Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf eines Kapitalverbrechens
wie Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge

Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Mord, Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag und anderen schweren Straftaten

Bundesweite Strafverteidigung je nach Interesse von Rechtsanwalt Fathieh am jeweiligen Fall möglich.

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Seit dem 01. Januar 2009, also seit nunmehr bereits fünfzehn Jahren, befindet sich die Kanzlei in noch zentralerer Lage der Universitätsstadt Heidelberg, in der Nähe des Heidelberger Bismarckplatzes und des Adenauerplatzes und nicht mehr wie früher in der Heidelberger Weststadt. Gegenüber der Kanzlei befindet sich das Carré.

Rechtsanwalt Fathieh

Mitgliedschaften von Anwalt Fathieh

Eine Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Mord, Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag und anderen Kapitalverbrechen ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg möglich, sondern unter anderem auch in Mannheim, Mosbach, Frankenthal, Darmstadt, Karlsruhe und Stuttgart.

Rasche Reaktion (Antrag auf Besuchserlaubnis und Haftbesuch) und Terminvergabe bei dem Tatvorwurf Mord, Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag.

In § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) werden Straftaten benannt, die auch als sogenannte Kapitaldelikte oder Kapitalverbrechen bezeichnet werden. Zu den Kapitaldelikten werden unter anderem Mord, (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und Raub mit Todesfolge (251 StGB) gerechnet. Delikte die in § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufgezählt sind, führen dazu, dass unter anderem für die Verhandlung nach Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung in Deutschland eine Strafkammer des Landgerichtes als Schwurgericht grundsätzlich erstinstanzlich zuständig ist. Ausnahmen hierzu gibt es in § 120 Absatz 2 GVG unter anderem dann, wenn beispielweise der Generalbundesanwalt bei den in § 71 a Abs. 1 GVG bezeichneten Taten wegen der besonderen Bedeutung des Falles gemäß § 74 a Absatz 2 GVG die Verfolgung übernimmt.

Bei dem Schwurgericht handelt es sich um eine Große Strafkammer des Landgerichtes, die in erster Instanz zuständig ist und welche gemäß § 76 Absatz 1 GVG mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden Richters und zwei Schöffen (sogenannte ehrenamtliche Richter) besetzt ist.

Teilweise werden heute umgangssprachlich auch Delikte als Kapitalstrafsachen bezeichnet, die nicht in § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bezeichnet sind.

Rechtsanwalt Fathieh verteidigt Sie auch, wenn Ihnen eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB vorgeworfen wird, bei der es sich nicht um ein sogenanntes Kapitaldelikt handelt. Die fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren mit Strafe bedroht.

Die Abgrenzung zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) kann im Einzelfall schwierig, aber für das Strafmaß wichtig sein. Es gibt sogenannte täterbezogene Mordmerkmale (1. und 3. Gruppe des § 211 Absatz 2 StGB) und tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe des § 211 Absatz 2 StGB). Das Mordmerkmal der Heimtücke gehört beispielsweise zu den tatbezogenen Mordmerkmalen. Zu den täterbezogenen Mordmerkmalen gehört beispielsweise das Mordmerkmal der Habgier und das Mordmerkmal aus sonstigen niedrigen Beweggründen.

Zum Strafmaß: In § 211 Absatz 1 StGB ordnet der Gesetzgeber an, dass der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird. Demgegenüber wird in § 212 Absatz 1 StGB bei dem Totschlag normiert, dass mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu bestrafen ist. Lediglich in einem besonders schweren Fall ist bei einem Totschlag auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Im Falle des sogenannten minder schweren Fall des Totschlags, der in § 213 StGB mit Strafe bedroht ist, hat der Gesetzgeber ein Strafmaß von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.

Sofern Ihr Angehöriger verhaftet worden ist, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh schnell eine Besuchserlaubnis beantragen und Ihren Angehörigen auf Ihren Wunsch schnell in der Untersuchungshaft besuchen.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer

06221 / 97 99 20

erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!