Verjährung von Sexualstraftaten
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Die Verjährung schließt nach § 78 I StGB die Ahndung einer Straftat und die Anordnung von Maßnahmen aus. Das einzige Verbrechen, welches nicht verjährt, ist der Mord. Bei allen anderen Vergehen und Verbrechen hängt die Verjährungsfrist gem. § 78 IV StGB vom Höchstmaß der gesetzlichen Strafandrohung ohne Rücksicht auf Strafschärfungen oder -milderungen ab. Je schwerer das Delikt ist, desto länger kann es verfolgt werden. Im Hinblick auf Sexualstraftaten, welche regelmäßig erst Jahre später angezeigt werden, gibt es einige Sonderregeln, die im Folgenden erläutert werden.
Fristbeginn
Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist nach § 78a StGB dann zu laufen, wenn die Tat beendet ist, also der Tatbestand der Straftat erfüllt und das Tatgeschehen abgeschlossen ist. Ausnahmsweise kann der Beginn der Verjährung allerdings nach § 78b I StGB ruhen, was nach Nr. 1 insbesondere bei Sexualstraftaten der Fall ist. In dem Fall beginnt die Verjährung erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
Dieses Ruhen der Verjährung wurde im Jahr 1984 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers eingeführt, im Jahr 2013 auf 21 Jahre und 2015 schließlich auf 30 Jahre erhöht. Obwohl im Strafrecht grundsätzlich das sog. Rückwirkungsverbot gilt, wonach ungeachtet späterer Gesetzesänderungen immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat maßgeblich sein muss, besteht für die Verjährung eine Ausnahme: Zwar kann eine einmal verjährte Tat rückwirkend nicht mehr aufleben, war diese Tat jedoch zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht verjährt, so gilt auch für sie die neue Verjährungsfrist.
Da es gerade den Opfern von Sexualdelikten häufig schwerfällt, über das Erlebte zu sprechen, soll ihnen durch diese Regelung mehr Zeit gegeben werden, alles zu verarbeiten und sich Hilfe zu suchen. Der Gesetzgeber wollte daher, dass Sexualstraftaten besonders lange verfolgt werden können.
Fristende
Die Verjährungsfrist hängt von der Strafdrohung des Gesetzes ab und beträgt bei Sexualstraftaten zwischen fünf und 20 Jahren. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist nach § 176 I StGB etwa mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht, sodass die Verjährungsfrist nach § 78 III Nr. 2 StGB grundsätzlich 20 Jahre betragen würde. Da die Verjährung in dem Fall jedoch nach § 78b I Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Geschädigten ruht, verjährt die Tat erst dann, wenn dieser das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Dies setzt zudem voraus, dass die Tat nach dem 27.01.2015 begangen wurde oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war. Wurde die Tat zwischen dem 31.07.2013 und dem 27.01.2015 begangen oder war noch nicht verjährt, verjährt die Tat dementsprechend bereits mit Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers. Bei Taten, die vor dem 31.07.2013 begangen wurden, tritt die Verjährung mit Vollendung des 38. Lebensjahres des Geschädigten ein.
Auch bei der Vergewaltigung, welche nach § 177 VI Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht ist, gilt die zwanzigjährige Verjährungsfrist des § 78 III Nr. 2 StGB, sodass die Verjährung auch hier frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers eintreten kann.
Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen etwa ist dagegen nach § 182 I StGB im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht. Daraus folgt nach § 78 III Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Dies gilt auch für die übrigen Delikte des sexuellen Missbrauchs. Da die Verjährung hier ebenfalls bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht, verjährt die Tat dann, wenn das Opfer das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Strafverteidigung
Für die Verjährung spielen also viele verschiedene Faktoren eine Rolle, wie insbesondere der verwirklichte Straftatbestand und die jeweilige Strafandrohung, der Zeitpunkt der Tat sowie das Alter des Opfers. es ist immer stets sorgfältig nach Ankalgeerbeung zu prüfen, ob das angebliche Delikt bereits verjährt ist. Rechtsanwalt Fathieh ist im Sexualstrafrecht sehr erfahren.
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