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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafbarkeit des Doping

Strafbarkeit von Doping

Bundesweite Strafverteidigung beim Tatvorwurf Doping je nach Interesse von Rechtsanwalt Fathieh am jeweiligen Fall möglich.

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

Am 18.12.2015 trat das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) in Kraft. Hierdurch wurden neue Tatbestände eingeführt, die über das, zuvor über das Arzneimittelgesetz strafbare, Herstellen, Inverkehrbringen oder bei anderen Menschen Anwenden von Dopingmitteln oder den Besitz oder Erwerb von nicht geringen Mengen hinausgehen. Je nach Tatbestandsvariante können sich sowohl Profi- als auch Freizeitsportler nach dem Anti-Doping-Gesetz strafbar machen.

Dopingmittel und Dopingmethoden

Das Anti-Doping-Gesetz legt im Gesetzestext selbst nicht fest, welche Mittel und Methoden Doping darstellen. Bei welcher Anwendung von Dopingmitteln und Methoden Sportler sich strafbar machen, ergibt sich, je nach Tatbestand, aus der Anlage I zum Anti-Doping-Gesetz oder aus dem internationalen Übereinkommen gegen Doping, auf das im Gesetz ausdrücklich verwiesen wird.

Rechtsanwalt Fathieh

Selbstdoping, § 3 AntiDopG

Selbstdoping ist die medizinisch nicht indizierte Einnahme von Dopingmitteln oder Anwendung von Dopingmethoden zum Zwecke der Vorteilsverschaffung im organisierten Wettbewerb. Im Gegensatz zu beispielsweise dem Betäubungsmittelgesetz ist im Anti-Doping-Gesetz nicht nur der Besitz oder der Handel strafbar, sondern auch die Einnahme. Also auch ein Sportler, der das Dopingmittel nicht aktiv einnimmt, sondern es sich beispielsweise wissentlich von einem Teamarzt verabreichen lässt, kann sich so strafbar machen. Auch der Erwerb und Besitz von kleinen Mengen ist bereits strafbar, wenn hiermit Selbstdoping durchgeführt werden soll.

Erwerb und Besitz

Auch der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln, ohne dass dies jeweils medizinisch indiziert ist, ist jeweils dann strafbar, wenn es darum geht, sich im organisierten Wettkampf einen Vorteil zu verschaffen.

Zum Verschaffen eines Vorteils

Die Einnahme des Dopingmittels oder die Anwendung der Dopingmethode muss erfolgen, um sich im Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen. Ein Sportler, der beispielsweise ein Dopingmittel konsumiert, weil er meint, hierdurch seine Stimmung oder sein momentanes Wohlbefinden unabhängig von einem Wettbewerb oder Wettkampf verbessern zu können, begeht somit kein Selbstdoping.

Wettbewerb

Das Selbstdoping muss erfolgen, um sich hierfür einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen. Diese Wettbewerbe müssen von oder im Auftrag von nationalen oder internationalen Organisationen der jeweiligen Sportart organisiert sein oder zumindest von einer solchen anerkannt sein. Zudem muss der Wettbewerb nach den von dieser Sportorganisation international oder national verpflichtend geltenden Regeln abgehalten werden. Die Einnahme zur Vorteilsverschaffung bei privaten Turnieren oder Turnieren auf niedrigerem Niveau begründet grundsätzlich keine Strafbarkeit (siehe jedoch weiter unten, die Strafbarkeit von Freizeitsportlern).

Einschränkungen

Die Regelungen über Selbstdoping finden nur auf Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im organisierten Sport Anwendung, die Mitglied eines Testpools des Dopingkontrollsystems sind und Trainingskontrollen unterliegen. Ferner findet die Regelung über die Strafbarkeit des Selbstdopings auf solche Sportlerinnen und Sportler Anwendung, die durch die Ausübung des Sports Einnahmen von erheblichem Umfang generieren. Es kommt bei den Einnahmen nicht darauf an, ob diese unmittelbar durch die Ausübung des Sports, beispielsweise durch Gehaltszahlungen, oder durch Prämien bei Teilnahme oder Sieg bei Wettbewerb erzielt werden, oder mittelbar, wie beispielsweise durch Sponsoring- oder Werbeverträge.

