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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

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Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell bei Rechtsfragen im Hinblick auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

Rechtsanwalt Kian Fathieh

Durch das am 26. April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bestehen strafrechtliche Konsequenzen für denjenigen, der ein Geschäftsgeheimnis verrät. Wann sich jemand wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar macht und was unter einem Geschäftsgeheimnis verstanden wird, erklärt Rechtsanwalt Kian Fathieh im folgenden Beitrag.

Wann macht man sich wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar?

Tathandlung

Nach § 23 Abs. 1 GeschGehG wird ein Geschäftsgeheimnis verletzt, wenn es unbefugt erlangt, genutzt oder offenlegt wird, ohne ausnahmsweise gerechtfertigt zu sein. Wann dies der Fall ist, wird anhand eines Katalogs von Handlungsverboten in § 4 GeschGehG und explizit erlaubten Handlungen in § 3 GeschGehG entschieden:

Ein Geschäftsgeheimnis wird unbefugt erlangt, wenn sich jemand ohne Zustimmung oder Befugnis Zugang zu dem Geschäftsgeheimnis ermöglicht, dieses unbefugt kopiert oder sich sonst unbefugt aneignet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG). Wird ein Geschäftsgeheimnis auf diese Weise erlangt, darf es auch nicht genutzt werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. a GeschGehG). Ferner darf das Geschäftsgeheimnisses nicht unbefugt offenlegt werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG). Unter Offenlegung versteht man dabei die Eröffnung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber Dritten. Eine solche Offenlegung ist unbefugt, wenn die offenlegende Person gegen eine Verschwiegenheitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, die dies verbietet.

Geschäftsgeheimnis

Damit man sich wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar macht, muss es sich bei der unerlaubt erlangten, genutzten oder offenlegten Information auch tatsächlich um ein Geschäftsgeheimnis handeln.

Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG versteht man unter einem Geschäftsgeheimnis Informationen, die Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nicht allgemein bekannt sind oder ohne weiteres zugänglich sind. Ferner müssen diese Informationen aufgrund ihrer geheimen Natur von wirtschaftlichem Wert sein und der rechtmäßige Inhaber muss sie durch angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen schützen. Zuletzt wird vorausgesetzt, dass ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung bestehen. Geschäftsgeheimnisse können zum Beispiel Herstellungsverfahren, Rezepte, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien und ähnlichen Informationen sein. Erfahrungen und Qualifikationen, die im Zuge der Ausübung der Tätigkeit erworben wurden, stellen indes kein Geschäftsgeheimnis dar.

Ob es sich bei der Information im konkreten Sachverhalt tatsächlich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, ist immer auch von den Umständen im Einzelfall anhängig. Selbst wenn es sich um geheime und wirtschaftlich wertvolle Informationen handelt, müssen diese auch durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. Fehlt es an diesen, handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im rechtlichen Sinne und eine Strafbarkeit scheidet aus. Hieran kann es in der Praxis oftmals scheitern. Insbesondere sog. vertragliche Catch-All-Klauseln sind keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, sodass ohne andere wirksame Geheimhaltungsmaßnahmen in diesen Fällen eine Strafbarkeit entfällt.

Subjektiver Tatbestand

Damit der subjektive Tatbestand erfüllt ist, muss der Täter vorsätzlich und aus einem der in § 23 Abs. 1 GeschGehG genannten besonderen Beweggründen gehandelt haben. Somit muss der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, gehandelt haben.

Strafmaß

Das Strafmaß beträgt eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 23 Abs. 1 GeschGehG). Der Versuch ist ebenfalls strafbar (§ 23 Abs. 5 GeschGehG). In einem besonders schweren Fall wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 23 Abs. 4 GeschGehG).

Fall Whistleblowing

Einen besonderen Fall stellt das sog. „Whistleblowing“ dar. Grundsätzlich handelt es sich dabei um das Offenbaren von Missbrauchszuständen in Unternehmen und Behörden durch Insider. Problematisch ist hierbei, dass der Whistleblower durch die Veröffentlichung von Korruption, Datenmissbrauch oder Insiderhandel leicht Geheimnisverrat begeht und dadurch ggf. mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Jedoch ist das Aufmerksam machen auf Missstände in Unternehmen gerade gesellschaftlich erwünscht.

Durch § 5 GeschGehG soll der Whistleblower daher rechtlich geschützt werden. Danach sind die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die dem Schutz eines berechtigten Interesses dienen, erlaubt. Insbesondere in § 5 Nr. 2 GeschGehG wird die Offenlegung zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens explizit benannt. Zweck des § 5 GeschGehG ist somit die Erweiterung des rechtlich zulässigen Whistleblowings.

Hinzuziehung eines Strafverteidigers

Wenn gegen Sie wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ermittelt wird, sollten Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Strafverteidiger Kian Fathieh steht Ihnen gerne zur Seite und berät Sie professionell und kompetent.

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