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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Rechtsanwalt Kian Fathieh verteidigt Sie professionell und kompetent im Strafrecht. Gerade jugendliche Beschuldigte vertritt er gerne und engagiert. Wenn Sie als Elternteil oder als junge Person Hilfe benötigen und auf der Suche nach einem Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht sind, können Sie sich bei uns in der Kanzlei melden und wir stehen Ihnen zur Seite.

Was ist das Besondere am Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in großen Teilen maßgeblich vom Erwachsenenstrafrecht. Die Straftaten wie z.B. Körperverletzung, Diebstahl etc. sind zwar dieselben wie im Erwachsenenstrafrecht und werden dem Strafgesetzbuch (StGB) entnommen, jedoch gelten für Jugendliche eigene Verfahrensvorschriften und eigene Sanktionsregeln, die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt sind. Grund dafür ist, dass es Jugendlichen oftmals noch an dem Bewusstsein fehlt, die Tragweite ihres Handelns einzuschätzen und zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden (sog. Unrechtsbewusstsein). Außerdem geht man grundsätzlich eher von einer entwicklungsbedingten, oft nur kurzzeitigen Phase aus, in der Jugendliche ihre Grenzen austesten und dabei straffällig werden.

Daher steht im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht vielmehr der Erziehungsgedanke im Vordergrund und nicht die Absicht, den Jugendlichen zu bestrafen. Dies hat zur Folge, dass die Strafen bei Jugendlichen deutlich milder ausfallen und oftmals Maßnahmen darstellen, um auf den Jugendlichen erzieherisch einzuwirken und ihn so von der Begehung weiterer Straftaten in der Zukunft abzuhalten.

Wann ist das Jugendstrafrecht anwendbar?

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche und für Heranwachsende. Gemäß § 1 Absatz 2 JGG ist Jugendlicher, wer zum Zeitpunkt der Tat 14 bis 17 Jahre alt war. Kinder unter 14 Jahren sind gemäß § 19 StGB strafunmündig.

Weiter gilt man bis zum 21. Lebensjahr als Heranwachsender. Wenn man zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 20 Jahren alt war, ist das Jugendstrafrecht dann anwendbar, wenn man in seinem Entwicklungsstand einem Jugendlichen gleichzusetzen ist und eine sog. Reifeverzögerung festgestellt wird oder wenn die Tat aufgrund von den gegebenen Umständen oder den Beweggründen eine jugendtypische Verfehlung darstellt. Dies wird nach den Lebensumständen des Beschuldigten beurteilt. Indizien für eine Reifeverzögerung können sein, dass der Wohnsitz bei den Eltern ist, finanzielle Unterstützung, Schulbesuch und jugendliche Charakterzüge.

Welche Sanktionen drohen Jugendstraftätern?

Es gibt im Jugendstrafrecht ein eigenes Sanktionssystem. Dieses ist unterteilt in folgende Gruppen:

1. Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln sollen dem Jugendlichen helfen, seine Lebensführung zu regeln und dadurch seine Erziehung zu fördern. Zu diesen Sanktionen zählt die Erteilung von Weisungen, welche z.B. anordnet eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen oder Arbeitsleistungen (besser bekannt als „Sozialstunden“) zu erbringen. Zudem kann angeordnet werden, für eine bestimmte in einer betreuten Wohngruppe zu leben oder man erhält Erziehungsbeistand.

2. Zuchtmittel

Sind die Erziehungsmaßregeln nicht ausreichend, so können sog. Zuchtmittel einschlägig sein. Dazu gehören die Erteilung von Auflagen wie z.B. Schadenswiedergutmachung, Arbeitsleistungen oder Geldauflagen sowie auch der Jugendarrest. Bei letzterem wird unterscheiden zwischen Kurzarrest, Freizeitarrest (ein bis zwei Freizeiten wöchentlich) und Dauerarrest (bis zu vier Wochen). Ein solcher Jugendarrest kann auch verhängt werden, wenn den zuvor erteilten Weisungen nicht nachgekommen wurde.

