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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch, § 123 StGB

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Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell bei Rechtsfragen im Hinblick auf den Tatvorwurf Hausfriedensbruch.

Rechtsanwalt Kian Fathieh

Wenn gegen Sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs ermittelt wird, sollten Sie möglichst schnell einen Strafverteidiger kontaktieren. Wichtige Weichen werden oftmals bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gestellt. Die maßgeblichen Informationen zum Delikt des Hausfriedensbruchs finden Sie im folgenden Beitrag.

Was versteht man unter Hausfriedensbruch?

Gemäß § 123 StGB wird das widerrechtliche Eindringen oder unerlaubte Verweilen in vom Hausrecht geschützten Orten unter Strafe gestellt. Somit ist das geschützte Rechtsgut das individuelle Hausrecht einer Person. Es ist das Recht einer jeden Person, darüber entscheiden zu können, wer in seinen sog. Herrschaftsbereich (z.B. Wohnung) eintreten darf und für wie lange er sich aufhalten darf.

Tatbestand des § 123 StGB

Was ist das Hausrecht?

Das Hausrecht liegt bei der Person, die das Nutzungsrecht an einer Räumlichkeit oder Fläche hat. Dabei ist zu beachten, dass der Eigentümer einer Räumlichkeit nicht immer auch das Nutzungsrecht besitzt. So liegt das Nutzungsrecht einer vermieteten Wohnung bei dem Mieter und nicht dem Vermieter, sodass der Mieter der sog. „Hausherr“ ist, der entscheiden kann, wer sich in der Wohnung aufhält und für wie lange. Entscheidend für das Hausrecht ist somit allein wer zur Nutzung berechtigt ist und nicht in wessen Eigentum die Sache steht. Dies gilt ebenso bei einem Hotelzimmer. Der Hotelgast besitzt das Hausrecht für sein gebuchtes Zimmer und nicht der Hotelinhaber.

Nutzen mehrere Personen gleichberechtigt eine Wohnung oder ein Haus, wird das Hausrecht unter den Nutzern geteilt. Problematisch ist die Teilung des Hausrechts nur in den Fällen, in denen die Nutzer unterschiedlicher Meinung sind. So kann es passieren, dass ein Nutzer einen Gast ins Haus einlädt, jedoch ein anderer Nutzer dies nicht möchte. In solchen Fällen ist entscheidend, ob es dem ablehnenden Nutzer zuzumuten ist, die Person entgegen seinem Willen in seinen „Herrschaftsbereich“ eintreten zu lassen.

Wo kann Hausfriedensbruch begangen werden?

Gemäß § 123 Absatz 1 StGB kann Hausfriedensbruch in einer Wohnung, in einen Geschäftsraum, in befriedetes Besitztum oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, begangen werden:

Widerrechtliches Eindringen

Hausfriedenbruch wird begangen, wenn man in einen durch das Hausrecht geschützten Bereich gegen oder ohne den Willen des Berechtigten eindringt. Damit man beispielsweise in eine Wohnung eintreten darf, benötigt man also das Einverständnis des Berechtigten, d.h. derjenigen Person, die in der Wohnung wohnt. Wenn der Hausherr allerdings ein Betreten verweigert, muss dieser entgegenstehende Wille für die andere Person erkennbar sein. Somit muss entweder ausdrücklich mitgeteilt werden, dass ein Betreten nicht erlaubt ist, oder es muss sich konkludent aus den Umständen ergeben. Begrenzt zum Beispiel ein Zaun das Grundstück oder die Tür ist verschlossen, ist erkennbar, dass ein entgegenstehender Wille vorliegt. In Zweifelsfällen hilft die Frage nach der Sozialüblichkeit. Dabei wird gefragt, ob es sozial üblich ist, als Fremder diesen speziellen Bereich zu betreten oder nicht. Wichtig zu wissen ist ferner, dass nicht nur ein Betreten mit den eigenen Füßen, sondern beispielsweise auch mit dem Fahrrad oder Auto ein widerrechtliches Eindringen darstellen kann.

Unbefugtes Verweilen

Unter Hausfriedensbruch verstehen viele nur das aktive Eindringen in einen vom Hausrecht geschützten Bereich vor. Oftmals ist nicht bekannt, dass man sich auch strafbar macht, wenn man unbefugt an einem solchen geschützten Bereich verweilt. Es handelt sich bei dem unbefugten Betreten also um das Szenario, dass zunächst ein Einverständnis zum Betreten bestand, der Hausherr allerdings zu einem späteren Zeitpunkt seine Meinung ändert und den anderen auffordert, den geschützten Bereich zu verlassen. Wer sich auf die Aufforderung des Berechtigten hin nicht entfernt, begeht Hausfriedensbruch. Für das unbefugte Verweilen ist somit der Zeitpunkt der Willensänderung entscheidend. Da der entgegenstehende Wille erst während des Aufenthalts der Person auf dem geschützten Bereich entsteht, muss für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein, dass er aufgefordert wurde zu gehen.

Schwerer Hausfriedenbruch, § 124 StGB

Ein schwerer Hausfriedensbruch wird begangen, wenn eine Menschenmenge sich öffentlich „zusammenrottet“ und diese in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen, widerrechtlich in einen vom Hausrecht geschützten Bereich eindringt. Ein schwerer Hausfriedensbruch liegt also nur vor, wenn zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen des § 123 StGB eine Menschenmenge gemeinsam handelt. Eine Menschenmenge kann ungefähr ab 10 bis 20 Personen angenommen werden. Diese muss zudem die Absicht haben, sich gemeinschaftlich gewalttätig zu verhalten. Hat nur ein Einzelner gewalttätige Absichten, liegt kein schwerer Hausfriedensbruch vor.

Strafmaß

Wer Hausfriedensbruch begeht, wird gemäß § 123 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Für einen schweren Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB beträgt das Strafmaß eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Zu beachten ist, dass der Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist (§ 123 Absatz 2 StGB). Dies bedeutet, dass nur nach vorherig gestelltem Strafantrag strafrechtlich ermittelt wird.

Hausfriedenbruch wird in der Rechtspraxis häufig nicht isoliert vorgeworfen, sondern tateinheitlich mit anderen Delikten. So begeht beispielsweise ein Dieb, der nachts ein Schmuckstück aus einem fremden Haus entwendet, zusätzlich zum Diebstahl auch einen Hausfriedensbruch. Wurden tateinheitlich mehrere Taten begangen, wird die Strafe nach dem Gesetzt bestimmt, welches die schwerste Strafe androht (§ 52 Absatz 2 StGB). Dadurch kann die Strafe deutlich höher ausfallen.

Empfohlene Vorgehensweise

Wird gegen Sie wegen Hausfriedensbruchs strafrechtlich ermittelt oder Sie haben bereits eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt kontaktieren und die Aussage verweigern. Es ist ein Grundsatz des Strafrechts, dass sich niemand selbst belasten muss. Dies darf auch nicht negativ gewertet werden. Rechtsanwalt Kian Fathieh steht Ihnen gerne mit fachkundigem Rat zur Seite und besitzt langjährige Erfahrung bei der Strafverteidigung von Mandanten.

Kontakt zur Kanzlei

Die Kanzlei Fathieh ist für Sie montags bis freitags an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnummer

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