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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Am 04.09.2015 wurde das Kanzleivideo zur Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht veröffentlicht

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Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Eine Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern insbesondere auch Städten Mannheim, Sinheim, Wiesloch und Weinheim möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V., Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Rechtsanwalt Fathieh vertritt Sie kompetent und professionell im Verkehrsstrafrecht.

Der Gesetzgeber hat Handlungen und Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die er für besonders gefährlich und schwer ansieht, unter anderem im Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. Als Strafandrohung ist Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. All diese sogenannten Verkehrsdelikte und die Auslegung dieser Rechtnormen, sind dem Bereich des sogenannten Verkehrsstrafrechts zuzurechnen. Das Gesetz sieht im Verkehrsstrafrecht aber auch Nebenstrafen vor. Hauptstrafen im sind die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Auch in einem Strafverfahren wegen einer Straftat, "die bei oder im Zusammenhang mit dem Führens eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen wurden, kann das Gericht ein Fahrverbot anordnen, § 44 Absatz 1 StGB.

Dem Verkehrsstrafrecht werden unter anderem die Straftatbestände

Das Kanzleivideo zum Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs wurde am 09.09.2015 veröffentlicht

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Von Bedeutung ist im Bereich des Verkehrsstrafrechtes auch die Nötigung, gemäß § 240 StGB, im Alltagssprachgebrauch auch Nötigung im Straßenverkehr genannt. Für die Nötigung hat der Gesetzgeber in § 240 Abs. 1 StGB als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Eine Nötigung ist auch durch ein Verhalten im Straßenverkehr möglich.

Zu dem Verkehrsstrafrecht gehören jedoch unter anderem auch die Straftatbestände, § 316 a StGB, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, §§ 1, 6 PflVG, also der Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Pflichtversicherungsvertrag und der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248 b StGB. Auch die Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB kann dem Verkehrsstrafrecht zugerechnet werden, wenn der jeweilige Fall einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist.

Besondere Bedeutung haben im Verkehrsstrafrecht auch die Straftatbestände, § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) und § 222 Strafgesetzbuch, (Fahrlässige Tötung).

In den §§ 44 und 69 ff. StGB ist das Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis geregelt. Das in § 44 Strafgesetzbuch normierte Fahrverbot ist eine sogenannte Nebenstrafe. Demgegenüber ist die Entziehung der Fahrerlaubnis, welche in den §§ 69 ff. Strafgesetzbuch geregelt ist, eine Maßnahme der Besserung und Sicherung.

Wenn Sie im Bereich des Verkehrsstrafrechtes einen Strafbefehl erhalten haben, erhalten Sie schnell einen Termin. Auch nach Erhalt einer Anklageschrift werden Sie rasch einen Termin erhalten.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Sie Herr Rechtsanwalt Fathieh noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!