Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung im Baustrafrecht,
insbesondere auch bei dem Tatvorwurf Baugefährdung

Baugefährdung, § 319 StGB

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Rechtsanwalt Kian Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Darüber hinaus war er an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg akademischer Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung.

Eine Strafverteidigung im Baustrafrecht und bei dem Tatvorwurf Baugefährdung ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern insbesondere auch im Rhein-Neckar-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis und im Kraichgau, in den Städten Mannheim, Mosbach, Karlsruhe, Stuttgart und Frankenthal möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV), der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V und der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein. Anwalt Fathieh ist auch Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

Rechtsanwalt Fathieh vertritt Sie kompetent und professionell im Baustrafrecht. Im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung und der Arbeiten an Bauwerken kann der Tatvorwurf im Hinblick verschiedene Straftatbestände entstehen. Neben der in § 319 StGB geregelten Baugefährdung, kommt unter anderem der Straftatbestand Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB und die Untreue (§ 266 StGB) in Betracht. Auch die Bestechungsdelikte und der Subventionsbetrug können unter anderem dem Baustrafrecht zugerechnet werden (vgl. Handbuch des Baustrafrecht, Dr. Leipold / Dr. Greeve, 1 . Auflage, 2004, Verlag C.H. Beck).

Bei dem Straftatbestand der Baugefährdung, § 319 StGB, handelt es sich um ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt. Erforderlich ist, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet wurden. Nicht notwendig ist bei der Baugefährdung, dass es z.B. zu einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) gekommen ist.

Rechtsanwalt Fathieh

Die Baugefährdung kann dem Baustrafrecht zugerechnet werden und setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen herbeigeführt wurde. Keine Baugefährdung gemäß § 319 StGB liegt vor, wenn nur eine Gefahr für Sachwerte gegeben war und Leib oder Leben eines anderen Menschen nicht gefährdet waren.

Die Baugefährdung gemäß Absatz 1 des § 319 StGB setzt weiter voraus, dass bei der Ausführung des Baus, bei der Planung, Leitung oder des Abbruches eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen wurde.

In Absatz 2 des § 319 StGB (Baugefährdung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik „in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern“ verstoßen hat und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat.

Für die Absätze 1 und 2 des § 319 StGB reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus.

In den Absätzen 3 und 4 des § 319 StGB wird fahrlässiges Handeln im Rahmen der Baugefährdung unter Strafe gestellt.

In Absatz 3 des § 319 StGB ist normiert, dass wer die Gefahr lediglich fahrlässig verursacht hat, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

In Absatz 4 des § 319 StGB (Baugefährdung) wird der Fall geregelt, dass fahrlässig gehandelt wurde und auch die Gefahr fahrlässig verursacht wurde.

Rechtsanwalt Fathieh vertritt Sie kompetent und professionell, wenn Ihnen eine Baugefährdung vorgeworfen wird.

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!