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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Verteidigung bei dem Tatvorwurf Urkundenfälschung

Urkundenfälschung

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Wenn gegen Sie wegen Urkundenfälschung strafrechtlich ermittelt wird, sollten Sie sich möglichst frühzeitig anwaltlich erstberaten lassen. Eine Verteidigung sollte, wie auch sonst in in Strafsachen, frühzeitig erfolgen, da das Ermittlungsverfahren für das gesamte Strafverfahren eine prägende Kraft hat. Üblicherweise wird der Strafverteidiger vor einer erfolgten Akteneinsicht von einer Einlassung in der Sache abraten.

Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB

Damit eine strafbare Urkundenfälschung vorliegt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist zu beachten, dass bereits der Versuch der Begehung einer Urkundenfälschung strafbar ist.

Tatobjekt

Laut der üblichen Definition ist eine Urkunde eine „dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt“.

Darunter fallen auch Dinge, die nicht dem Alltagsverständnis einer Urkunde entsprechen. Beispielsweise ist ein Bierdeckel mit Namen des Gastes, auf dem ein Wirt Markierungen für bestellte Getränke macht, eine Urkunde. Auch (Schul-) Zeugnisse, Fahrscheine und Nummernschilder sind Urkunden.

Kopien von Urkunden sind keine Urkunden, solange erkennbar ist, dass sie nicht das Original sind. Ansonsten kann auch ein Ausdruck aus einer E-Mail eine Urkunde sein.

Tathandlung

Nach § 267 StGB sind verschiedene Handlungen strafbar.

Herstellen einer unechten Urkunde

Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von dem stammt, der in ihr als Aussteller genannt ist. Dann liegt eine Täuschung über die Identität des Ausstellers vor.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Schüler ab 14 Jahren die Unterschrift ihrer Eltern unter einer Entschuldigung wegen Fehlens fälschen.

Verfälschen einer echten Urkunde

Man verfälscht eine echte Urkunde, wenn man den gedanklichen Inhalt der echten Urkunde nachträglich so verändert, dass der Eindruck entsteht, der Aussteller habe die Erklärung in der veränderten Form abgegeben. Das ist auch der Fall, wenn die Erklärung erst durch die Veränderung der Wahrheit entspricht.

Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Für diese Variante ist es ausreichend, dass die Urkunde selbst, also kein Foto von ihr oder vergleichbares, dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, diese Urkunde zur Kenntnis zu nehmen.

Vorsatz

Wie meistens im Strafrecht muss der Täter mit Vorsatz gehandelt haben. Dabei muss er es für möglich halten und ihm egal sein, dass eine Urkunde und die Tathandlung vorliegen (Eventualvorsatz). Außerdem muss der Täter den Irrtum des Getäuschten und ein darauf basierendes rechtserhebliches Handeln dessen gewollt haben.

Rechtfertigung und Schuld

Die Handlung kann im Einzelfall auch gerechtfertigt oder entschuldigt und dadurch nicht strafbar sein.

Besonders schwere Fälle

Der § 267 III StGB enthält Regelungen zu besonders schweren Fällen. Darüber hinaus gilt bei der Begehung als Bande ein anderes Strafmaß (§ 267 IV StGB).

Besonders schwere Fälle liegen beispielsweise bei gewerbsmäßiger Begehung, großem Vermögensverlust bei dem Getäuschten oder einer Gefährdung des Rechtsverkehrs durch eine besonders große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden vor.

Häufig auch Verfahren wegen Betrugs

Wenn der Täuschende von dem durch die gefälschte Urkunde Getäuschten einen Vermögensvorteil erlangt, liegt häufig neben der Urkundenfälschung auch ein Betrug vor. Dabei ist ein Vermögensvorteil weit zu verstehen.

Vorgehen Beschuldigter

Im Fall einer Verurteilung wird im einfachen Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt. Bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten oder Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen erfolgt ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis. Das kann insbesondere für die Berufswahl einschneidende Konsequenzen haben.

Folglich sollten sich Beschuldigte wegen der möglichen Konsequenzen immer anwaltlich beraten lassen.

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