Unerlaubter Umgang, unerlaubte Anwendung, § 2 AntiDopG

Nach § 2 AntiDopG macht sich nicht nur strafbar, wer selbst Dopingmittel einnimmt oder besitzt, sondern auch Personen, die zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport Dopingmittel herstellen, mit ihnen handeln, sie veräußern, abgeben oder in den Verkehr bringen, ohne mit ihnen zu handeln, sie verschreiben oder bei einer anderen Person anwenden. Auch der Erwerb und die Einfuhr in nicht geringen Mengen sind verboten. § 2 AntiDopG eröffnet somit auch eine Strafbarkeit für das Umfeld des Dopenden, beispielsweise für einen Trainer, der die Dopingmittel Sportlern besorgt oder auch ein Teamarzt, der die Dopingmittel verabreicht.

Strafbarkeit von Freizeitsportler

Zwar ist der Konsum von Dopingmitteln oder die Anwendung von Dopingmethoden für Freizeitsportler nicht strafbar, wenn diese durch die Ausübung des Sports nicht mittelbar oder unmittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang generieren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sportler, die nicht im Profi- oder Wettbewerbsbereich tätig sind, sich nicht nach dem Anti-Doping-Gesetz strafbar machen können. Nach § 2 Abs. 3 AntiDopG macht sich unter anderem auch strafbar, wer Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erwirbt oder besitzt. Hierunter fallen auch Freizeitsportler, da eine Einschränkung auf Spitzensportler wie beim Selbstdoping gerade nicht im Gesetz vorgesehen ist. Für einen Verstoß sieht das Anti-Doping-Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Geringe Menge / Freizeitsportler

Die nicht geringe Menge ergibt sich aus der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). Je nach Wirkstoff ist die geringe Menge sehr schnell überschritten. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kann es auch bei Freizeitsportlern zu Hausdurchsuchungen kommen. Werden größere Mengen eines Stoffes aufgefunden, ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft auch Ermittlungen wegen des Verdachts des Handels aufnimmt. Eine Strafbarkeit des Besitzes oder Erwerbs liegt allerdings auch bei Freizeitsportlern dann nicht vor, wenn die Mittel beispielsweise aus medizinischen Gründen erworben oder besessen wurden.

Weitere Straftatbestände außerhalb des Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)

Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und andere Personen können sich, je nach Fallkonstellation, auch wegen anderer, nicht im Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) normierter Straftatbestände, wegen Doping strafbar machen.

Spezialisierung der Staatsanwaltschaften

Um Doping effektiver sanktionieren zu können, sieht das Anti-Doping-Gesetz vor, dass die Länder Schwerpunktstaatsanwaltschaften einrichten können. Eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft hat den Vorteil, dass die ermittelnden Staatsanwälte hochspezialisiert sind und entsprechend in dem juristisch wie sachlich schwierigen Bereich der Dopingstrafbarkeit effektiver arbeiten können. Solche Schwerpunktstaatsanwaltschaften haben beispielsweise Bayern bei der Staatsanwaltschaft München und Baden-Württemberg bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eingerichtet.

Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden

Oft nimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nach Hinweisen der Stifung „Nationale Anti Doping Agentur“ (NADA) auf. Aus diesen Verfahren können sich dann weitere Ermittlungsansätze ergeben. In vielen Fällen haben die Staatsanwaltschaften keine anderen Erkenntnismöglichkeiten. Im November 2020 gaben das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie das Bundesministerium für Gesundheit einen Evaluierungsbericht zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen heraus. Hieraus ergab sich, dass die Strafverfolgungsbehörden oftmals auf Schwierigkeiten stießen, wenn es darum ging, die Strukturen von der Herstellung der Dopingmittel bis zu deren Konsum durch Sportler nachzuvollziehen.

Hinzuziehung eines Strafverteidigers

Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers sollte beim Vorwurf von Taten nach dem Anti-Doping-Gesetz bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens erfolgen. Ein Strafverteidiger kann, je nach Aktenlage, unter Umständen auf eine Einstellung hinwirken. Beim Selbstdoping werden mehr als die Hälfte aller Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger sollte in keinem Fall eine Aussage gemacht werden. Wichtige Weichen in Strafverfahren werden meist zu Beginn, also im Ermittlungsverfahren, gestellt. In der juristischen Fachliteratur wird daher zutreffend von der prägenden Kraft des Ermittlungsverfahrens auf das Strafverfahren gesprochen.

Telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der

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