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Verteidigung vor dem Schöffengericht

Schöffengericht im Strafverfahren

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. und Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. Darüber hinaus ist Anwalt Fathieh auch Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV)

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Das Schöffengericht ist ein Gericht in Strafsachen, bei dem neben dem oder den Berufsrichtern auch zwei Schöffen mitwirken. Bei ihnen handelt es sich um sog. „Laienrichter“, die ehrenamtlich tätig werden und keine juristische Ausbildung besitzen. Sie werden für jeweils fünf Jahre gewählt und sind dann auch verpflichtet, das Amt wahrzunehmen.

Wieso gibt es Schöffen?

In Deutschland gibt es über 60.000 Schöffen. Sie nehmen jährlich etwa an 10 bis 15 Hauptverhandlungen teil und sind dem Berufsrichter dabei weitestgehend gleichgestellt. Sie können diesen sogar überstimmen. Das Schöffenamt soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass das Urteil im Namen des Volkes ergeht und das Vertrauen der Bürger in eine lebensnahe Rechtsprechung erhöhen. Jeder Deutsche zwischen 25 und 69 Jahren, der gesund und weder vorbestraft noch insolvent ist, kann Schöffe werden.

Zuständigkeit des Schöffengerichts

Das Schöffengericht ist ein Spruchkörper des Amtsgerichts. Letzteres ist gem. § 24 GVG immer dann zuständig, wenn keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts gegeben ist und weder eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe noch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherheitsverwahrung zu erwarten ist. Dies richtet sich vor allem nach der Schwere der vorgeworfenen Tat sowie eventuellen Vorstrafen des Täters oder anderen besonderen Umständen, die die Strafe im Einzelfall mindern oder erhöhen können.

Innerhalb des Amtsgerichts ist entweder ein Strafrichter als Einzelrichter oder das Schöffengericht zuständig. Gem. § 25 GVG ist der Strafrichter bei Vergehen zuständig, die im Wege der Privatklage verfolgt werden und wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Vergehen sind dabei nach § 12 StGB alle Straftaten, bei denen die Mindeststrafandrohung bei unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt.

In allen übrigen Fällen entscheidet gem. § 28 GVG das Schöffengericht. Es handelt sich also in der Regel um Verbrechen, also Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Strafe bedroht sind, sowie auch um Vergehen, sofern eine Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren zu erwarten ist.

Grundsätzlich ist das Schöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Gem. § 29 GVG kann jedoch ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen werden, wenn die Sache besonders umfangreich ist und dies daher notwendig erscheint. Man nennt das Gericht dann das erweiterte Schöffengericht.

Bedeutung einer Anklage vor dem Schöffengericht

Aufgrund dieser Zuständigkeitsregelung können Sie, wenn Sie vor dem Schöffengericht wegen eines Vergehens angeklagt wurden, bereits erkennen, dass die Staatsanwaltschaft von einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren ausgeht. Das bedeutet auch, dass keine Aussetzung zur Bewährung mehr in Betracht käme. Eine solche ist gem. § 56 StGB nämlich nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich.

Zudem handelt es sich gem. § 140 StPO um einen Fall der notwendigen Verteidigung, was bedeutet, dass Sie einen Anspruch darauf haben, einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Wichtig zu wissen ist dabei allerdings, dass ein Wahlrecht besteht, sich einen bestimmten Verteidiger auszusuchen. Sie müssen also nicht irgendeinen vom Gericht ausgewählten Verteidiger akzeptieren, in dem Sie warten, bis das Gericht Ihnen einen Verteidiiger beiordnet.

Möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem selbst ausgewählten Strafverteidiger sehr wichtig!

Um einen möglichst günstigen Ausgang des Verfahrens erreichen zu können, sollten Sie selbst so früh wie möglich Kontakt zu einem Strafverteidiger oder Rechtsanwalt aufnehmen, der Sie professionell berät vertritt und seine Beiordnung beantragt. Für ein erstes kostenloses Orientierungsgespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontaktaufnahme zur Kanzlei

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!