Wird Ihnen z.B. vorgeworfen ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol geführt zu haben? Wird Ihnen vorgeworfen einen Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben? Sind Sie geblitzt worden? Ist Ihnen gegenüber eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet worden und ist Ihre Fahrerlaubnis aufgrund einer negativen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) entzogen worden oder bleibt Ihre Fahrerlaubnis aufgrund einer negativen
medizinisch-psychologischen Untersuchung
(MPU) entzogen? Haben Sie Fragen zur Sperrfrist nachdem Ihr Führerschein vor Gericht wegen begangener Delikte entzogen wurde?
Wird Ihnen ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Abstand zur Last gelegt? Bei sehr geringem Abstand kommt auch eine Strafbarkeit gemäß § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 240 StGB (Nötigung) in Betracht. Sofern beispielsweise ein Fahrzeug nach Alkoholgenuss gefahren wurde, kommt je nach Tatumständen auch eine Strafbarkeit gemäß § 315 c Absatz 1 Nr. 1 a StGB oder § 315 c Absatz 3 Nr. 1 StGB und § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) in Frage.
Rechtsanwalt Kian Fathieh vertritt und berät Sie gerne im Ordnungswidrikeitsverfahren und Verkehrsstrafverfahren.
Rechtsanwalt Kian Fathieh ist Jahrgang 1966 und hat in Heidelberg Jura studiert. Das Erste Juristische Staatsexamen wurde in Heidelberg und das Zweite Juristische Staatsexamen in Stuttgart erworben.
Eine Vertretung im Verkehrsrecht und im Verkehrsstrafrecht und nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, im Rhein-Neckar-Kreis, also auch in Weinheim, Wiesloch, Sinsheim und Schwetzingen, darüber hinaus in Mannheim, Ludwigshafen und Frankenthal, im Neckar-Odenwald-Kreis, also auch in Mosbach und in Fürth (Odenwald), also im Kreis Bergstraße in Hessen und im Kraichgau möglich.
Bereits seit dem 01. Januar 2009 - also seit drei Jahren und einem Monat - befindet sich die Kanzlei in noch zentralerer Lage von Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes (einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte der Universitätsstadt Heidelberg).
§ 25 StVG ist im Ordnungswidrigkeitsverfahren alleine Rechtsgrundlage für ein Fahrverbot. Diese Vorschrift ist § 44 StGB nachgebildet.
Wie schwierig Rechtfragen für Laien im Detail sein können, zeigt unter anderem das Urteil des Langerichts Freiburg vom 21.09.2009, Az: 9 Ns 550 Js 11375/09 - Ak 92/09. Dieses Urteil wurde in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang 2009, Heft 12 (Dezember 2009), Seiten 614 - 615 veröffentlicht. Da der Angeklagte durch die Polizeivollzugsbeamten über die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Atemalkoholmessung mittels Draeger Evidental nicht belehrt worden war, unterlag dieser Test einem Beweisverwertungsverbot. Eine Blutprobe, welche auch ohne Mitwirkung und Zustimmung der Angeklagten vorgenommen und verwertet hätte werden können, lag nicht vor. Die Kammer des Langerichtes Freiburg kam zur Überzeugung, dass die Angeklagte trotz des von der Polizeimeisterin festgestellten auffälligen Fahrverhaltens vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr sowohl aus rechtlichen als auch tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Die Angeklagte hatte ihre auffällige Fahrweise mit einem Streit mit ihrem Freund begründet.
Sofern es zu einem Rotlichverstoß kam, ist für die Beurteilung ob in diesem Fall ein Fahrverbot droht entscheidend, ob ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben ist. |