3. Jugendstrafe

Die schärfste Strafe im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe und darf nur verhängt werden, wenn die anderen Maßnahmen nicht genügen oder eine schwerwiegende Straftat begangen wurde. Bei der Jugendstrafe handelt es sich um den Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahre und kann bei besonders schweren Straftaten auf zehn Jahre erhöht werden.

Jedoch kann gemäß § 21 JGG eine Strafaussetzung zur Bewährung erreicht werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht von einer positiven Entwicklung überzeugt werde kann. Während der Bewährungszeit werden dem Jugendlichen vom Gericht Auflagen erteilt und er erhält einen Bewährungshelfer.

Eintrag im Erziehungsregister

Eine weitere Rechtsfolge im Jugendstrafrecht ist je nach Fallkonstellation die Eintragung im Erziehungsregister. Mit Vollendung des 24. Lebensjahres werden gemäß § 63 Absatz 1 BZRG aber alle Einträge gelöscht. Die Eintragungen werden gemäß Absatz 2 nur dann nicht gelöscht, solange Freiheitsstrafen, Jugendstrafen oder ein Strafarrest in das Zentralregister eingetragen sind.

Gibt es Einstellungsmöglichkeiten?

Das Jugendstrafrecht bietet effektive Möglichkeiten auf eine Einstellung des Strafverfahrens hinzuwirken. Wichtige Weichen werden dabei bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. So können Strafverfahren schon zu diesem Zeitpunkt zur Einstellung gebracht werden. Gemäß § 45 JGG kann von einem Verfahren abgesehen werden, wenn die Straftat eine bloße Geringfügigkeit darstellt oder bereits erzieherische Maßnahmen durchgeführt wurden, sodass die Beteiligung eines Richters nicht mehr notwendig ist. Auch im späteren Verlauf ist eine Einstellung möglich, z.B. nach Erfüllung einer Auflage.

Aufgabe der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist ein Dienst vom Jugendamt, welcher durch spezialisierte Fachkräfte ausgeführt wird. Ihre Aufgabe ist es, die Jugendlichen und ihre Familien zu beraten. Ferner versucht Sie sich durch Gespräche mit dem Jugendlichen und seiner Familie ein Bild von diesem und seinen Lebensumständen zu machen.

Kommt es zu einem Strafprozess, nimmt die Jugendgerichtshilfe Teil an der Verhandlung und teilt dem Gericht Einschätzungen zur Persönlichkeit des Jugendlichen und seiner Entwicklung mit. Ferner gibt sie Empfehlungen, welche Erziehungsmaßnahmen im konkreten Fall sinnvoll erscheinen.

Besonderheiten am Jugendstrafverfahren

Bei Straftaten gegen Jugendliche entscheidet das Jugendgericht. Meistens ist der Jugendrichter zuständig, aber es kann auch das Jugendschöffengericht zuständig sein, bei welchem dem Jugendrichter noch zwei Schöffen zur Seite stehen. Auch die Jugendkammer des Landgerichtes kann je nach Fallkonstellation zuständig sein. Gerichtsverhandlungen finden bei Jugendlichen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 48 Absatz 1 JGG).

Anderes gilt aber bei Gerichtsverhandlungen von Heranwachsenden sowie, wenn neben Jugendlichen auch Erwachsene mitangeklagt sind. Jedoch kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse jugendlicher Angeklagter erforderlich ist.

Benötigen Sie einen Rechtsanwalt?

Wie auch im Erwachsenenstrafrecht hat jeder Beschuldigte das Recht, sich von einem Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. Oftmals wird aber mit Verweis auf die Jugendgerichtshilfe angenommen, dass ein anwaltlicher Beistand nicht notwendig sei. Der Rechtsanwalt unterliegt im Gegensatz zu der Jugendgerichtshilfe der Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem Gericht und vertritt ausschließlich die Interessen des Beschuldigten.

Ein Rechtsanwalt kann aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und seiner umfangreichen Kenntnisse im Jugendstrafrecht die bestmögliche Wahrung der Rechte des Jugendlichen oder Heranwachsenden sicherstellen.

Kontaktaufnahme zur Kanzlei

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der

Telefonnummer 06221 / 97 99 20

erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!