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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

§ 142 Strafgesetzbuch, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (sogenannte Unfallflucht oder Fahrerflucht)

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Das Kanzleivideo zur Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht wurde am 04. September 2015 veröffentlicht

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Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V., darüber hinaus auch Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Die sogenannte Fahrerflucht (auch Unfallflucht oder Verkehrsunfallflucht genannt) ist in § 142 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) vom Gesetzgeber als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht worden.

Sollte Ihnen vorgeworfen werden, eine sogenannte Fahrerflucht, Verkehrsunfallflucht oder Unfallflucht begangen zu haben, veteidigt Sie Herr Rechtsanwalt Fathieh professionell und kompetent.

Es gibt eine Kanzleiunterseite zum Verkehrsstrafrecht mit Links zu weiteren vekehrsstrafrechtlichen Delikten.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat durch Beschluss vom 15.11.2010, Aktenzeichen 4 StR 413 / 10 zur Frage Stellung bezogen, ob der Täter, wenn er an einem anderen Ort als dem Unfallort erstmals vom Unfall erfahren hat und sich vom anderen Ort entfernt – also nicht vom Unfallort selbst – sich gegebenenfalls gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat diese Frage in der vorliegenden Fallkonstellation in seinem Beschluss vom 15.11.2010 verneint. Der 4. Strafsenat schloss auch eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der oben dargestellten Fallkonstellation aus.

Leitsatz und Gründe des Beschlusses des 4. Strafsenates des Bundesgerichsthofes sind unter anderem in den Zeitschriften "Der Strafverteidiger" Jahrgang 2011, Seite 160 und in der Zeitschrift "Neue Zeitschrift für Strafrecht“, Jahrgang 2011, Seiten 209-210 veröffentlicht.

Uwe Lenhard führt in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), Jahrgang 2010, Seite 2184 (Heft 30 / 2010 vom 22.07.2010) zutreffend aus, dass den meisten nicht bekannt ist, welche Verpflichtungen der Straftatbestand des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) auferlegt und „wie weitreichend die Rechtsfolgen“ sind.

Eine Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Unfallflucht ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern darüber hinaus insbesondere auch in Mannheim, Wiesloch, Schwetzingen, Sinsheim und Weinheim möglich.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!