Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Diebstahl

§ 242 Strafgesetzbuch, Diebstahl

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Anwalt Fathieh ist Mitglied

der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger

und Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Am 06.12.2017 wurde das neue Kanzleivideo zur Strafverteidigung wegen Diebstahls veröffentlicht

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Strafandrohung des Gesetzgebers

In § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) hat der Gesetzgeber das Delikt Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt. Auch der Versuch eines Diebstahles ist strafbar (§ 23 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 242 Absatz 2 StGB).

Abrenzung zwischen dem Straftatbestand des Diebstahls und des Betruges

Problematisch kann je nach Fallkonstellation in rechtlicher Hinsicht die Abgrenzung zwischen Diebstahl (§ 242 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) sein. Wer sich ein modernes Mobiltelefon durch Vortäuschen seiner Rückgabebereitschaft geben lässt, hat bereits mit dem Erfassen des Mobilgerätes nach der Ansicht des Amtsgerichtes Tiergarten im Urteil vom 16.1.2008, Aktenzeichen: (257) 52 Js 4301 / 08 (16 / 08) alleinigen Gewahrsam und macht sich daher wegen Betruges (§ 263 StGB) schuldig und nicht wegen Diebstahls (§ 242 StGB). Das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 16.1.2008, Aktenzeichen: (257) 52 Js 4301 / 08 (16 / 08), ist mit Leitsatz und Gründen in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang 2009, Seiten 270 – 272 dargestellt.

Hintergrund der Abgrenzungsproblematik zwischen Diebstahl und Betrug in der oben dargestellten Fallkonstellation, ist die Frage, wann bei kleinen Gegenständen wie einem Mobiltelefon ein vollständiger Gewahrsamswechsel stattfindet. Unter Hinweis auf das Urteil des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 26.06.2008, Aktenzeichen 3 StR 182 / 08 kommt das Amtsgericht Tiergarten in seinem oben dargestellten Urteil zur Ansicht, dass bei kleineren Gegenständen grundsätzlich ein vollständiger Gewahrsamswechsel bereits mit dem Ergreifen des Gegenstandes stattfindet.

Rechtsanwalt Fathieh

Wenn Ihnen vorgeworfen wird einen Diebstahl begangen zu haben, verteidigt Sie Herr Rechtsanwalt Fathieh professionell und kompetent.

Eine Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Diebstahl ist nicht nur in Heidelberg, sondern unter anderem auch an den Gerichtsorten Mannheim, Sinsheim, Weinheim, Wiesloch und Schwetzingen möglich.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!