Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Vertretung im Verkehrsrecht -
Verteidigung im Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten­verfahren
insbesondere bei drohendem Fahrverbot
und im Verkehrsstrafrecht

Vertretung im Verkehrsrecht, Verteidigung im Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten­verfahren und im Verkehrsstrafrecht

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Wird Ihnen z.B. vorgeworfen ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol geführt zu haben? Wird Ihnen vorgeworfen einen Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben? Sind Sie geblitzt worden? Ist Ihnen gegenüber eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet worden und ist Ihre Fahrerlaubnis aufgrund einer negativen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) entzogen worden oder bleibt Ihre Fahrerlaubnis aufgrund einer negativen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) entzogen? Haben Sie Fragen zur Sperrfrist nachdem Ihr Führerschein vor Gericht wegen begangener Delikte entzogen wurde?

Der neue Bußgeldkatalog ist am 28.04.2020 in Kraft getreten

Insbesondere für eine höhere Geschwindigkeit als zulässig sieht der neue, am 28. April 2020 in Kraft getretene neue Bußgeldkatalog deutlich höhere Sanktionen vor. So ist z.B. im neuen Bußgeldkatalog jetzt unter anderem bereits ab einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerorts ab 21 km/h ein Fahrverbot vorgesehen. Außerorts ist nunmehr ein Fahrverbot bereits ab einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 26 km/h vorgesehen. Hinzukommen jeweils weitere Sanktionen wie z.B. ein Punkt in Flensburg ab einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts. Für noch höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen sieht der neue Bußgeldkatalog je nach Verstoß noch schärfere Sanktionen vor.

Abstandsverstöße

Wird Ihnen ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Abstand zur Last gelegt? Bei sehr geringem Abstand kommt auch eine Strafbarkeit gemäß § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 240 StGB (Nötigung) in Betracht. Je nach Fallkonstellation kommt aber auch eine Ordnungswidrigkeit und gegebenenfalls ein Fahrverbot in Betracht.

Alkohol am Steuer

Sofern beispielsweise ein Fahrzeug nach Alkoholgenuss gefahren wurde, kommt je nach Tatumständen auch eine Strafbarkeit gemäß § 315 c Absatz 1 Nr. 1 a StGB oder § 315 c, Absatz 3, Nr. 1 StGB und § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) in Frage.

Oft überführen sich Autofahrern durch unnötige Angaben bei einer Polizeikontrolle selbst. Welche Mitwirkungspflichten von Autofahrern bestehen bei einer Polizeikontrolle?

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Zu dem Straftatbestand Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c Strafgesetzbuch, ist am 09.09.2015 ein Video veröffentlicht worden

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Rechtsanwalt Kian Fathieh vertritt und berät Sie gerne im Ordnungswidrikeitsverfahren und Verkehrsstrafverfahren.

Rechtsanwalt Kian Fathieh ist Jahrgang 1966 und hat in Heidelberg Jura studiert. Das Erste Juristische Staatsexamen wurde in Heidelberg und das Zweite Juristische Staatsexamen in Stuttgart erworben.

Eine Vertretung im Verkehrsrecht und im Verkehrsstrafrecht und nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, im Rhein-Neckar-Kreis, also auch in Weinheim, Wiesloch, Sinsheim und Schwetzingen, darüber hinaus in Mannheim, Ludwigshafen und Frankenthal, im Neckar-Odenwald-Kreis, also auch in Mosbach und in Fürth (Odenwald), also im Kreis Bergstraße in Hessen und im Kraichgau möglich.

Bereits seit dem 01. Januar 2009 – also seit fünfzehn Jahren – befindet sich die Kanzlei in noch zentralerer Lage von Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes (einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte der Universitätsstadt Heidelberg).

§ 25 StVG ist im Ordnungswidrigkeitsverfahren alleine Rechtsgrundlage für ein Fahrverbot. Diese Vorschrift ist § 44 StGB nachgebildet.

Wie schwierig Rechtfragen für Laien im Detail sein können, zeigt unter anderem das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21.09.2009, Az: 9 Ns 550 Js 11375/09 – Ak 92/09. Dieses Urteil wurde in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang 2009, Heft 12 (Dezember 2009), Seiten 614 – 615 veröffentlicht. Da der Angeklagte durch die Polizeivollzugsbeamten über die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Atemalkoholmessung mittels Draeger Evidental nicht belehrt worden war, unterlag dieser Test einem Beweisverwertungsverbot. Eine Blutprobe, welche auch ohne Mitwirkung und Zustimmung der Angeklagten vorgenommen und verwertet hätte werden können, lag nicht vor. Die Kammer des Landgerichtes Freiburg kam zur Überzeugung, dass die Angeklagte trotz des von der Polizeimeisterin festgestellten auffälligen Fahrverhaltens vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr sowohl aus rechtlichen als auch tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Die Angeklagte hatte ihre auffällige Fahrweise mit einem Streit mit ihrem Freund begründet.

Sofern es zu einem Rotlichtverstoß kam, ist für die Beurteilung ob in diesem Fall ein Fahrverbot droht entscheidend, ob ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben ist.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer

06221 / 97 99 20

erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!