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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Kompetente und professionelle Strafverteidigung in der Berufungsinstanz

Berufung in Strafsachen

Kanzleitelefon: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er über zwei Jahre lang akademischer Mitarbeiter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg mit Lehrverpflichtung.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V., Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV). Anwalt Fathieh ist auch Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Eine Strafverteidigung in der Berufungsinstanz ist nicht nur am Sitz der Kanzlei in Heidelberg sondern unter anderem auch in den Städten Mannheim, Darmstadt, Frankenthal, Karlsruhe und Stuttgart möglich.

Schnelle Terminvergabe sofern Sie durch Rechtsanwalt Fathieh eine Berufung in Strafsachen einlegen wollen.

Gegen Urteile des Amtsgerichtes in Strafsachen, also des Strafrichters, der Strafrichterin oder des Schöffengerichtes) kann innerhalb einer Woche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Berufung eingelegt werden, §§ 312, 314 StPO. Die Wochenfrist beginnt grundsätzlich bereits mit der mündlichen Verkündung des Urteils; Ausnahme § 314 Absatz 2, 1. Alternative StPO. Die Berufung muss gemäß § 314 StPO bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird (sogenannter iudex a quo). Wenn es zu einer Verurteilung von nicht mehr als 15 Tagessätzen kam, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird, § 313 Absatz 1 StPO. Wenn die Berufung nicht offensichtlich unbegründet ist, wird sie angenommen.

Gegen Urteile in Strafsachen des Amtsgerichtes Heidelberg, Sinsheim und Wiesloch entscheidet eine kleine Strafkammer des Landgerichtes Heidelberg. Über Berufungen gegen Urteile in Strafsachen des Amtsgerichtes Schwetzingen entscheidet das Landgericht Mannheim. Wenn gegen Sie ein Urteil in Strafsachen des Amtgerichtes Fürth (Odenwald) – der Gerichtsbezirk des Amtsgerichtes Fürth / Odenwald umfasst unter anderem die Orte Neckarsteinach und Hirschhorn – ergangen ist, ist für die Berufung das Landgericht Darmstadt zuständig. Wie bereits dargelegt, muss die Berufung jedoch bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird.

Bei der Berufung handelt es sich um eine neue Tatsacheninstanz. Mit dem Rechtsmittel der Berufung wird also eine vollständige Überprüfung des Urteils ermöglicht.

Wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf das Urteil des Amtsgerichtes nicht zu dessen Nachteil (Verbot der reformatio in peius oder sogenanntes Verschlechterungsverbot) abgeändert werden. Gleiches gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eine Berufung eingelegt hat. Diese Konstellation ist aber selten. Sofern indes die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten Berufung eingelegt hat, kann sich das Urteil auch zum Nachteil des Angeklagten verschlechtern.

Bei der Berufungseinlegung ist keine schriftliche Begründung erforderlich. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird es jedoch ratsam sein, das Rechtsmittel vor der Berufungsverhandlung zu begründen.

Die Berufung kann gemäß § 318 StPO auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden. Wenn die Berufung nicht begründet wurde oder nicht auf einzelne Punkte beschränkt wurde, gilt der gesamte Inhalt des Urteils des Amtsgerichtes in Strafsachen als angefochten.

Aufgrund der Berufung wird das Urteil des Amtsgerichtes von einer kleinen Strafkammer des Landgerichtes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft.

Die Berufungsinstanz ist die letzte Tatsacheninstanz. Daher müssen unbedingt alle Beweismittel spätestens im Berufungsverfahren benannt werden. Nach der Berufungsinstanz ist zwar noch die Revision möglich. Hier geht es jedoch nur noch um Rechtsfragen.

Gegen Urteile des Landgerichtes in Strafsachen ist keine Berufung möglich, sondern nur das Rechtsmittel der Revision statthaft.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.