Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und Pflichtverteidigung in Heidelberg und der Umgebung

Pflichtverteidigung in Heidelberg und der Umgebung

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar.

Rechtsanwalt Kian Fathieh stellt auf Ihren Wunsch hin – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, für Sie gerne einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Rechtsanwalt Fathieh ist nicht nur grundsätzlich bereit Pflichtverteidigungen am Kanzleisitz in Heidelberg zu übernehmen, sondern auch am Landgericht oder Amtsgericht Mannheim und an den Amtsgerichten Sinsheim, Wiesloch und Schwetzingen.

Mitgliedschaften von Rechtsanwalt Fathieh

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage in der Nähe des Heidelberger Bismarckplatzes. Dies ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte der Universitätsstadt Heidelberg.

Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung

Die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung, auch notwendige Verteidigung genannt ist, sind in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Z.B. erhalten Beschuldigte gegen die Untersuchungshaft vollstreckt wird, einen Pflichtverteidger. Auch wenn der Tatvorwurf ein Verbrechen ist, also die Tat im Mindesmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedoht ist oder die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug für dem Langegericht stattfindet, erhält der Beschuldigte oder Angeklagte einen Pflichtverteidiger bestellt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er keinen Wahlverteidger hat. Es gibt weitere, in § 140 StPO benannte Fallkonstellationen, in denen ein Pglichtverteidiger von Amts wegen oder auf Antrag bestellt wird.

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger ist nicht davon abhängig, ob der Angeklagte oder Beschuldigte bedürftig ist. Die Beiordnung ist von den Voraussetzungen des § 140 StPO abhängig. Die finanzielle Situation des Angeklagten oder Beschuldigten ist für die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers irrelevant.

Kosten

Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe. Die Staatskasse bezahlt nach erfolgter Beiordnung als Pflichtverteidiger zunächst die Gebühren und Auslagen des beigeordneten Pflichtverteidigers. Im Falle einer Verurteilung wird der Staat diese jedoch grundsätzlich dem Verurteilten in Rechnung stellen. Der Verurteilte trägt grundsätzlich alle Kosten des gesamten Verfahrens. Hierzu zählen auch die Gebühren und Auslagen, die die Staatskasse an den Pflichtverteidiger gezahlt hat. Der Staat tritt also zunächst nur in Vorleistung. Im Fall eines Freispruches trägt jedoch die Staatskasse die Kosten.

Auswahl des Pflichtverteidigers

Grundsätzlich kann sich der Angeklagte oder Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wird das Gericht den vom Angeklagten benannten Strafverteidiger – wenn dieser zur Übernahme der Pflichtverteidigung bereit ist, beiordnen.

Sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und der Angeklagte oder Beschuldigte keinen Pflichtverteidiger benannt hat, wird das Gericht dem Angeklagten oder Beschuldigten einen Strafverteidiger auswählen und diesen beiordnen. Zuvor wird der Angeklagte oder Beschuldigte aufgefordert einen Rechtsanwalt zu benennen der bereit ist die Strafverteidigung zu übernehmen.

Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh ist Jahrgang 1966 und hat in Heidelberg Jura studiert. Das Erste Juristische Staatsexamen wurde in Heidelberg und das Zweite Juristische Staatsexamen in Stuttgart erworben.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer

06221 / 97 99 20

erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!