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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Beleidigung

Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung - was nun?

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(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Sie haben eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung erhalten? Diese Beschuldigtenvernehmung ist Ausdruck ihres verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG.

Wichtig: Sie müssen und sollten zu diesem Termin nicht erscheinen. Ratsam ist es dagegen, unverzüglich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser kann die Vorladung für Sie absagen und ihre Strafverteidigung übernehmen und gleichzeitig mit der Terminabsage Akteneinsicht beantragen. Wichtige Weichen werden oftmals zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gestellt.

Im Folgenden informieren wir Sie über die Voraussetzungen ihrer Strafbarkeit, welche Strafen Sie erwarten können und insbesondere welche Möglichkeiten die Beratung und Vertretung durch Rechtsanwalt Fathieh bietet.

Delikt

Tatbestand der Beleidigung

1. Angriff der Ehre

Tatbestandlich setzt eine Beleidigung einen Angriff auf die Ehre eines anderen voraus. Das Begriff Ehre ist weder als subjektives Ehrgefühl des Betroffenen noch als sein objektiv bestehender guter Ruf zu verstehen, sondern vielmehr als der ihm kraft seiner Personenwürde und seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommende Wert. Aus letzterem folgt ein Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit, welcher durch die vorsätzliche Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung (Beleidigung, § 185 StGB) verletzt wird.

2. Tathandlung

Tathandlung kann eine Äußerung oder Geste sein, die mündlich, schriftlich, bildlich oder durch schlüssiges Verhalten ausgedrückt wird.

Beispiel: Schimpfwörter, Mittelfinger zeigen, an den Kopf tippen.

Gesteigert werden kann dies durch unmittelbares Einwirken gegen den Körper des Opfers unter objektivem Ausdruck der besonderen Missachtung der Personenwürde.

Beispiel: Anspucken

Die Beleidigung kann gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten erfolgen. Die Beleidigungshandlung muss immer ein Werturteil beinhalten, also ein subjektives Dafür- oder Dagegenhalten. Dabei können auch sachlich gemeinte Äußerungen (z. B. „Du Betrüger!“) den Umständen nach als Beleidigung interpretiert werden.

Der Adressat der Beleidigung muss eine bestimmte Person oder bestimmbare Personengruppe sein.

Beleidigungsfähig sind nur lebende Menschen. Denkbar ist aber auch eine mittelbare Beleidigung, wenn neben einem unmittelbar Betroffenen auch Dritte angegriffen werden.

Beispiel: „Hurensohn“ kann neben der Ehre des Kindes auch die der Mutter verletzen.

3. Vorsatz

Der Vorsatz muss Wissen und Wollen der Tathandlung beinhalten. Es ist keine besondere Beleidigungsabsicht notwendig, wohl aber das Bewusstsein für die Herabwürdigung des Opfers.

Verhältnis zur Meinungsfreiheit

Werturteile sind zwar von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG erfasst, der verfassungsrechtliche Schutz der freien Rede reicht jedoch nur bis zur Grenze der Menschenwürde. Wenn es sich bei einer Meinungsäußerung um Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt, geht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Meinungsfreiheit vor. Hier kommt es auf die Interpretation der Umstände des Einzelfalls an.

Rechtswidrigkeit

Eine Beleidigung kann gerechtfertigt und folglich straflos sein, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient, § 193 StGB. Dazu muss allerdings sowohl das verfolgte Interesse als auch die Art seiner Wahrnehmung im konkreten Einzelfall berechtigt und die Beleidigung subjektiv zum Zweck der Interessenswahrung erfolgt sein. Hier erfolgt eine Interessensabwägung, bei der die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beleidigung geprüft wird. Notwendig ist immer die Verteidigung eines unmittelbar oder mittelbar eigenen Interesses, wobei auch Interessen der Allgemeinheit erfasst sind, die jeden Bürger betreffen.

Juristische Laien sollten sich hier immer fachkundig anwaltlich beraten lassen.

Strafmaß

Eine Beleidigung kann mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Entscheidende Kriterien für die Festsetzung sind die Schwere der Beleidigung und die Art ihrer Verbreitung bzw. der Umfang ihrer Öffentlichkeit.

Bei Beamten kann eine Verurteilung wegen Beleidigung dienstrechtliche Folgen haben. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich.

Besonderheiten gelten, sofern im konkreten Fall Jugendstrafrecht zu Anwendung kommt. Die Altersgrenze hierfür beträgt 18 bzw. unter bestimmten Umständen 21 Jahre zum Zeitpunkt der Tathandlung. im Bereich des Jugensstrafrechts liegt der Schwerpunkt nicht auf Bestrafung, sondern auf Erziehung.

Daneben sind bei dem Tatvorwurf Beleidigung Schadensersatzansprüche aus einem separaten zivilrechtlichen Verfahren denkbar. Die Erfolgsaussichten solcher Schadensersatzklagen werden oft maßgeblich durch den Ausgang des Strafverfahrens beeinflusst.

Was kann Rechtsanwalt Fathieh für Sie tun?

Zunächst wird Rechtsanwalt Fathieh Ihren Vernehmungstermin für Sie absagen und Akteneinsicht beantragen. Selbstständig erhalten Sie nach erfolgter Akteneinsicht alle Informationen zum konkreten Tatvorwurf. Dabei wird jede weitere Kommunikation, für Sie übernommen, sodass Sie keine weiteren Anrufe der Polizei erwarten müssen.

In einem zweiten Schritt wird Rechtsanwalt Fathieh Ihre individuellen Rechtsfall sorgfältig prüfen. Dies beinhaltet die Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht sowie die Sichtung der Beweislage und die Eruierung der Rechtslage. Die Verteidigungsstrategie wird entworfen werden. Ziel einer kompetenten anwaltlichen Vertretung ist es, bereits im Anfangsstadium auf die Einstellung des Verfahrens hinzuwirken, falls diesbezüglich Aussicht auf Erfolg besteht. Sollte eine Einstellung im konkreten Fall nicht möglich sein, ist es Ziel auf die Höhe des Strafmaßes Einfluss zu nehmen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei dem Tatvorwurf wegen Beleidigung grundsätzlich kein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht.