Notwehr - Anwalt informiert
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Nach § 32 Abs. 1 StGB kann Notwehr eine normalerweise rechtswidrige Tat rechtfertigen. Somit wird durch Notwehr ermöglicht, dass man sich gegen einen Angriff wehren kann und dabei straffrei bleibt. Gegen den, der in Notwehr gehandelt hat, wird regelmäßig das Ermittlungsverfahren eingestellt. Wichtig zu wissen ist, dass man nicht nur sich selbst straffrei verteidigen kann, sondern man kann auch einer anderen Person zu Hilfe kommen und diese verteidigen. Wenn man einen Dritten verteidigt, wird dies als Nothilfe bezeichnet.
Nicht jede Verteidigung ist durch Notwehr gerechtfertigt. Es gibt enge Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Notwehr gegeben ist. Rechtsanwalt Fathieh informiert, wann diese bestehen.
Wann darf man sich verteidigen?
Nach § 32 Abs. 2 StGB muss ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut (sog. Notwehrlage) vorliegen:
Angriff auf Rechtsgut: Notwehr dient dem Schutz von Individualrechtsgütern. Dazu gehören Körper, Leben und Gesundheit, aber auch Eigentum, Freiheit, Vermögen und Ehre. Wird eines dieser Rechtsgüter bedroht, liegt ein Angriff vor. Kommt beispielsweise eine Person auf einen zu und holt zum Schlag aus, wird die körperliche Unversehrtheit bedroht, sodass ein Angriff vorliegt. Allgemeine Rechtsgüter wie die Umwelt, die allgemeine Ordnung, die Sicherheit des Straßenverkehrs etc. sind nicht von der Notwehr abgedeckt. Die Verteidigung dieser Rechtsgüter obliegt dem Staat und nicht dem Einzelnen.
Gegenwärtig: Zum Zeitpunkt der Verteidigung muss der Angriff gegenwärtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Das Erfordernis der Gegenwärtigkeit bedeutet nicht, dass man warten muss, bis man bereits angegriffen wurde, um sich zur Wehr setzten zu dürfen. Wenn eine Person auf einen zugestürmt kommt und zum Schlag bereits ausgeholt hat, ist abzusehen, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Dann ist die Verteidigungshandlung auch von der Notwehr gedeckt. Allerdings ist zum Beispiel eine Ankündigung aus der Ferne noch kein gegenwärtiger Angriff. Auch wenn der Täter sich schon auf der Flucht befindet, weil beispielsweise die Tat fehlgeschlagen ist oder die Polizei einzutreffen droht, ist der Angriff bereits beendet und es liegt keine Notwehrlage mehr vor.
Rechtswidrig: Der Angriff muss ferner rechtswidrig sein. Ist der Angriff des Täters beispielsweise selbst gerechtfertigt aus Notwehr, liegt keine rechtswidrige Tat und somit auch keine Notwehrlage vor.
Welche Notwehrhandlung ist erlaubt?
Auch wenn eine Notwehrlage vorliegt, ist nicht jede Verteidigungshandlung von der Notwehr gedeckt. Zum einen dürfen nur Rechtsgüter des Angreifers, nicht aber Rechtsgüter Unbeteiligter durch die Gegenwehr verletzt werden. Zum anderen muss die Gegenwehr erforderlich und geboten sein:
Erforderlichkeit
Ob eine Verteidigungshandlung erforderlich ist, ist von den genauen Umständen im Einzelfall abhängig. Grundsätzlich gilt die Verteidigung als erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren, und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Gibt es verschiedene Möglichkeiten den Angriff abzuwehren, muss das Mittel gewählt werden, welches für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Allerdings gilt besonders hier der Grundsatz, dass das Unrecht dem Recht nicht zu weichen braucht. Man darf sich zur Wehr setzten und muss nicht flüchten.
Besonderes gilt bei dem Einsatz von Schusswaffen. Bevor man auf den Angreifer schießt, muss man, falls möglich, zunächst den Schuss androhen. Wenn der Angreifer sich so nicht abhalten lässt, muss grundsätzlich, falls möglich, ein Warnschuss abgegeben werden. Erst als letztes Mittle (ultima ratio) darf ein gezielter Schuss abgegeben werden.
Gebotenheit
In bestimmten Situationen kann das sonst umfassend geltende Notwehrrecht eingeschränkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Verteidigung außer Verhältnis zum Angriff steht. Als Beispiel wird hier oft der Obstdieb genannt, der dem gelähmten Bauern Äpfel stiehlt, woraufhin dieser mit der Flinte auf den Obstdieb schießt. Zwar liegt hier ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (Diebstahl) auf das Eigentum (Äpfel) des Bauern vor, allerdings steht dieser Angriff außer Verhältnis zu einem Angriff auf das Leben.
Weitere Einschränkungen des Notwehrrechts gibt es in den Fallgruppen bei Anriffen enger Angehöriger und bei einer sogenannten Notwehrprovokation. Auf Einzelheiten zu diesen Fallgruppen, wird an dieser Stelle aus Gründen der geboten Kürze verzichtet.
Auch wird das Notwehrrecht eingeschränkt, wenn der Angriff von schuldlos Handelnden wie Kindern, Betrunkenen oder Geisteskranken ausgeht. Hier muss zunächst versucht werden, dem Angriff auszuweichen. Erst wenn ein Ausweichen nicht möglich ist, ist eine Notwehrhandlung geboten. Ähnliches gilt für provozierte Angriffe, siehe oben Notwehrprovokation oder Bagatellangriffe.
Wann sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren?
Wenn Sie nach einem Angriff einer Straftat beschuldigt werden, sollten Sie die Aussage verweigern und umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Dieser kann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Rechtsanwalt Kian Fathieh berät Sie professionell und kompetent und besitzt langjährige Erfahrung bei der Strafverteidigung von Mandanten.
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