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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Kanzleitelefon: 06221 / 97 99 20

Eine Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht ist nicht nur am Sitz der Kanzlei in Heidelberg sondern wie sonstigen Fällen unter anderem auch in Mannheim, Frankenthal, Darmstadt, im Neckar-Odenwald-Kreis, also auch in Mosbach, im Rhein-Neckar-Kreis, also auch in Wiesloch, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim und im Kreis Bergstraße Hessen, also auch in Fürth (Odenwald) möglich.

Strafverteidigung wegen des Tatvorwurfes Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgrund sogenannter Cum-Ex-Geschäfte durch Investmentbanker

In den Jahren 2005-2011 ist es, einer qualifizierten Schätzung eines Universitätsprofessors zufolge, in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Cum-Ex-Geschäften zu einem Steuerschaden von mindestens 7,2 Milliarden Euro gekommen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei haben zu zu der Frage der Strafbarkeit der hieran beteiligten Investmentbanker am 27.11.2019 ein Video veröffentlicht. In diesem Kanzleivideo wird darüber hinaus der Ablauf der Cum-Ex-Geschäfte beispielhaft aufgezeigt und auch die Frage beantwortet, was betroffene Investmentbanker tun sollen, wenn gegen diese ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Frage der Strafbarkeit aufgrund sogenannter Cum-EX-Geschäfte und deren Ablauf

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Das Wirtschaftsressort der Zeit Online, hat Herrn Rechtsanwalt Fathieh am Montag, den 10. 03. 2014 zu der steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Thematik Selbstanzeigen befragt. Auf der Homepage der Zeit kann das Interview hier gelesen werden:

Interview der Zeit Online mit Anwalt Fathieh

Rechtsanwalt Kian Fathieh war am 05.02.2014 in einem Beitrag des SWR-Fernsehens in der Landesschau Baden-Württemberg ab 18:45 zu dem wirtschaftsstrafrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Thema Selbstanzeigen zu sehen.

Kanzleivideo, veröffentlicht am 26. 07. 2017 über die Thematik Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH oder UG wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a der Insolvenzordnung

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Zu dem Thema Insolvenzverschleppung gibt es eine spezielle Unterseite der Kanzlei.

Rechtsanwalt Kian Fathieh ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. Darüber hinaus ist Anwalt Fathieh auch Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

Rechtsanwalt Fathieh ist darüber hinaus auch Mitglied der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. (DStJG).

Am 16.12.2014 wurde ein Video der Kanzlei zu dem Thema Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht veröffentlicht.

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Rechtsanwalt Fathieh wurde am 29. Juli 2013 über das steuerstrafrechtliche Thema Selbstanzeigen durch das SWR-Fernsehen interviewt. Der Beitrag in dem Anwalt Fathieh zu sehen ist, wurde am 02. August 2013 in der Landesschau Baden-Württemberg ausgestrahlt.

Am 09.09.2015 wurde zu einer der zentralen Witrschaftsstraftaten, der Untreue, ein Kanzleivieo veröffentlicht

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Am 12.06.2013 wurde Anwalt Fathieh zu dem wirtschaftsstrafrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Thema Selbstanzeigen nach erfolgter Steuerhinterziehung vom Manager Magazin Online interviewt. Auf der Seite des Manager Magazins Online ist der Artikel vom 13.06.2013 mit einem Zitat von Rechtsanwalt Fathieh hier zu lesen.

Am 15.102015 wurde ein Video zum Kartellstrafrecht, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB publiziert. Diese Strafnorm ist dem Wirtschaftsstrafrecht zuzurechnen

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Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh wurde am 05.09.2012 in seiner Rechtsanwaltskanzlei durch den SWR im Hinblick auf Selbstanzeigen befragt. In der Sendung „Zur Sache Baden-Württemberg“ am 06.09.2012 wurde das sehr kurze Interview im SWR-Fernsehen ab 20:15 Uhr ausgestrahlt. Der Fernsehbeitrag in dem Anwalt Fathieh zu sehen war, hatte den Titel: „Vor Ort in der Schweiz und Heidelberg – Eine „heiße“ CD mit Folgen“.

