des Tatvorwurfs der Urkundenunterdrückung eine frühzeitige anwaltliche Erstberatung empfehlenswert.

Unter der unten ersichtlichen Rufnummer können Sie Kontakt zur Kanzlei aufnehmen. Im Rahmen des ersten Gesprächs werden Sie auch über die Kosten in Ihrem konkreten Fall aufgeklärt. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem auch auf die Kosten eingegangen wird, ist selbstverständlich kostenlos.

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