Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung
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Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung i. S. d. § 164 StGB eingeleitet oder werden Sie dessen beschuldigt? Im Folgenden werden zunächst die Voraussetzungen der Strafbarkeit erklärt. Sodann erfahren Sie die zu erwartende Strafe und Ansatzpunkte der Strafverteidigung sowie wichtige Verhaltenshinweise für deren Gelingen.
1. Straftatbestand der falschen Verdächtigung
a) Unwahre Tatsachenbehauptung
Die Verdächtigung einer anderen Person besteht in dem Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr der behördlichen Verfolgung auszusetzen. Die Rechtsprechung versteht § 164 StGB dabei als ein Beschuldigungsdelikt, sodass der Betroffene auch insgesamt tatsächlich unschuldig sein muss und nicht nur die konkrete Verdächtigung unzutreffend sein darf. Dies lässt sich dadurch erklären, dass § 164 StGB neben dem Schutz des Einzelnen vor irrtumsbedingten behördlichen Eingriffen in seine Rechte vor allem auch den Schutz der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden vor unberechtigter Inanspruchnahme bezweckt.
Der Verdacht muss durch eine Tatsachenbehauptung hervorgerufen, verstärkt oder wenigstens umgelenkt werden. Die Tatsachenbehauptung muss sich auf einen unwahren, bereits abgeschlossenen Umstand beziehen. Nicht erfasst sind bloße Meinungsäußerungen, Werturteile oder angestellte Schlussfolgerungen aus richtigen Tatsachen. Davon sind allerdings strafbare, sog. falsche Beweisanzeichen abzugrenzen.
Beispiel: Nicht strafbar wegen falscher Verdächtigumg gemäß § 164 StGB wäre die Äußerung „Herr X. hat sich gerade einen Mercedes gekauft, obwohl er seit Jahren nur den Mindestlohn verdient. Ich denke, dass er sich diesen Luxus nur leisten konnte, weil er sein Geld eigentlich durch den Handel mit Betäubungsmitteln verdient.“ Die Grenze zur Strafbarkeit nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung wäre jedoch überschritten, wenn Herr X. sich in Wahrheit gar keinen Mercedes gekauft hat.
b) Begehungsvarianten
Die Verdächtigung kann durch aktives Behaupten, schlüssiges Verhalten oder Unterlassen erfolgen. Für letzteres bedarf es einer Verpflichtung, einen bestehenden Verdacht gegen einen Dritten zu widerlegen.
Ein strafbares Schweigen liegt beispielsweise dann vor, wenn eine gutgläubig erstattete Strafanzeige sich nachträglich als falsch herausstellt und nicht richtiggestellt wird oder bei der Erstattung einer grundsätzlich berechtigten Strafanzeige, entlastende Umstände verschwiegen werden. Schlüssiges Verhalten stellt z.B. das Verstecken von belastenden Gegenständen in der Wohnung eines Dritten dar.
c) Eignung und Bezugspunkt der Tatsachenbehauptung
Die unwahre Tatsachenbehauptung stellt nur dann einen Anfangsverdacht her, wenn sie nicht ganz offenkundig ungeeignet ist, die Strafverfolgung auszulösen.
Außerdem muss eine bestimmte und individualisierbare Person verdächtigt werden. Eine unberechtigte „Anzeige gegen Unbekannt“ stellt deshalb keine falsche Verdächtigung dar, wohl aber kann sie eine Strafbarkeit wegen „Vortäuschen einer Straftat” nach § 145d StGB begründen. Dies gilt auch für die Täuschung über bevorstehende zukünftige Taten.
Gegenstand der strafbaren falschen Verdächtigung können nur rechtswidrige Taten (§ 11 I Nr. 5 StGB) und dienstpflichtwidriges Verhalten sein, nicht bloße Ordnungswidrigkeiten.
d) Adressat
Die falsche Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen. Adressaten der falschen Verdächtigung sind damit insbesondere Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte. Öffentlich ist die Verdächtigung dann, wenn sie gegenüber einem größeren, nicht zusammenhängenden Personenkreis erfolgt.
e) Vorsatz
Notwendig ist, dass die unwahre Tatsache im Zeitpunkt der Äußerung wider besseres Wissen behauptet wird. Der Täter muss dafür positive Kenntnis von der Unwahrheit seiner Verdächtigung haben. Der weiteren muss der Täter das Einleiten oder Fortdauern eines Strafverfahrens beabsichtigen. Ob dies gelingt oder den eigentlichen Endzweck darstellt, ist nicht relevant. Im Übrigen reicht bedingter Vorsatz, also billigendes Inkaufnehmen, aus.
2. Zu erwartende Strafe
§ 164 StGB sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor. Oft werden für falsche Verdächtigung Geldstrafen verhängt, deren Höhe sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Denkbar und erstrebenswert ist auch eine sog. Einstellung gegen Auflagen, weil sie keinen Eingang in Ihr polizeiliches Führungszeugnis findet. Normalerweise findet hier ein schriftliches Verfahren statt, bei dem es nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.
§ 164 Abs. 3 StGB erhöht das Strafmaß auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Dazu muss der Täter zusätzlich die Milderung seiner Strafe zulasten Dritter beabsichtigen (z. B. nach § 46b StGB oder § 31 BtMG). Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen.
3. Ansätze für die Strafverteidigung und wichtige Verhaltenshinweise
Eine Strafverteidigung sollte so früh wie möglich beginnen. Aufgrund der in der juristischen Fachlteratur erwähnten„ prägenden Kraft des Ermittlungsverfahren" sollte immer eine frühzeitige anwaltliche Erstberatung erfolgen, sobald ein Voladung zur Polzei eingetroffen ist oder Beschuldigten eröffnet wurde, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Wichtige Weichen werden meist im Ermittlungsverfahren gestellt. Wenn Sie bereits eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie sich natürlich ebenfalls unverzüglich anwaltlich erstberaten lassen, falls noch nicht geschehen.
Wichtig: Zu einer polizeilichen Vernehmung müssen und sollten Sie trotz Vorladung nicht erscheinen. Machen Sie auch in anderen Situationen unbedingt von Ihrem Schweigerecht in der Sache Gebrauch und kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt. Dass Sie im Ermittlungsverfahren keine Aussage zur Sache machen, darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Der von Ihnen gewählte Strafverteidiger wird zunächst den Vernehmungstermin für Sie absagen und Akteneinsicht beantragen. Der Strafverteidiger übernimmt zudem jede weitere Kommunikation mit den Behörden für Sie. Danach werden Ihre individuellen Strafbarkeitsvoraussetzungen untersucht. Dies beinhaltet die Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, sowie die Sichtung der Beweislage. Ziel einer kompetenten anwaltlichen Vertretung ist es, bereits im Anfangsstadium auf eine Einstellung des Verfahrens, ggf. unter Auflagen, hinzuwirken, falls dies nach der jeweligen Fallkonstellation geboten ist. Sollte Ihre Strafbarkeit feststehen, kann auf die Höhe des Strafmaßes Einfluss genommen werden.
An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar. Herr Rechtsanwalt Fathieh ruft Sie noch innerhalb desselben Tages zurück.
Kanzleisitz in zentraler Lage von Heidelberg – Nähe Bismarckplatz
Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. und Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. Darüber hinaus ist Anwalt Fathieh auch Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV)
Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.