Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20
An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.
Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.
Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ermittelt wird?
Wenn gegen Sie strafrechtlich ermittelt wird, sollten Sie möglichst schnell einen Strafverteidiger kontaktieren. Wichtige Weichen werden oftmals zu Beginn des Strafverfahrens gestellt. In der juristischen Fachliteratur wird daher oft zutreffend von der prägenden Kraft des Ermittlungsverfahrens gesprochen. Beschuldigte sollten die Aussage verweigern und zumindest eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen, bevor diese erstmals in der Sache aussagen.
Was sind die Voraussetzungen des Straftatbestands Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?
Arbeitgeber machen sich unter anderem dann wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar, wenn sie die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthalten (§ 266a Absatz 1 StGB). Unter Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen versteht man die Nichtabführung der Arbeitsnehmeranteile bis spätestens zum Fälligkeitstag.
Ferner ist auch gemäß § 266a Absatz 2 StGB das Ausrichten unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie das Verheimlichen sozialversicherungsrechtlich erheblicher Tatsachen strafbar, wenn dadurch der zuständigen Stelle Beiträge des Arbeitgebers vorenthalten werden.
In § 266a Absatz 3 StGB steht zudem auch das Vorenthalten von Teilen des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, sie jedoch selbst einbehält und es unterlässt den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach darüber zu unterrichten, unter Strafe.
Die Strafbarkeit setzt dabei Vorsatz voraus. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Es ist ein sogenannter Eventualvorsatz ausreichend. Wer es zum Beispiel als Arbeitgeber für möglich hält, dass er geschuldete Arbeitgeberanteile nicht bei Fälligkeit zahlt und dies billigend in Kauf nimmt, handelt bereits vorsätzlich.
Hinzukommen müssen Rechtswidrigkeit und Schuld, die jedoch fast immer gegeben sein dürften.
Video zum Thema Strafbarkeit wegen sogenannter Schwarzarbeit durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Mit welcher Strafe ist zu rechnen?
Die Strafe bei § 266a Absatz 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Welche Strafe konkret verhängt wird, entscheidet der Richter. Bei der Strafzumessung ist unter anderem die Höhe des vorenthaltenen Betrags von Bedeutung sowie die Vorsatzform und eventuelle Vorstrafen des Täters.
Wann tritt Strafverfolgungsverjährung ein?
Gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB verjährt die Tat fünf Jahre nach Vollendung der Tat. Die Tat ist vollendet, wenn die Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden.
Was sollte nach Erhalt einer Vorladung getan werden?
Auch nach Erhalt einer Vorladung sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und die Aussage verweigern bis eine anwaltliche Erstberatung stattgefunden hat. Beschuldigte müssen sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten. Es darf auch nicht nachteilig gewertet werden, wenn Beschuldigte sich erstmals als Angeklagte in der Hauptverhandlung in der Sache äußern. Der Rechtsanwalt wird meist vor einer erfolgten Akteneinsicht dazu raten, dass die Aussage verweigert wird. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben oder Anklage gegen Sie erhoben wurde, sollten Sie unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen.
Kontaktaufnahme zur Kanzlei
An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der
Telefonnummer 06221 / 97 99 20
erreichbar.
Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!