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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Ablauf eines Strafverfahrens

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. und Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. Darüber hinaus ist Anwalt Fathieh auch Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV)

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Sollte Ihnen oder einem Angehörigen ein Strafverfahren drohen, ist es empfehlenswert, sich den Ablauf dieses Verfahrens zu vergegenwärtigen. Informationen darüber und was es dabei zu beachten gilt, finden Sie hier.

Das Strafverfahren gliedert sich grundsätzlich in ein Ermittlungsverfahren, ein Zwischenverfahren, ein Hauptverfahren und ein Vollstreckungsverfahren.

Das Ermittlungsstadium

Das Ermittlungsverfahren kann durch eine Strafanzeige, durch einen Strafantrag oder von Amts wegen eingeleitet werden. Es beginnt also mit der Kenntniserlangung der Ermittlungsbehörden von einer Straftat. Dafür ist ein sogenannter Anfangsverdacht ausreichend.

Im Ermittlungsverfahren geht es vor allem um die Vernehmung des Beschuldigten sowie etwaiger Zeugen und Sachverständigen. Dies erfolgt durch die Strafverfolgungsbehörden und die Polizei. Das Ermittlungsverfahren dient also vor allem dazu, eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten festzustellen.

Das Ermittlungsverfahren ist abgeschlossen, wenn entweder öffentlich Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Für die Erhebung einer öffentlichen Klage wird dann eine entsprechende Anklageschrift eingereicht oder ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Ein Strafbefehl wird durch die Staatsanwaltschaft dann beantragt, wenn diese eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich hält. Dies ist häufig bei einer einfachen Sachbeschädigung oder bei Trunkenheit im Verkehr der Fall. Im Gegensatz dazu kann das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten bis zum Ende der Hauptverhandlung eingestellt werden. Dies ist häufig der Fall, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht.

Bereits in diesem Stadium des Strafverfahrens sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen und auf sämtliche Äußerungen durch den Beschuldigten verzichtet werden, da gerade diese im späteren Verlauf des Strafverfahrens gegen ihn verwendet werden können. Auf eine anwaltliche Beratung sollte also in keinem Fall verzichtet werden.

Kanzleivideo vom 21.06.2017 zu dem Thema: Ermittlungsverfahren eingeleitet - was ist zu tun?

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Zwischenstadium

An das Ermittlungsverfahren schließt sich das Zwischenverfahren an. Es wird durch die Anklage eingeleitet und dient der nochmaligen Überprüfung des Vorliegens hinreichenden Tatverdachts durch das zuständige Gericht. Dieses Verfahren entfällt im Strafbefehlsverfahren sowie im beschleunigten Verfahren.

Das Zwischenverfahren läuft wie folgt ab: Zunächst wird dem Beschuldigten seine Anklage mitgeteilt. Sodann hat er die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist selbst eine Erklärung abzugeben. Dies erfolgt dann über Beweisanträge und Einwendungen, bestenfalls in der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Hauptverfahren

Auf das Zwischenverfahren folgt schließlich das Hauptverfahren. Dieses kommt zustande, wenn das Gericht beschließt, dass die Anklage durch die Staatsanwaltschaft gerechtfertigt ist. Es mündet in einem von dem Gericht abzufassenden Urteil. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

Die Dauer des Hauptverfahrens ist vor allem von der Komplexität des Falles sowie den Prozessbeteiligten abhängig. Sie kann sich von einigen Tagen bis hin zu Monaten erstrecken. In diesem Stadium des Strafverfahrens kommt dem Strafverteidiger insbesondere die Aufgabe zu, die Strafe des Angeklagten abzuwenden, zu mildern oder ein gerechtes Strafmaß zu erreichen.

Nach der Urteilsverkündung muss der Rechtsweg jedoch nicht unbedingt abgeschlossen sein. Jetzt können sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft noch eine Woche lang gewisse Rechtsmittel, etwa eine Berufung oder Revision, einlegen. Die Berufung richtet sich an von Amtsgerichten ausgesprochene Urteile. Durch diese darf sich das Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern. Vielmehr wird das Urteil durch das jeweilige Landgericht überprüft. Auf diese Weise können neue Beweismittel eingebracht werden. Bei der Revision wird das Urteil hingegen durch das jeweilige Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof umfassend überprüft.

Vollstreckung

Der vierte Abschnitt des Strafverfahrens, das Vollstreckungsverfahren, richtet sich gegen den Verurteilten. Es wird eingeleitet, sobald die eingelegten Rechtsmittel, etwa die Berufung oder Revision, nicht erfolgreich gewesen sind, oder das Urteil durch den Ablauf der Frist rechtskräftig geworden ist. Das Vollstreckungsverfahren gliedert sich in die Strafvollstreckung und den Strafvollzug. Das bedeutet, dass die Durchsetzung des Urteils eingeleitet sowie überwacht und die Strafsanktion auch durchgeführt wird. Dabei werden am häufigsten Geldstrafen und Freiheitsstrafen vollstreckt. Auch in diesem Stadium ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert, da er entsprechende Maßnahmen, wie etwa eine vorzeitige Freilassung, bewirken kann.

Kosten

Wer die Kosten für das Strafverfahren zu tragen hat, hängt insbesondere davon ab, wie das Urteil ausfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten grünsätzlich immer dann zu tragen, wenn es zu einer Verurteilung seiner selbst gekommen ist. Darüber hinaus hat er jene Kosten zu tragen, die durch schuldhafte Versäumnisse seinerseits entstanden sind. Das gleiche gilt für die Kosten zurückgenommener oder erfolglos eingelegter Rechtsmittel. Dabei gelten Rechtsmittel als „erfolglos“, sobald sie als unzulässig bzw. unbegründet verworfen wurden oder diese zu einem (im Wesentlichen) gleichen Ergebnis wie eine etwaige vorinstanzliche Entscheidung geführt haben.

Die Staatskasse hingegen übernimmt die Kosten dann, wenn ein Freispruch des Angeklagten erlangt, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt worden ist. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, etwa, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung endgültig eingestellt wird. Dann ist der Angeklagte wieder Kostenträger.

Sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden?

Angesichts der vielseitigen Möglichkeiten einer positiven Beeinflussung des Strafverfahrens durch einen Rechtsanwalt, sollte ein solcher dringend hinzugezogen werden. Auf diese Weise kann ein bestmöglicher Ausgang des Verfahrens gewährleistet werden.

Dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn gegen Sie oder einen Angehörigen strafrechtlich ermittelt wird, verteidigt Sie Herr Rechtsanwalt Fathieh kompetent und professionell. Im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung beantworten wir gerne weitere Fragen.

Kontaktaufnahme zur Kanzlei

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!