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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V.

Der Gesetzgeber hat in § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) das Delikt Trunkenheit im Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt, sofern, die Tat nicht in § 315 a StGB oder 315 c StGB mit Strafe bedroht ist. Auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist strafbar (§ 316 Absatz 2 StGB).

Am 23.09.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Alkohol am Steuer und Trunkenheit im Verkehr veröffentlicht

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Anders als bei § 315 c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, ist im Rahmen des § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr, nicht erforderlich, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden.

Oft ist nicht bekannt, dass auch das Fahren mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss zu einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB führen kann.

Aus einer hohen Alkoholisierung kann nach Ansicht vieler Oberlandesgerichte nicht auf die vorsätzliche Begehung des § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr geschlossen werden. Denn mit steigender Alkoholisierung nimmt die Selbsteinschätzungsfähigkeit, die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit meist ab. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei einer hohen Blutalkoholkonzentration die Fahruntüchtigkeit durch den Betroffenen auch erkannt wird. Für die Annahme einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr sind daher alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, so auch der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf im Beschluss vom 30.06.2010, Aktenzeichen: III-1 RVs 59/10, 1 RVs 59/10, mit redaktionellem Leitsatz und Gründen unter anderem abgedruckt in der Zeitschrift Blutalkohol November 2010, Seiten 428-429.

Die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr kann jedoch für die Eignung als Kraftfahrzeugführer von Bedeutung sein. Denn nach Ansicht des 11. Senates des Verwaltungsgerichtshofes München kommt es bei einer Person, die z.B. nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, fahrerlaubnisrechtlich bei der Frage, ob die Eignung als Kraftfahrzeugführer zu verneinen ist, darauf an, ob diese Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der ebenso gut zur Fahrt mit einem Kraftfahrzeug führen kann (so der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München, im Beschluss vom 14.04.2009, Az: 11 CS 08.3428. Dieser Beschluss ist mit Leitsatz und Gründen in der Zeitschrift Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang 2009, Heft 7, Seiten 275-277 abgedruckt). In dem Fall, welcher dem 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofes München vorlag, war der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich verurteilt worden, da er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr gefahren hatte. Danach hatte er Post von der Führerscheinstelle mit der Aufforderung erhalten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen (MPU-Gutachten).

Das Kanzleivideo zur Verteidigung im Verkehrsstrafrecht wurde am 04. September 2015 veröffentlicht

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Es gibt eine Unterseite der Kanzlei zum Thema Verkehrsstrafrecht mit Links zu weiteren vekehrsstrafrechtlichen Delikten.

Eine Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Trunkenheit im Verkehr ist nicht nur in Heidelberg, sondern insbesondere auch an den Gerichtsorten Sinsheim, Wiesloch, Weinheim, Schwetzingen und Mannheim möglich.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!