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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf fahrlässige Tötung

Tatvorwurf fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V., des Weiteren Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins und ferner Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

Die fahrlässige Tötung wird gemäß § 222 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatvorwurf fahrlässige Tötung spielt im Arztstrafrecht und bei Unfällen im Straßenverkehr eine Rolle

Der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung spielt insbesondere im Arztstrafrecht eine Rolle, wenn durch einen Behandlungsfehler ein Mensch gestorben ist. Darüber hinaus ist eine häufige Fallkonstellation, dass aufgrund eines Unfalls im Straßenverkehr ein Mensch gestorben ist und der Unfall fahrlässig verursacht wurde. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung ist jedoch nicht auf die Fallkonstellationen Behandlungsfehler von Ärztinnen und Ärzten und Unfälle im Straßenverkehr beschränkt.

Video der Kanzlei zum Thema Verteidigung bei dem Tatvorwurf fahrlässige Tötung vom 21.04.2015

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Tod eines Menschen

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung setzt zunächst voraus, dass durch ein Handeln oder Unterlassen ein Mensch gestorben ist. Das Handeln oder Unterlassen muss ursächlich oder kausal für den Tod gewesen sein. Einem Arzt, dem ein Kunstfehler zur Last gelegt wird, hat den Tod nur dann kausal verursacht, wenn sein Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit länger am Leben geblieben wäre, wenn kein Behandlungsfehler vorgelegen hätte. Ein ärztlicher Aufklärungsmangel ist nur dann ursächlich für den Tod gewesen, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung - zum Beispiel aufgrund einer anderen Behandlungsmethode - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit länger gelebt hätte. Der Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und der Tod eines Menschen sind also für das Vorliegen einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nicht ausreichend. Die Ärztin oder der Arzt müssen durch ihr Unterlassen oder Handeln den Tod kausal verursacht haben. Zur Feststellung dieses Ursachenzusammenhanges wird im Strafrecht die sogenannte conditio-sine-qua-non-Formel angewendet.

Häufige Fallkonstellationen einer fahrlässigen Tötung sind Unfälle im Straßenverkehr, die den Tod eines Menschen zur Folge hatten.

Fahrlässigkeit

Eine fahrlässige Tötung setzt fahrlässiges Handeln voraus. Ob im konkreten Einzelfall ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, ist jeweils konkret zu prüfen. Im Einzelfall kann dies - insbesondere im Arztstrafrecht - schwierig sein. Die Rechtsprechung stellt bei der Fragestellung, welche Maßnahmen zu welcher Zeit objektiv geboten gewesen waren, auf einen umsichtigen und besonnen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises ab. Bei ärztlich gebotenen Maßnahmen kommt es auf den Zeitpunkt der Unterlassung oder Vornahme der Behandlung an und darauf, wie sich ein gewissenhaft und sorgfältig arbeitender Facharzt zum Zeitpunkt der Behandlung verhalten hätte.

PKW-Fahrer müssen an Fußgängerüberwegen damit rechnen, dass plötzlich unvorsichtige Passanten auftauchen. Ein LKW-Fahrer muss damit rechnen, wenn er langsam fährt, dass er von Fahrradfahrern rechts überholt wird.

Rechtsanwalt Fathieh

Unverzügliche Rechtsberatung ratsam

Wenn Ihnen eröffnet worden ist, dass gegen Sie wegen fahrlässiger Tötung strafrechtliche ermittelt wird, sollten Sie sich unverzüglich rechtliche beraten lassen und einen Strafverteidiger mandatieren, da wichtige Weichen oft zu Beginn des Strafverfahrens gestellt werden. Vor der rechtlichen Beratung durch einen Strafverteidiger, sollten sich Beschuldigte zur Sache nicht äußern. Ein Strafverteidiger wird unverzüglich, nachdem er mandatiert worden ist, Akteneinsicht bei der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen.

Rasche Terminvergabe

Wenn gegen Sie strafrechtlich wegen des Tatvorwurfes fahrlässige Tötung ermittelt wird, erhalten Sie von Herrn Rechtsanwalt Fathieh schnell einen Termin. Über die drei Mitarbeiterinnen des Sekretariats der Kanzlei, kann unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 ein Termin vereinbart werden.

Die Kanzlei befindet sich in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes (einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte Heidelbergs).

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar.