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Rechtsanwalt Kian Fathieh

Strafverteidigung im Arztstrafrecht / Medizinstrafrecht

Arztstrafrecht / Medizinstrafrecht

Telefon der Kanzlei: 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag – Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen ist auch ein kurzfristiger Termin noch am selben Tag möglich.

Eine Strafverteidigung im Arztstrafrecht ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern unter anderem auch in den Städten Mannheim, Mosbach, Karlsruhe, Kaiserslautern, Darmstadt, Mainz und Frankenthal möglich.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V., des Weiteren Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins, ferner Mitglied im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V. und auch Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV).

Zutreffend wird in dem Buch "Der Arzt im Wirtschaftsstrafrecht", erschienen im Springer-Verlag, 2011 (MedR Schriftenreihe Medizinrecht) gleich auf Seite 1 ausgeführt, dass die forensischen Risiken der ärztlichen Berufsausübung auch in strafrechtlicher Hinsicht ständig zunehmen.

Am 13.03.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Strafverteidigung im Arztstrafrecht veröffentlicht

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Bei einem Strafverfahren gegen Ärzte sind die berufsrechtlichen Folgen bei der Strafverteidigung von Anfang an zu bedenken. Die Erkenntnisse, die im Strafverfahren gegen den Arzt gewonnen werden, können Grundlage einer Entscheidung über den Widerruf der Approbation sein.

Wenn das Strafverfahren gegen den Arzt mit einem Urteil endet, können diese strafgerichtlichen Feststellungen als Entscheidungsgrundlage im Verfahren über den Entzug der Approbation herangezogen werden. Die Staatsanwaltschaften müssen gemäß Nr. 26 MiStra in Strafsachen unter anderem gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und Hebammen und Entbindungspfleger neben der zuständigen Behörde auch der zuständigen Berufskammer Mitteilung machen, wenn diese als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht und die öffentliche Klage erhoben wird, sofern der Tatvorwurf auf die Verletzung einer Pflicht schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten ist oder sonst geeignet ist unter anderem Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit hervorzurufen.

Rechtsanwalt Fathieh

Kanzleivideo zur Verteidigung bei dem Tatvorwurf fahrlässige Tötung vom 21.04.2015

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Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wirkt gemäß § 407 Absatz 1, Satz 3 der Strafprozessordnung (StPO) wie die Erhebung der öffentlichen Klage, so dass auch die Beantragung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft die Mitteilungspflicht an die Kammer auslöst, wenn die übrigen Voraussetzungen, die eine Meldung durch die Staatsanwaltschaft an die Kammer anordnen, vorliegen.

Am 28.April.2015 wurde die neue Kanzleiunterseite zum Thema Abrechnungsbetrug publiziert.

Am 23. April 2015 wurde die neue Unterseite der Kanzlei zur Thematik Tatvorwurf Fahrlässige Tötung veröffentlicht.

Das Kanzleivideo zur Themaik Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Abrechnungsbetrug wurde am 29. April 2015 veröffentlicht

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Die Strafverteidigung hat daher zum Ziel, frühzeitig – sofern Aussicht auf Erfolg besteht, eine Einstellung des Verfahrens anzuregen, da hier keine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft an die Kammer besteht.

Wie in dem Werk von Klaus Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis (Reihe: „Praxis der Strafverteidigung“), 4. neu bearbeite und erweiterte Auflage, 2008, bereits in der Einleitung ausführt wird, haben „die Vorwürfe gegen Ärzte, speziell gegen Gynäkologen, Chirurgen, Orthopäden und Anästhesisten“ wegen Aufklärungs-, Behandlungs-, und Organisationsfehlern in den letzten 25 Jahren erheblich zugenommen. Zurecht wird am angegeben Ort ausgeführt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt häufig existenzgefährdend und manchmal sogar existenzvernichtend ist.

Die fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB und die fahrlässige Tötung, § 222 StGB sind die häufigsten Arztstrafverfahren. Jedoch gehören zu dem Arztstrafrecht viele weiteren Delikte wie zum Beispiel Abrechnungsbetrug, § 263 StGB, unterlassene Hilfeleistung, § 323 c, Verletzung der Geheimhaltungspflicht, § 203 Absatz 1, Nummer 1 StGB und die Vorteilsannahme, § 331 StGB.

Am 11.05. 2015 wurde das Video zum Thema Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung veröffentlicht

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Wenn Sie Arzt oder Zahnarzt sind und gegen Sie ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren im Bereich des Arztstrafrechtes eingeleitet wurde, erhalten Sie von Herrn Rechtsanwalt Fathieh schnell einen Termin.

Kanzlei in zentraler Lage von Heidelberg

Die Kanzlei befindet sich in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes (einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte Heidelbergs).

Telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag insgesamt 12 Zeitstunden von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr für Sie unter der Telefonnummer

06221 / 97 99 20

erreichbar.

Sofern Sie an einem Werktag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr anrufen, wird Herr Rechtsanwalt Fathieh Sie noch innerhalb desselben Tages zurückrufen!