Die DNA-Probe im Ermittlungsverfahren
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An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.
In einem laufenden Ermittlungsverfahren kann der Beschuldigte zur Abgabe einer DNA-Probe aufgefordert werden, um auf diesem Wege herausfinden zu können, ob eine am Tatort aufgefundene Spur tatsächlich von ihm stammt. So können Tatverdächtige identifiziert oder auch ausgeschlossen werden.
Wie läuft die DNA-Probe ab?
Regelmäßig findet sich am Tatort auswertbares Spurenmaterial wie Blut, Speichel, Sperma, Haare oder Hautpartikel. Auch ein Abstrich von berührten Gegenständen kann genügen. Dem Beschuldigten werden dann ebenfalls Körperzellen entnommen, normalerweise im Wege einer Speichelprobe. Anschließend erfolgt eine molekulargenetische Untersuchung der beiden Proben, bei welcher die DNA-Identifizierungsmuster festgestellt werden. Dabei handelt es sich um einen Code aus Zahlen und Buchstaben, der bei jeder Person individuell ist. Diese Muster können dann verglichen und auf Übereinstimmung überprüft werden. Zudem können die Abstammung oder das Geschlecht bestimmt werden. Weitere Untersuchungen sind dagegen unzulässig.
Ist die Abgabe einer DNA-Probe verpflichtend?
Die DNA-Probe ist in § 81e StPO geregelt. Sie ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig, soweit sie zur Erforschung des Sachverhalts geeignet und erforderlich ist. Ein hinreichender oder dringender Tatverdacht ist dafür nicht notwendig, sondern es genügt ein Anfangsverdacht nach § 152 II StPO, das heißt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte.
Nach § 81f I StPO ist jedoch grundsätzlich ein richterlicher Beschluss erforderlich. Bei Gefahr in Verzug, also wenn zur Abwendung eines Schadens oder eines Verlusts von Beweismitteln ein unmittelbares Tätigwerden erforderlich war, genügt auch eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG). Ansonsten ist der Betroffene ohne seine schriftliche Einwilligung sowie eine hinreichende Belehrung darüber, für welche Zwecke die zu erhebenden Daten verwendet werden sollen, nicht zur Abgabe einer DNA-Probe verpflichtet.
Wie sollten Sie sich verhalten?
Wenn Sie zur Abgabe einer DNA-Probe aufgefordert wurden, sollten Sie keinesfalls freiwillig einwilligen. In dem Fall muss nämlich zunächst ein richterlicher Beschluss erwirkt werden. In keinem Fall sollten Sie Widerstand leisten.
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, damit dieser Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüfen kann. Im Anschluss kann der passende Rechtsbehelf eingelegt werden. Bei einem richterlichem Beschluss kommt eine Beschwerde nach § 304 StPO in Betracht, gegen eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft wegen Gefahr in Verzug besteht die Möglichkeit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO zu stellen.
Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V., des Weiteren Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins, ferner Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.
Die Kanzlei ist an Werktagen von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.