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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Kompetente und professionelle Strafverteidigung
in der Revisionsinstanz

Revision in Strafsachen

Kanzleitelefon: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er über zwei Jahre lang akademischer Mitarbeiter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg mit Lehrverpflichtung.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden Württembergischer Strafverteidiger e.V., Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V., Mitglied in der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Eine Strafverteidigung in der Revisionsinstanz ist nicht nur am Sitz der Kanzlei in Heidelberg sondern unter anderem auch in den Städten Mannheim, Darmstadt und Frankenthal und bei Interesse am konkreten Fall sogar bundesweit möglich.

Schnelle Terminvergabe sofern Sie durch Rechtsanwalt Fathieh eine Revision in Strafsachen einlegen wollen.

Gegen Urteile deutscher Landgerichte in Strafsachen – also den Urteilen der kleinen Strafkammern, den sogenannten Berufungskammern und den Urteilen erster Instanz der Landgerichte (große Strafkammern auch als Schwurgericht) – ist als Rechtsmittel keine Berufung sondern nur die Revision statthaft. In der Revisionsinstanz geht es um Rechtsfragen. Es handelt sich nicht um eine neue Tatsacheninstanz.

Rechtsanwalt Fathieh

Wie das Rechtsmittel der Berufung in Strafsachen muss auch die Revision spätestens binnen einer Woche – Ausnahme § 341 Absatz 2 StPO – nach Verkündigung des mündlichen Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Darüber hinaus müssen die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Wochenfrist angebracht werden, § 345 Absatz 1 StPO. Wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, beginnt die Monatsfrist (zum Anbringen der Revisionsanträge und ihrer Begründung) mit der Zustellung.

Die Revisionsanträge und ihre Begründung müssen gemäß § 345 Abs. 2 StPO wenn diese als Schrift bei dem zuständigen Gericht – also dem Gericht dessen Urteil angefochten wird – eingeht, von einem Rechtsanwalt oder Verteidiger erstellt worden sein.

Die Fristen (Einlegung der Revision innerhalb einer Woche bei dem zuständigen Gericht) und die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung sind unbedingt zu beachten. Sofern die Revision verspätet eingelegt oder die Revisionsanträge nicht in der gesetzlich bestimmten Form gemäß § 345 Abs. 2 StPO und zusätzlich auch fristgerecht angebracht wurden, wird das zuständige Gericht, also das Gericht dessen Urteil angefochten wird, die Revision mittels eines Beschlusses mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als unzulässig verwerfen.

Herr Rechtsanwalt Fathieh prüft auf Ihren Wunsch hin die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels Revision in Ihrem Fall.

Über Urteile die in der ersten Instanz in Strafsachen von einem deutschen Landgericht erfolgt sind, entscheidet in der Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Über Berufungsurteile der kleinen Strafkammern (sogenannte Berufungskammern) entscheidet in der Revisionsinstanz das jeweils zuständige Oberlandesgericht. In der Revisionsinstanz entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe über Urteile der kleinen Strafkammern der Landgerichte Heidelberg, Mannheim und Mosbach. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet über die Berufungsurteile des Landgerichtes Darmstadt in Strafsachen in der Revisionsinstanz.

Wenn Herr Rechtsanwalt Fathieh für Sie Revision einlegen oder Revisionsanträge anbringen und begründen soll, sollten Sie möglichst rasch Kontakt zur Kanzlei aufnehmen.

Bei der Revision gilt wie bei der Berufung das sogenannte Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius), wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.