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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V.

In § 315 c StGB hat der Gesetzgeber die Gefährdung des Straßenverkehrs in der vorsätzlichen Begehungsform (Absatz 1) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe und die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (Absatz 3) mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht.

Am 09. September 2015 wurde das Kanzleivideo zum Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs veröffentlicht

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Eine Straßenverkehrsgefährdung liegt unter anderem dann vor, wenn im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt wurde und der Fahrer wegen des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille wird bei allen Führern von Kraftfahrzeugen die absolute Fahruntüchtigkeit durch die ständige Rechtsprechung unwiderleglich vermutet. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.06.1990 (Beschluss vom 28.06.1990, Az: 4 StR 297 / 90) sind Kraftfahrer ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig.

Anders als bei § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr ist jedoch bei § 315 c StGB erforderlich, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert wird durch die Rechtsprechung derzeit bei mindestens 750 Euro angenommen (2. Strafsenat des OLG Celle, Beschluss vom 17.08.2011, Aktenzeichen: 32 Ss 86 / 11). Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Beschluss vom 28.09.2010, Aktenzeichen 4 StR 245 / 10, unter anderem mit redaktionellem Leitsatz und Gründen abgedruckt in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang 2011, Seiten 215 – 216, im Rahmen des § 315 b StGB, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert weiterhin ab 750 Euro angenommen.

Der Gesetzgeber hat in § 315 c, Absatz 1, Nr. 2 StGB unter der Überschrift Gefährdung des Straßenverkehrs unter anderem jedoch auch unter Strafe gestellt, wenn im Straßenverkehr die Vorfahrt nicht beachtet wird, falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren wird, an Fußgängerüberwegen falsch gefahren wird, wenn dies jeweils grob verkehrswidrig und rücksichtlos geschieht und hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.

Darüber hinaus wird in § 315 c, Absatz 1, Nummer 2 StGB als Gefährdung des Straßenverkehrs das

unter Strafe gestellt, wenn dies jeweils grob verkehrswidrig und rücksichtslos war und hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.

Am 04.September 2015 wurde das Kanzleivideo zur Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht veröffentlicht

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Es gibt eine Unterseite der Kanzlei zum Verkehrsstrafrecht mit Links zu weiteren vekehrsstrafrechtlichen Delikten.

Frist zur Einlegung eines Einspruches gegen einen Strafbefehl

Wenn Ihnen ein Strafbefehl wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zugestellt wurde, ist es sehr wichtig, dass Sie die Frist zur Einlegung des Einspruches beachten, die Ihnen im Strafbefehl mitgeteilt wird und die ab Zustellung des Strafbefehls in Gang gesetzt wird.

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, erhalten Sie schnell einen Termin bei Rechtsanwalt Fathieh.

Eine Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB, ist nicht nur in Heidelberg, sondern insbesondere auch in Sinsheim, Wiesloch, Weinheim, Schwetzingen und Mannheim möglich.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!