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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung im gesamten Strafrecht nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

Gemäß § 299 StGB ist Korruption im geschäftlichen Verkehr strafbar. Konkret geht es um den privaten Sektor, wobei als Verhalten sowohl die Bestechung auf der aktiven Seite als auch die Bestechlichkeit auf der passiven Seite sanktioniert werden. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen der Strafbarkeit, was Sie als Beschuldigter erwartet und welche Verhaltensregeln unbedingt einzuhalten sind.

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1. Täter

Täter der Bestechung kann jeder sein, der im Wirtschaftsverkehr zum Zweck des Wettbewerbs tätig ist. Täter der Bestechlichkeit kann dagegen nur ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs sein. Entscheidend dafür ist ein weisungsgebundenes Dienst- oder Auftragsverhältnis zum Geschäftsherrn bzw. eine anderweitige Berechtigung und Verpflichtung, für diesen tätig zu sein. Unter den Begriff des geschäftlichen Betriebs fällt jede auf Dauer angelegte Tätigkeit im Wirtschaftsleben, die auf Leistungsaustausch gerichtet ist.

2. Wettbewerbsbezogene vs. pflichtbezogene Korruption

Bei Bestechung und Bestechlichkeit wird jeweils zwischen Wettbewerbs- und Pflichtbezug unterschieden. Gemeinsam haben beide Varianten, dass sie im Unternehmenskontext stehen und ein Angestellter oder Beauftragter unlauter bevorteilt wird. Der Begriff des Unternehmers wird dabei weit verstanden, sodass auch freiberufliche Tätigkeiten erfasst sind. Unter einer Bevorzugung ist eine sachfremde Entscheidung zwischen zwei Bewerbern im Wettbewerb zu verstehen. Diese erfolgt in unlauterer Weise, wenn sie aus der Vorteilsgewährung resultiert.

Anders als bei Wettbewerbsbezug, der sich auf unlauteres Verhalten zwischen Partnern verschiedener Unternehmen bezieht, betrifft der Pflichtbezug dagegen das Innenverhältnis zum Unternehmer als Arbeitgeber. Strafrechtlich verfolgbar sind somit auch alle erkauften, rein internen Verstöße gegen Richtlinien des Unternehmens oder den Arbeitsvertrag, die ohne Einverständnis des Unternehmers erfolgen.

3. Tathandlung

Die strafbewehrte Tathandlung des Bestechlichen liegt darin, für sich oder einen Dritten einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu fordern bzw. spiegelbildlich beim Bestechenden diesen Vorteil zu versprechen, anbieten oder gewähren. Dies muss im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb erfolgen.

Als Vorteil gelten alle Zuwendungen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat, und die zu einer objektiven Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage des Empfängers führt. Denkbar sind dabei sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile.

Beispiel: Zuwendungen in Geld, Rabatte, Einladungen oder auch das Fördern der Karriere.

Problematisch ist hierbei die Abgrenzung zu sozialadäquaten Aufwendungen.

Beispiel: Einladung zum Geschäftsessen oder branchenübliche Werbegeschenke.

4. Unrechtsvereinbarung

Voraussetzung der Strafbarkeit ist über den Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der genannten Tatbestandsmerkmale hinaus auch eine Unrechtsvereinbarung. Diese ist dahingehend zu verstehen, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb bzw. eine künftig zu begehende Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmer darstellt. Eine nachträgliche Bevorteilung ist dementsprechend nur strafbar, wenn sich eine Unrechtsvereinbarung im Zeitpunkt der vorausgegangenen unlauteren Bevorzugung bzw. Pflichtverletzung nachweisen lässt.

5. Einwilligung des Geschäftsherrn

Die Einwilligung des Unternehmers mit der Tat kann zugunsten des Täters nie rechtfertigende Wirkung entfalten. § 299 StGB schützt den fairen Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr und soll Korruption in der Wirtschaft bekämpfen. Dies sind keine Rechtspositionen, die allein dem Unternehmer zustehen und über deren Gefährdung er deshalb frei entscheiden kann.

6. Vollendung und Versuchsstrafbarkeit

Ein strafbarer Versuch ist nicht möglich. Bei § 299 StGB handelt es sich um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit schon durch die Gefahr begründet wird, der faire Wettbewerb könnte beeinträchtigt sein. Folglich reicht für die Vollendung des Delikts die Tathandlung aus, weil diese geeignet ist, Konkurrenten im Wettbewerb zu schädigen. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Bevorzugung eintritt. Dadurch ist die Schwelle der Strafbarkeit gefährlich niedrig angesetzt.

7. Strafantrag, § 301 StGB

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr werden grundsätzlich nur auf einen Strafantrag des Betroffenen hin verfolgt. Zu beachten ist aber der häufige Fall, dass die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse bejahen und die Ermittlungen eigenständig aufnehmen kann. Das Risiko der Strafverfolgung wird außerdem dadurch erhöht, dass bei wettbewerbsbezogener Korruption neben dem Betroffenen auch die Industrie- und Handels- sowie Handwerkskammern berechtigt sind, Strafantrag zu stellen.

8. Zu erwartende Strafe

Das Strafmaß für Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftlichen Verkehr gibt eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäß § 300 StGB kann sich das Strafmaß bei einem besonders schweren Fall auf eine Freiheitsstrafe von zwischen drei Monaten und fünf Jahren erhöhen, eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Ein solcher liegt vor, wenn eine besonders große Bevorteilung erfolgt oder der bzw. die Täter gewerbsmäßig oder als Bande handeln.

Daneben hat eine Verurteilung gemäß § 299 StGB regelmäßig Konsequenzen für die Möglichkeit der Geschäftsführertätigkeit und den Bestand einer Gewerbeerlaubnis.

9. Wichtige Verhaltensregeln

Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet ist, steht Ihnen als Beschuldigter ein Schweigerecht zu. Um eine Selbstbelastung zu verhindern, sollten Sie davon unbedingt Gebrauch machen, bis Sie ausführlich anwaltlich beraten wurden. Regelmäßig kommt es im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme Ihrer IT-Ausrüstung. Bleiben Sie dabei ruhig und leisten Sie keinen Widerstand, um Konsequenzen gemäß § 113 StGB zu vermeiden. Stattdessen können und sollten Sie Durchsuchungszeugen und eine genaue Protokollierung fordern. Geben Sie außerdem - ohne zuvor anwaltlich beraten worden zu sein - nichts freiwillig heraus, insbesondere keine Zugangsdaten, und unterschreiben Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung auch nichts. Wehren Sie sich aber in keinem Fall gegen die Beschlagnahme! Bitten Sie darum einen Strafverteidiger kontaktieren zu dürfen.

10. Vorteile einer rechtlichen Beratung

Da es sich im Wirtschaftsstrafrecht um komplexe Tatbestände handelt, ist die Beratung bereits im frühen Stadium der Ermittlungen durch einen Rechtsanwalt sehr zu empfehlen. Zudem werden wichtige Weichen meist zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gestellt. Der Verteidiger kann für Sie Akteneinsicht beantragen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Besonders bei der vergleichsweise hohen Strafandrohung des § 299 StGB ist eine möglichst frühzeitige anwaltliche Erstberatung sinnvoll, da ab einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren kein Aussetzen zur Bewährung mehr möglich ist.