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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafbefehl - Frist verpasst?

Strafbefehl Frist versäumt - Was nun?

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Wer sich gegen einen Strafbefehl wehren möchte, den er erhalten hat, wehren möchte, kann gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Wenn Sie sich weitere Informationen zum Thema Strafbefehl und der Strafverteidigung nach Erhalt eines Strafbefehls erhalten möchten, besuchen Sie unsere Kanzleiunterseite zum Thema Strafbefehl.

Berechnungsbeginn

In der Regel wird der Strafbefehl mittels Post zugestellt und vom Zusteller in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen. Hierbei handelt es sich fast ausnahmslos um eine öffentliche Zustellung mit gelbem Umschlag. Für die Zustellung kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger des Strafbefehls diesen tatsächlich aus dem Briefkasten genommen und gelesen hat. Der Zusteller vermerkt meist außen auf dem Umschlag des Strafbefehls in einem Rechteck das Datum, an dem er den Strafbefehl zugestellt hat. Dieses Datum ist für die Fristberechnung ausschlaggebend, auch wenn der Empfänger den Strafbefehl beispielsweise erst eine Woche später aus dem Briefkasten entnimmt, da er diesen grundsätzlich nur sehr unregelmäßig leert. Da das auf dem Umschlag vermerkte Datum äußerst wichtig für die Fristberechnung ist, sollte der Umschlag keinesfalls weggeworfen werden, sondern stattdessen mit dem Strafbefehl als Unterlage aufbewahrt und zur anwaltlichen Rechtberatung vorgelegt werden.

Fristende

Wann die Frist endet, lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen: Die Frist endet immer an demselben Wochentag, an dem auch die Zustellung erfolgte, nur eben zwei Wochen später. Gegen einen an einem Montag zugestellten Strafbefehl kann also theoretisch an dem zwei Wochen darauffolgenden Montag bis 24:00 Uhr noch fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fristende auf ein Wochenende, also einen Samstag oder Sonntag, oder auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Frist endet dann erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Konsequenzen

Wird innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Einspruch eingelegt, so hat dies zur Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Damit steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das hat unter anderem zur Folge, dass eine im Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe gezahlt werden muss. Ein rechtskräftiger Strafbefehl wird aber auch unter anderem ins Bundeszentralregister eingetragen. Bei einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wird dies aber auch bei einem Ersttäter in einem privaten Führungszeugnis eingetragen. Aus diesen Gründen kann ein hohes Interesse daran bestehen, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch gegen den Strafbefehl vorzugehen.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Wurde die Einspruchsfrist versäumt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Diese richtet sich nach § 44 ff. StPO. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist grundsätzlich möglich, wenn eine Frist zur Vornahme einer Handlung versäumt wurde. Bei einer erfolgreichen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird das Verfahren in den Stand zurückgesetzt in dem es sich befände, wenn die Handlung fristgerecht vorgenommen worden wäre, also als wäre innerhalb der Frist der Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt worden.

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand muss beantragt werden. Wird die versäumte Handlung innerhalb der Frist nachgeholt, kann unter Umständen im Einzelfall auch ohne Antrag Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts gestellt werden. Adressat ist das Gericht, gegenüber dem die Frist hätte wahrgenommen werden müssen, es genügt jedoch auch ein fristgerechter Zugang bei dem Gericht, das über den Antrag zu entscheiden hat. Der Antrag muss insbesondere die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hinderungsgrundes benennen.

Hindernis

Der Betroffene muss die Frist zunächst ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Es muss also ein, vom Betroffen nicht verschuldetes, Hindernis vorgelegen haben, aufgrund dessen die Frist nicht eingehalten werden konnte. Lässt der Betroffene die Frist, innerhalb derer er gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen kann, beispielsweise bewusst verstreichen, weil er zunächst mit der darin vorgesehenen Geldstrafe einverstanden war, ändert aber nach Ablauf der Einspruchsfrist hierüber seine Meinung, so lag kein Hindernis vor, aufgrund dessen er die Frist versäumt hat, mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in einem solchen Fall in der Regel keinen Erfolg hat. Ein Hindernis kann aber beispielsweise darin bestehen, dass der Empfänger des Strafbefehls schon vor Zustellung des Strafbefehls im Krankenhaus im Koma lag und auch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist wieder aus dem Krankenhaus entlassen wurde.

