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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung im Zollstrafrecht

Verteidigung im Zollstrafrecht

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Zollstrafrecht

Zu dem Zollstrafrecht gehören beispielsweise die Straftatbestände des Bannbuchs gemäß § 372 der Abgabenordnung, die Zollhinterziehung gemäß § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 370 der Abgabenordnung und die Steuerhehlerei gemäß § 374 Abgabenordnung. § 369 der Abgabenordnung bestimmt, dass Zollstraftaten unter anderem Taten sind, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Das Zollstrafrecht ist ein Teil des Steuerstrafrechts. Zollstraftaten sind nach der gesetzlichen Definition Steuerstraftaten. Demgegenüber sind umgekehrt Steuerstraftaten nicht notwendig auch Zollstraftaten. Eine Zollhinterziehung liegt - was häufig nicht bekannt ist - gemäß § 370 Absatz 6 der Abgabenordnung auch dann vor, wenn sich die Tat auf Ausfuhrabgaben oder Einfuhrausgaben bezieht, welche durch einen anderen Staat, welcher Mitglied der Europäischen Union ist, verwaltet werden oder welche einem Staat welcher Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen".

Am 28. August 2017 wurde das Kanzleivideo zur Frage veröffentlicht, was nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zollstrafrecht zu tun ist

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Bannbruch

Der Bannbruch, welcher dem Zollstrafrecht zuzurechnen ist, gehört nach Mitteilungen in der juristischen Literatur zu den am wenigsten bekannten und unbeliebtesten Straftatbeständen. § 372 der Abgabenordnung bestimmt, dass derjenige einen Bannbruch begeht, der Gegenstände entgegen einem Verbot ausführt, einführt oder aber auch durchführt. Es gibt viele Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchführverbote, welche zur Folge haben können, dass ein Bannbruch vorliegt. Die Subsidiaritätsklausel des § 372 Absatz 2 der Abgabenordnung bestimmt jedoch, dass wegen Bannbruchs nicht bestraft wird, wenn die Tat in anderen Vorschriften als Verstoß gegen ein Einfuhrverbot, Durchführverbot, oder Ausfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. Da der Bannbruch eine Steuerstraftat darstellt und dieser Straftatbestand auch dann vorliegt, wenn eine Bestrafung nach dieser Vorschrift aus Subsidiaritätsgründen nicht greift, ist jeder Verstoß gegen ein Verbringungsverbot gleichzeitig eine Steuerstraftat, auch wenn die Tat im konkreten Fall aufgrund der Subsidiaritätsklausel möglicherweise sogar nur mit einem Bußgeld bestraft wird.

Rechtsanwalt Fathieh

Ermittlungsbehörden im Bereich des Zollstrafrechts

Im Bereich des Zollstrafrechtes sind Ermittlungsbehörden die Zollfahndungsämter, die Hauptzollämter, das Zollkriminalamt und gegebenenfalls, je nach Konstellation des Falles, die Staatsanwaltschaft. So gibt es zum Beispiel in Baden-Württemberg unter anderem die Hauptzollämter Karlsruhe, Stuttgart und Heilbronn. Das Hauptzollamt Karlsruhe hat auch in Mannheim einen Dienstsitz. In bestimmten Fällen führen die Hauptzollämter das Ermittlungsverfahren selbständig. Den Hauptzollämtern stehen in diesen Fällen dann die gleichen Rechte zur Verfügung wie der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren. Im gesamten Bundesgebiert gibt es acht Zollfahndungsämter. In Baden-Württemberg gibt es jedoch nur das Zollfahndungsamt Stuttgart. Dieses hat aber unter anderem auch in Karlsruhe seinen Dienstsitz.

Vorladung vom Zoll - Was tun?

Wenn Sie eine Vorladung vom Hauptzollamt als Beschuldigter erhalten haben und dieses die strafrechtlichen Ermittlungen selbständig führt, sind Sie verpflichtet auf Ladung des Hauptzollamtes zu erscheinen. Dies ergibt sich aus § 163 a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 386 Abgabenordnung und § 399 Absatz 1 der Abgabenordnung. Selbstverständlich sind Beschuldigte demgegenüber nicht verpflichtet, im Zollstrafverfahren zur Sache auszusagen. Beschuldigte sollten die Aussage verweigern, bis eine Erstberatung bei einem Strafverteidiger stattgefunden hat.

In jedem Falle sollten Beschuldigte rasch einen Strafverteidiger kontaktieren und sich anwaltlich erstberaten lassen, nachdem diese eine Vorladung vom Zoll erhalten haben, denn es werden oftmals wichtige Weichen zu Beginn des Strafverfahrens gestellt.

Selbstanzeige im Bereich des Zollstrafrechts

Auch im Bereich des Zollstrafrechts ist eine Selbstanzeige grundsätzlich möglich. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist im Bereich des Zollstrafrechts jedoch nur im Hinblick auf die Zollhinterziehung möglich. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen kann eine Selbstanzeige im Hinblick auf eine Zollhinterziehung eine strafbefreiende Wirkung zur Folge haben. Eine Selbstanzeige sollte immer und ohne jede Ausnahme mit professioneller anwaltlicher Hilfe vorgenommen werden.

Ermittlungsverfahren im Zollstrafrecht - Was tun?

Nach der Bekanntgabe eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Bereich des Zollstrafrechtes sollten Beschuldigte sich auf ihr Recht zur Aussageverweigerung berufen und unverzüglich einen Termin bei einem Strafverteidiger zur Erstberatung vereinbaren.

Sonderzuständigkeit der Landgerichte Mannheim und Stuttgart im Bereich des Zollstrafrechtes in Baden-Württemberg

Im Bereich des Zollstrafrechtes sind in Baden-Württemberg dem Landgericht Mannheim für den Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe und dem Landgericht Stuttgart für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart alle Strafsachen im Zollstrafrecht zugewiesen, soweit für die Beurteilung des Rechtsfalles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind und eine Strafkammer des Landgerichtes in erster Instanz zuständig ist. Sowohl das Landgericht Mannheim, als auch das Landgericht Stuttgart sind vom Kanzleisitz gut erreichbar.

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