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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Kommt es in einem Unternehmen zu dauerhaften Zahlungsausfällen, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer seine Pflicht zur Antragsstellung nicht ernst nimmt und die Frist versäumt, kann sich schnell wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Die Insolvenzverschleppung ist ein Teil des Insolvenzstrafrechts. Rechtsanwalt Kian Fathieh informiert, was es zu beachten gilt.

Was ist eine Insolvenzverschleppung?

Unter einer Insolvenzverschleppung (auch sog. Konkursverschleppung) versteht man eine verspätete Stellung eines Insolvenzantrags. Wer Insolvenzverschleppung begeht, macht sich strafbar. Somit ist es maßgeblich, die Frist für die Antragsstellung einzuhalten.

Frist für die Antragsstellung

Gemäß § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) muss der Geschäftsführer einer GmbH (ggf. auch einzelne Gesellschafter) unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag stellen. Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass für die Antragsstellung immer eine Frist von drei Wochen besteht. Tatsächlich ist die 3-Wochen-Frist aber eine Höchstfrist. Sobald Kenntnis von der Insolvenz erlangt wurde, muss ohne schuldhaftes Zögern ein Antrag gestellt werden. Es ist von dem konkreten Einzelfall abhängig ob die Höchstfrist von drei Wochen zur Verfügung steht. Daher ist eine anwaltliche Rechtsberatung unverzichtbar.

Wann liegt eine Insolvenz vor?

Die Frist beginnt mit Eintritt der Insolvenz. Somit ist entscheidend, wann eine Insolvenz tatsächlich vorliegt. Es gibt im deutschen Insolvenzrecht drei Insolvenzgründe:

Welche Personen trifft die Insolvenzantragspflicht?

In der Regel ist der Geschäftsführer einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG, UG etc.) dazu verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Unter Umständen kann diese Pflicht aber auch einzelne Gesellschafter treffen. Dies ist beispielsweise bei sogenannten „führungslosen Unternehmen“ ohne Geschäftsführung der Fall.

Ferner erlischt die Antragspflicht nicht dadurch, dass bereits ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat (Gläubigerantrag) oder eine Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse zu erwarten ist.

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Welche Strafe droht einem?

Wer vorsätzlich eine Insolvenzverschleppung begeht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden (§ 15a Abs. 4 InsO). Zusätzlich führt eine Verurteilung auch zu einem Ausschluss der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH oder UG für fünf Jahre. Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 15a Abs. 5 InsO).

Ferner drohen auch zivilrechtlich Schadensersatzansprüche nach § 64 GmbHG für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, für die der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen unbeschränkt haftbar sein kann. Die Höhe dieser Ansprüche kann weit über den Geldstrafen liegen und schlimmstenfalls zur Privatinsolvenz führen.

Rechtstipp vom 15. Februar 2021 zum Thema Insolvenzverschleppung

Die Kanzlei Fathieh hat am 15.02.2021 einen Rechtstipp zu dem Thema Insolvenzverschleppung auf der Plattform anwalt.de veröffentlicht. Hier wird auch auf das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) eingeangen.

Wann sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden?

Sobald Sie Kenntnis von der (drohenden) Insolvenz Ihres Unternehmens erlangen, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieser kann Ihnen genau erklären, welche Fristen in Ihrem Einzelfall zu beachten sind und Ihnen somit helfen, ein Insolvenzstrafverfahren zu vermeiden.

Wird gegen Sie bereits wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich ermittelt, sollten Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Wichtige Weichen werden oftmals bereits zu Beginn des Strafverfahrens gestellt. Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh steht Ihnen dabei gerne zur Seite.

Strafverteidigung ist überregional möglich

Eine Strafverteidigung ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern überregional - insbesondere auch im Rhein-Neckar-Kreis und Mannheim - möglich.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag-Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr telefonisch unter Tel: 06221 / 97 99 20 erreichbar. Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch telefonisch einen Termin. Herr Rechtsanwalt Fathieh möchte für Ihr Anliegen Zeit haben.

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