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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Einwilligung in eine gefährliche Körperverletzung bei einer
Schlägerei rivalisierender Gruppen?

Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung

Ist eine rechtfertigende Einwilligung im Hinblick auf eine gefährliche Körperverletzung bei einer Schlägerei rivalisierender Jugendgruppen möglich? – Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2013 – 1 StR 585 / 12

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. und Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

Rechtfertigende Einwilligung in eine Körperverletzung bei einer Schlägerei?

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinem Beschluss vom 20.02.2013, Aktenzeichen 1 StR 585 / 13, mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wann eine rechtfertigende Einwilligung in eine Körperverletzung gemäß § 228 Strafgesetzbuch bei einer Schlägerei zwischen zwei rivalisierenden Jugendgruppen im Hinblick auf eine Körperverletzung möglich ist. Unter anderem mußte ein Jugendlicher, der bei der Schlägerei verletzt wurde, drei Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden und war innerhalb dieser drei Tage auch einen Tag auf der Intensivstation behandelt worden.

Ausgangslage im Fall des Bundesgerichtshofes

vom 20.02.2013 – Az: 1 StR 585 / 12

Den Beteiligten der beiden Jugendgruppen war nach den Festellungen, die die Vorinstanz, das Landgericht Stuttgart Az: 20 KLs 57 Js 58352/11) getroffen hatte, klar, dass es aufgrund der aus beiden Gruppen erfolgten Beleidigungen und der aufgeheizten Stimmung zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen wird. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofes beschäftigte sich mit der Frage, ob aufgrund dieser „faktischen Übereinkunft“ eine rechtfertigende Einwilligung im Hinblick auf die Körperverletzungen vorliegen kann.

Vorkehrungen und Absprachen, die eine Eskalation der Körperverletzungen ausschlossen fehlten

Bereits deshalb, weil im konkreten Fall Vorkehrungen und Absprachen zur Verhinderung einer Eskalation des Körperverletzungsgeschehen nicht vorlagen, kam der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 20.02.2013 zu dem Ergebnis, dass eine rechtfertigende Einwilligung gemäß § 228 Strafgesetzbuch nicht vorlag.

Unabhängig von einer rechtfertigenden Einwilligung kann eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei, gemäß § 231 StGB vorliegen.

Juristischen Laien ist oftmals unbekannt ist, dass bereits die Beteiligung an einer Schlägerei, gemäß § 231 StGB, strafbar sein kann. Wenn z.B. durch eine Schlägerei eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist, kann schon die Beteiligung an einer Schlägerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Problematik, ob gemäß § 331 StGB eine Beteiligung an einer Schlägerei vorliegt, spielte aufgrund der Fallkonstellation im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2013 keine Rolle.

Im Fall des Tatvorwurfes Körperverletzung / gefährliche Körperverletzung oder Beteiligung an einer Schlägerei, sollten Sie sich zeitnah fachkundig rechtlich beraten lassen.

Wenn Ihnen eine Körperverletzung oder die Beteiligung an einer Schlägerei, vorgeworfen wird, sollten Sie sich zeitnah rechtlich beraten lassen. Rechtsanwalt Fathieh vergibt in diesen Fällen zeitnah einen Termin.

Überregionale Strafverteidigung wird angeboten

Bei dem Tatvorwurf Körperverletzung ist eine Strafverteidigung nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern darüber hinaus unter anderem in Mannheim, Sinsheim und Wiesloch möglich.

Veröffentlichungen des Beschlusses

des Bundesgerichtshofes

vom 20.02.2013 – Az: 1 StR 585 / 12 in juristischen Fachzeitschriften

Der Beschluss des ersten Strafsenates des Bundesgerichtshofes ist unter anderem in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht, (NStZ), Jahrgang 2013, auf den Seiten 342-345 und in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) Jahrgang 2013, Seiten 1379-1382, jeweils mit Leitsatz und Gründen veröffentlicht worden.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!