Fehlendes Verschulden

Ein Verschulden an der Hinderung und der daraus resultierenden Fristversäumnis fehlt es in aller Regel, wenn dem Antragsteller nach den allgemeinen Umständen und der ihm zumutbaren Sorgfalt keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Kommt beispielsweise ein postalisch, innerhalb der Frist eingelegter, Einspruch nicht rechtzeitig an, weil die Zugang des Briefes durch die Post beispielsweise durch Einwurf in den falschen Briefkasten verzögert wurde , so fehlt in diesen Fällen das Verschulden des Betroffenen.

Im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten, die ebenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kennen, wird im Strafprozessrecht das fehlende Verschulden großzügig ausgelegt. Insbesondere beim sogenannten „ersten Zugang zum Gericht“ werden keine überspannten Anforderungen an den Betroffenen gestellt. Wer also nicht weiß, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermittelt und darum auch nicht mit gerichtlicher Post rechnet, darf damit rechnen, dass unter Umständen das Verschulden an einem milderen Maßstab gemessen wird. In einem solchen Fall kann – abhängig von den Gesamtumständen des Einzelfalls – auch eine mehrwöchige Urlaubsabwesenheit, innerhalb derer niemand den Briefkasten leert, das Verschulden fehlen lassen.

Glaubhaftmachung

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags dienen, müssen glaubhaft gemacht werden. Das heißt, es genügt nicht nur, zu behaupten, dass man aufgrund eines Hindernisses die Frist schuldlos versäumt hat, sondern man muss dies auch belegen. Wer also beispielsweise im Krankenhaus lag könnte zur Glaubhaftmachung die entsprechenden Krankenhausunterlagen zur Glaubhaftmachung vorlegen; wer sich im Urlaub befand könnte beispielsweise Flugtickets oder eidesstattliche Versicherungen von Personen, die er im Urlaub besucht hat, zur Glaubhaftmachung vorlegen. Eine eidesstattliche Versicherung des Antragsteller selbst wird in den meisten Fällen nicht zur Glaubhaftmachung genügen.

Wiedereinsetzungsfrist

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist wiederum an eine Frist gebunden. Diese richtet sich nach § 45 StPO und beträgt nur eine Woche. Die Frist beginnt mit Wegfall des Hindernisses zu laufen, also beispielsweise der Rückkehr aus dem Urlaub oder der Entlassung aus dem Krankenhaus. Wird die Wiedereinsetzungsfrist schuldlos versäumt, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die Wiedereinsetzungsfrist zu stellen.

Bei verpasster Einspruchsfrist Anwalt hinzuziehen

Wer die Frist zur Einlegung eines Strafbefehls versäumt hat sollte sich dringend und zeitnah an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann eruieren, ob eine vermeintlich versäumte Einspruchsfrist überhaupt in Gang gesetzt wurde, was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn Rechtsbehelfsbelehrung beim Strafbefehl fehlt.

Auch kann ein fachlich versierter Anwalt dem Betroffenen schnell mitteilen, welche Angaben und Unterlagen für den Wiedereinsetzungsantrag benötigt werden. Gerade auf die Schnelligkeit kommt es bei der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand an, da die Wiedereinsetzungsfrist nach Wegfall des Hindernisses, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden kann, im Strafprozessrecht mit nur einer Woche sehr kurz ist. Innerhalb der Frist muss nicht nur der Antrag gestellt werden, sondern auch die zur Glaubhaftmachung benötigten Unterlagen zusammengestellt und beigebracht werden. Wird eine Frist versäumt, sollte daher schnellstmöglich anwaltlicher Rat gesucht werden, ansonsten besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass eine grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nur daran scheitert, dass nicht alle Unterlagen fristgerecht beigebracht wurden.

Nach Erhalt eines Strafbefehl ist eine Einstellung des Strafverfahrens möglich

Den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen ist auch deshalb sinnvoll, da nach Erhalt eines Strafbefehls eine Einstellung des Strafverfahrens noch möglich ist. Es sollte jedoch immer und ohne jede Ausnahme vorher eine anwaltliche Erstberatung stattfinden.

Video: Ist nach Erhalt eines Strafbefehls noch eine Einstellung des Strafverfahrens möglich?

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. und Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. Darüber hinaus ist Anwalt Fathieh auch Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV)

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.