Schnelle Terminvergabe, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Wenn bei Ihnen gerade eine Hausdurchsuchung stattfindet oder gerade stattgefunden hat, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh ebenfalls schnell reagieren. Bei einer Hausdurchsuchung wird Herr Anwalt Fathieh versuchen zu Ihnen zu fahren, wenn ihm dies aufgrund anderer Pflichten gerade möglich ist.

Bitte beachten Sie gegebenenfalls bereits laufende Fristen in Ihrem Fall. Gegen Urteile eines Amtsgerichtes gibt es das Rechtsmittel der Berufung.

Gegen Urteile der Großen Strafkammern bei einem Landgericht ist nur das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe möglich.

Das ZDF hat Herrn Rechtsanwalt Fathieh in seiner Kanzlei zum Thema Selbstanzeigen interviewt. Das Interview wurde im Zweiten Deutschen Fernsehen am Sonntag, den 21.02.2010 abends gesendet.

Rechtsanwalt Fathieh bietet eine qualitätsorientierte und kompetente Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht.

Eine Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht ist nicht nur am Kanzleisitz in der Universitätsstadt Heidelberg, sondern darüber hinaus unter anderem auch in Mannheim, Karlsruhe, Darmstadt, im Rhein-Neckar-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis, im Kraichgau, Frankenthal, Kaiserslautern und weiteren Städten möglich.

Straftatbestände die dem Wirtschaftsstrafrecht zugerechnet werden

Dem Wirtschaftsstrafrecht sind zunächst die Korruptionsstraftaten wie z.B. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung, (§ 333 StGB) zuzuordnen. Darüber hinaus gehören zum Wirtschaftsstrafrecht Delikte wie Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) als ein Teil des Arztstrafrechtes, Untreue und Betrug: Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB); Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), Strafbare Kennzeichenverletzung (§ 143 MarkenG), Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, (§ 261 StGB), § 34 Außenwirtschaftsgesetz, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB), § 142 PatG und § 58 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch), Unterschlagung (§ 246 StGB), Insolvenzstraftaten, also z.B. Bankrott (§ 283 StGB) und Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB), sogenannte Insolvenzverschleppung (z.B. gemäß § 130 b HGB, § 84 GmbHG, § 401 AktG), Steuerstraftaten wie z.B. Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordung), Zollstraftaten (das ist der Teil des Steuerstrafrechtes welcher sich auf Zölle bezieht), also zum Beispiel Steuerhehlerei (§ 374 AO) und Bannbruch (§ 372 Abgabenordnung). Zu dem Zollstrafrecht gibt es eine Unterseite der Kanzlei. Zu dem Wirtschaftsstrafrecht zählt ferner unter anderem § 331 HGB, Unrichtige Darstellung (sogenannte Bilanzfälschung), § 400 AktG, Unrichtige Darstellung.

In § 74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind weitere Delikte aufgeführt die dem Wirtschaftsstrafrecht zuzurechnen sind.

Spezielle Zuständigkeiten des Landgerichts Mannheim und Stuttgart im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, bei denen erstinstanzlich eine Strafkammer des Landgerichtes sachlich zuständig ist, gibt es in vielen Fällen eine spezielle Zuständigkeit der Landgerichte Mannheim und Stuttgart. Dementsprechend wurden bei den Staatsanwaltschaften Stuttgart und Mannheim Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen eingerichtet.

Das Landgericht Mannheim ist unter normalen Umständen in nur etwa 30-40 Minuten Fahrtzeit mit dem PKW zu erreichen. Das Landgericht Stuttgart ist über die Intercityverbindung vom Kanzleisitz in Heidelberg bequem und schnell in etwa 1 Stunde und 30 Minuten gut zu erreichen.

Hausdurchsuchung

Sofern bei Ihnen gerade eine Hausdurchsuchung stattfindet oder gerade stattgefunden hat, berät und verteidigt Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie kompetent und professionell, Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Hausdurchsuchung.

Rechtsanwalt Fathieh bietet auch eine Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, insbesondere bei dem Tatvorwurf Steuerhinterziehung und eine Rechtsberatung im Hinblick auf eine Selbstanzeige nach erfolgter Steuerhinterziehung (§ 371 Abgabenordnung) an.